Treffer
BGH Urteil

Beleidigung durch Weitergabe von Aktfotos: Individualisierbarkeit der abgebildeten Person

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 470/55
Datum
14.07.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen seine Verurteilung u.a. wegen Beleidigung durch Herstellung und Weiteresgeben von Aktaufnahmen. Zentral war, unter welchen Voraussetzungen eine Beleidigung durch Weitergabe von Lichtbildern vollendet ist und wie die betroffene Person hierfür individualisiert sein muss. Der BGH verwarf die Revision und bestätigte, dass es genügt, wenn die abgebildete Person für den Dritten anhand des Bildes erkennbar und damit bestimmbar ist. Zudem beanstandete der BGH weder die Entfernung des Angeklagten nach § 247 StPO noch das Unterbleiben einer psychiatrischen Begutachtung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beleidigung durch Weitergabe von Lichtbildern setzt voraus, dass die abgebildete Person für den Adressaten der Kundgabe objektiv feststeht oder jedenfalls festgestellt werden kann und hinreichend individualisierbar ist.

2

Für die Individualisierbarkeit bei einer durch Weitergabe von Lichtbildern begangenen Beleidigung genügt es regelmäßig, dass die betroffene Person im Bild so deutlich erkennbar ist, dass der Dritte die Kundgabe auf diese Person beziehen kann; eine persönliche Bekanntschaft ist nicht erforderlich.

3

Ermessensentscheidungen im Zusammenhang mit der Entfernung des Angeklagten während der Zeugenvernehmung (§ 247 Abs. 1 StPO) bedürfen keiner Darstellung der zugrunde liegenden tatsächlichen Erwägungen im Einzelnen, sofern die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens als Entscheidungsgrundlage erkennbar ist.

4

Die Hinzuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen zur Schuldfähigkeit drängt sich nicht allein aufgrund ungewöhnlich hemmungslosen Sexualverhaltens auf, solange die Feststellungen keinen erheblichen Hinweis auf eine krankhafte Störung der Einsichts- oder Hemmungsfähigkeit ergeben.

5

Für die Vollendung der Beleidigung genügt die Kenntnisnahme durch einen Dritten, der den allgemein ehrverletzenden Charakter der Kundgabe versteht; es ist nicht erforderlich, dass der Dritte sämtliche Voraussetzungen der Tatbestandsmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit (etwa das Fehlen einer Einwilligung) überblickt.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 14. Juli 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Konditor Helmut Y. aus H., geboren am ██ 1912 in S., wegen Unzucht mit einem Kinde u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Januar 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Bundesanwalt C. in ███ ████████████, Oberstaatsanwalt Dr. ███████████ als Vertreter der ███████████ ████, Justizangestellter S. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Eine durch Weitergabe von Aktlichtbildern an einen Dritten begangene Beleidigung setzt voraus, dass die abgebildete Person dem Dritten bekannt ist oder von ihm festgestellt werden kann, oder dass deren Erscheinung im Bild so deutlich erkennbar ist, dass sie für den Dritten individualisierbar wird.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 14. Juli 1955 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Auf die Strafe wird die seit dem 15. Juli 1955 erlittene Untersuchungshaft angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision des wegen Unzucht mit dem Kinde Helga K., wegen versuchter Abtreibung in zwei Fällen und wegen Beleidigung in drei Fällen verurteilten Angeklagten hat keinen Erfolg.

(1) Die Strafkammer hat nach Anhörung der Prozessbeteiligten die Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal für die Dauer der Vernehmung der Zeugin Helga ██ beschlossen, weil zu befürchten sei, dass die Zeugin in Gegenwart des Angeklagten nicht wahrheitsgemäß aussagen werde. Die Revision rügt, dass in der Beschlussbegründung die Angabe der Tatsachen fehlt, die der Befürchtung des Gerichts zugrunde lagen. Das Fehlen einer Darlegung der tatsächlichen Gründe, die das Landgericht geleitet haben, bedeutet indessen keinen Verstoß gegen § 34 StPO.

Die Frage, ob zu befürchten ist, dass ein Zeuge in Gegenwart des Angeklagten die Wahrheit nicht sagen werde, und ob sich aus diesem Grunde eine Entfernung des Angeklagten empfiehlt, kann nur auf Grund tatsächlicher Erwägungen durch Ausübung pflichtgemäßen richterlichen Ermessens beantwortet werden. Nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidungen bedürfen einer Begründung indessen nur in der allgemeinen Weise, dass das Ermessen als rechtliche Grundlage der Entscheidung erkennbar wird; eine weitere Darlegung der Gründe, die für die Ermessensentscheidung bestimmend waren, ist daher nicht erforderlich (vgl. OGHSt 3, 155 f.).

Der durch Wiederholung des gesetzlichen Wortlautes ausdrücklich auf § 247 Abs. 1 StPO verweisende Beschluss des Landgerichts ist daher in ausreichender Weise mit Gründen versehen. Er lässt klar erkennen, dass das Gericht in freier Würdigung die tatsächlichen Voraussetzungen für gegeben erachtet hat, unter denen diese Gesetzesbestimmung eine zwangsweise Entfernung des Angeklagten gestattet.

(2) Das Landgericht hat der Gesamtheit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten strafbaren Handlungen entnommen, dass der Angeklagte „in ungewöhnlich hemmungs- und zügelloser Weise seinen Geschlechtstrieb freien Lauf gelassen hat, um seiner Begierde und seiner Sucht nach ständiger Abwechslung in Bezug auf die Person des Geschlechtspartners Befriedigung zu verschaffen“.

Bei dieser Sachlage hatte der Tatrichter nach Auffassung der Revision einen Sachverständigen darüber vernehmen müssen, ob das Triebleben des Angeklagten krankhaft gestört und dieser daher nicht zurechnungsfähig ist. Eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht ist indessen nicht ersichtlich.

Das Strafgesetz geht davon aus, dass geschlechtliche Widernatürlichkeiten selbst schwersten Grades, wie der Verkehr von Menschen mit Tieren oder Unzucht zwischen Männern, im Regelfall dem Täter voll zuzurechnen sind, weil selbst der mit einem abartigen Triebe Behaftete durchaus in der Lage sein kann, das Unerlaubte seines unzüchtigen Verhaltens einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Die Möglichkeit einer die Zurechnungsfähigkeit beeinträchtigenden Geistesstörung ergibt sich vielmehr erst dann, wenn durch die geschlechtliche Abartigkeit entweder die Einsichtsfähigkeit oder das Hemmungsvermögen erheblich vermindert wird. Zu dieser Befürchtung brauchten die getroffenen Feststellungen dem Tatrichter keinen Anlass zu bieten. Der im Anfang des fünften Lebensjahrzehnts stehende Angeklagte wies nämlich nur die Besonderheit auf, dass er seinem an sich normalgerichteten Geschlechtstrieb in ungewöhnlich zügelloser Weise freien Lauf ließ, indem er mit mehreren jungen Mädchen abwechselnd verkehrte und die Art des geschlechtlichen Umgangs mit ihnen verschieden gestaltete, wobei er sich gelegentlich auch Unnatürlichkeiten gestattete. Da eine solche Abweichung vom Normalen durchweg weder Krankheitswert erreicht noch den Verdacht einer Störung der Geistestätigkeit nahelegt, brauchte sich dem Tatrichter die Notwendigkeit der Inanspruchnahme eines psychiatrischen Sachverständigen nicht aufzudrängen.

(3) Soweit der Angeklagte wegen Unzucht mit einem Kinde und wegen versuchter Abtreibung verurteilt ist, erscheint die Sachbeschwerde als offensichtlich unbegründet. Was die Revision in dieser Hinsicht vorträgt, läuft auf die – zum Teil durch neues Vorbringen gestützte – Darlegung hinaus, die Strafkammer habe aus dem Verhandlungsergebnis andere tatsächliche Schlüsse ziehen können und sollen. Solchem Vorbringen ist das Rechtsmittel indessen verschlossen (§ 337 StPO).

Die von der Revision hervorgehobenen Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin K. hat die Strafkammer gewürdigt und nach Anhörung eines psychologischen Sachverständigen überwunden; ein Rechtsmangel tritt auch hierbei nicht zutage.

Ein Widerspruch in den Feststellungen hinsichtlich der Abtreibungshandlungen liegt nicht vor. Zwar wird bei der Sachverhaltsschilderung nur ausgeführt, der Angeklagte habe die Spritze in die Scheide der Ruth █████ eingeführt, während bei der rechtlichen Würdigung gesagt wird, er habe die Seifenlauge in die Gebärmutter eingespritzt. Hiermit wollte jedoch das Gericht ersichtlich zum Ausdruck bringen, die Einführung der Spritze habe die Wirkung gehabt, dass die Flüssigkeit in die Gebärmutter eindrang.

Soweit in den Ausführungen der Revision eine Abtreibungshandlung in der im Urteil festgestellten Art sei an einer stehenden Person nicht durchführbar, eine Rüge der Verletzung allgemeiner Erfahrungssätze liegen sollte, ist diese unbegründet. Denn der Angeklagte ist nur wegen (untauglichen) Versuchs der Abtreibung bestraft worden. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob das gewählte Mittel zur Abtreibung geeignet war, sondern allein darauf, ob der Angeklagte den Willen hatte, mit seiner Handlung eine Abtreibung vorzunehmen. Diesen Willen hat der Tatrichter in eingehender Beweiswürdigung rechtsirrtumsfrei festgestellt.

(4) Die Beleidigung der Marianne C. und der Ruth S., die zu Beginn des Liebesverhältnisses zwar schon geschlechtsreif, aber erst 15 Jahre alt waren, hat die Strafkammer in der Zumutung und Ausübung des mit Ruth S. teilweise perversen Geschlechtsverkehrs sowie in der Herstellung von Nacktaufnahmen erblickt. Eine weitere Beleidigung der Ruth S. sowie die Beleidigung der 19-jährigen Renate Sch. sieht das Landgericht darin, dass der Angeklagte die Entwicklung der diese Nacktaufnahmen enthaltenden Filme und die Herstellung der Aktbilder, die bei Renate Sch. teilweise besonders obszöne Großaufnahmen darstellen, entgegen dem Versprechen eigenhändiger Bearbeitung einem Fotogeschäft übertragen hat.

Die Väter der Mädchen haben rechtzeitig Strafantrag gestellt. Der Vater der Ruth S. hebt in seinem Strafantrag zwar das Herstellenlassen der Bilder in einem Fotogeschäft und die vorgekommenen Perversitäten als besonders schwerwiegend hervor; eine sachliche Beschränkung des erklärten Verfolgungswillens ist dem in Übereinstimmung mit dem Tatrichter indessen nicht zu entnehmen.

Die sachlich-rechtliche Beurteilung lässt ebenfalls keine Beeinflussung durch Rechtsirrtum erkennen.

Das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht wurde nicht nur durch außereheliche Beiwohnung und perverse Befriedigung, sondern auch durch die Preisgabe des nackten Körpers zur Herstellung obszöner Lichtbilder verletzt, die der Erinnerung an unzüchtigen Verkehr und künftiger unzüchtiger Lusterregung zu dienen bestimmt waren. Die Auffassung des Landgerichts, dass die Zumutung unzüchtiger Aktaufnahmen eine Missachtung der Geschlechtsehre zum Ausdruck brachte, ist rechtlich zutreffend. Es ist ferner in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Einwilligung einer Jugendlichen in eine unzüchtige Handlung einen rechtswirksamen Verzicht auf die Geschlechtsehre nur dann enthält, wenn das Mädchen nicht bloß die Bedeutung der Tat als unzüchtige Handlung, sondern auch den Begriff der Geschlechtsehre erfasst hat und weiß, dass die Einwilligung in eine unzüchtige Handlung eine Preisgabe der Geschlechtsehre bedeutet (RGSt 71, 349; 15, 179; BGHSt 5, 362).

Ob dementsprechend die Jugendlichen Marianne C. und Ruth ██████ zur Tatzeit das Wesen der Geschlechtsehre und die Bedeutung ihrer Preisgabe zu erfassen vermochten, ist Sache tatrichterlicher Beurteilung. Die Überzeugung der Strafkammer, dass sie dazu nicht in der Lage waren und dass auch der Angeklagte mit dieser Möglichkeit billigend gerechnet hat, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.

Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht schließlich in der Entwicklung und Kopierung der Nacktaufnahmen der Renate ████ in einem Fotogeschäft eine vorsätzliche Kundgabe der Nichtachtung gesehen. Allerdings liegt das Wesentliche der vom Angeklagten begangenen Beleidigung nicht, wie das Landgericht annimmt, darin, dass dieser durch die Weitergabe der Filme zum Ausdruck brachte, Renate ███ sei eine ehrlose Person, die sich von ihm nackt fotografieren und besonders obszöne Aufnahmen herstellen ließ, sondern darin, dass die Bilder einer dritten Person zugänglich gemacht wurden und damit die Erscheinung des nackten Körpers einem anderen im Bilde sichtbar gemacht wurde. Jeder hat einen Anspruch darauf, dass sein Körper, der nach den Regeln des Anstandes und der guten Sitte, wie sie bei Kulturvölkern gelten, verhüllt zu werden pflegt, nicht den Blicken beliebiger Dritter preisgegeben wird. Ein Verstoß hiergegen verletzt das Schamgefühl und damit die Würde des Menschen und enthält daher den Ausdruck der Missachtung der Persönlichkeit.

Da es zur Vollendung der Beleidigung gehört, dass ein anderer von der Kundgabe der Missachtung Kenntnis erhält und diese sich auf eine bestimmte Person (oder einen bestimmten Personenkreis) beziehen muss, war noch zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen der Betroffene bei durch Weitergabe von Bildern begangenen Beleidigungen für denjenigen, an den sich die Kundgebung richtet, genügend individualisiert ist. Insbesondere fragt es sich, ob es ausreicht, dass die dargestellte Person auf dem Bild selbst erkennbar ist, oder ob es erforderlich ist, dass sie dem Dritten bekannt ist oder von ihm festgestellt werden kann.

Den Grundsätzen des Beleidigungsrechts ist zu entnehmen, dass es ausreichend ist, wenn die beleidigte Person objektiv feststeht oder festgestellt werden kann und sie für den Dritten durch bestimmte Merkmale gekennzeichnet ist. Die Person selbst braucht dem Dritten, sogar nicht einmal dem Täter bekannt zu sein. Dies ist z. B. anerkannt bei einer Beleidigung gegenüber dem anonymen Verfasser eines Zeitungsartikels (LK 6./7. Auflage, § 185 § 129), ferner bei einer Beleidigung unter einer Kollektivbezeichnung (RG JW 1928, 806).

Es ist ausreichend, dass für einen anderen erkennbar ist, auf welche Person sich die Kundgebung bezieht. Diese Voraussetzungen können bei einem Lichtbild mindestens in gleichem Maße erfüllt sein. Erforderlich ist nur, dass die abgebildete Person im Bild genügend deutlich erkennbar ist. Dann weiß der Dritte, dass sich die Kundgebung gegen die Person richtet, die sich dem Fotografen gestellt hat und aus dem Bild ersichtlich ist. Dadurch ist der Verletzte ausreichend gekennzeichnet. Dies ist immer dann der Fall, wenn das Gesicht als der Teil des menschlichen Körpers, in dem die Persönlichkeit am ausgeprägtesten in Erscheinung tritt und der deshalb für die Feststellung der Person am wichtigsten ist, deutlich zu sehen ist. Ob unter besonderen Umständen eine genügende Kennzeichnung der beleidigten Person auch auf Grund anderer körperlicher Merkmale gegeben sein kann, bedarf hier keiner Prüfung, weil nach den Feststellungen des Urteils das Gesicht auf den Bildern deutlich erkennbar war.

Auch rechtspolitische Erwägungen zwingen zu dem gleichen Ergebnis. Das Bedürfnis nach Rechtsschutz gegenüber Kundgebungen der Missachtung solcher Art ist ohne Rücksicht darauf gegeben, ob zufällig einer derjenigen, dem das Bild zugänglich gemacht wird, die betreffende Person selbst kennt oder sich deren Kenntnis verschaffen kann, was oft nicht der Fall sein wird, insbesondere, wenn die Fotografie an einem von dem Aufenthalt der abgebildeten Person entfernten Ort gezeigt wird.

Das weitere Erfordernis, dass die Kundgebung der Missachtung von der mit der Entwicklung der Filme beauftragten Person in ihrem ehrenrührigen Sinne verstanden worden ist (LK § 185 § 137), muss bei Aktfotografien ebenfalls bejaht werden. Dass deren Weitergabe eine Kundgabe der Missachtung darstellt, ist jedem ohne weiteres ersichtlich, auch dann, wenn er lediglich aus geschäftlichen Belangen mit den Bildern befasst wird und seine Aufmerksamkeit nur auf die technische Entwicklung der Filme und die Herstellung der Abzüge richtet und an deren Betrachtung nicht interessiert ist.

Der Umstand, dass nicht alle Merkmale der Tatbestandsmäßigkeit und der Rechtswidrigkeit der Beleidigung bei der Weitergabe der Bilder erkennbar sind, da diese u. U. durch Einwilligung des Betroffenen oder aus anderen Gründen entfallen können, steht der Erfüllung jener Voraussetzung nicht entgegen. Es genügt vielmehr, dass der Dritte den allgemein ehrverletzenden Charakter einer solchen Kundgebung versteht. Eine weitere Ausdehnung jenes Erfordernisses würde den Beleidigungsschutz in zahlreichen Fällen, in denen ein Bedürfnis nach einem solchen besteht, hinfällig machen.

Auch diese Grundsätze entsprechen der in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung. Sie hat für die Vollendung der Beleidigung u. a. die Kenntnisnahme durch einen nach Diktat Schreibenden als ausreichend angesehen (RG JW 1924, 911), also durch eine Person, die nur mit technischen Verrichtungen betraut ist, an dem Inhalt des Schreibens oft nicht interessiert sein wird und häufig nicht erkennen kann, ob alle äußeren und inneren Merkmale der Beleidigung erfüllt sind, sondern lediglich den allgemein beleidigenden Inhalt der Äußerung versteht.

Dem Gesamtinhalt der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass sich der Angeklagte des ehrenkränkenden Charakters seiner Handlung bewusst war.

Daher ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht in den Fällen ██████ und V., in welchen bereits die Herstellung der Bilder eine Beleidigung darstellt, noch zusätzlich berücksichtigt hat, dass der Angeklagte die Bilder durch einen Dritten entwickeln ließ.

(5) Auch den Strafzumessungserwägungen liegt kein zuungunsten des Angeklagten wirkender Rechtsirrtum zugrunde. Insbesondere kann im Fall K. die Versagung mildernder Umstände nicht im Hinblick darauf, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist und das Kind bereits verdorben war, mit Rechtsgründen angegriffen werden. Diese Tatsachen waren dem Gericht bekannt und sind bei seinen Erwägungen ausdrücklich in Betracht gezogen worden. Es lag im Ermessen des Tatrichters, welches Gewicht es ihnen bei Abwägung der zu seinen Gunsten und zu seinen Ungunsten sprechenden Umstände einräumte. Dass es dieses nicht pflichtgemäß ausgeübt oder den Begriff der mildernden Umstände verkannt habe, ist nicht ersichtlich.

SauerDr. AugustinSeibert
Dr. KrummeLang-Hinrichsen