Treffer
BGH Urteil

Revision: § 315b StGB durch Angriff auf Radfahrerin; Schweigerecht bei Alibibehauptung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 46/87
Datum
02.04.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen seine Verurteilung u.a. wegen Raubes und einer exhibitionistischen Handlung. Der BGH stellte das Verfahren hinsichtlich der exhibitionistischen Handlung nach § 154 Abs. 2 StPO ein und verwarf die Revision im Übrigen mit Neufassung des Schuldspruchs und Herabsetzung der Strafe. Ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB) liege auch bei einem plötzlichen Angriff auf eine Radfahrerin auf öffentlich zugänglichem Weg vor. Eine nachteilige Würdigung des bloßen Bestreitens bzw. Schweigens des Angeklagten sei zwar rechtsfehlerhaft, wirke sich hier aber nicht aus; das Aussageverhalten aussagebereiter, zeugnisverweigerungsberechtigter Angehöriger darf hingegen in die Beweiswürdigung einbezogen werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein öffentlich zugänglicher Weg, der nicht nur einem von vornherein beschränkten Personenkreis vorbehalten ist, ist eine „öffentlich zugängliche Verkehrsfläche“ im Sinne des § 315b StGB.

2

Ein plötzliches Einwirken auf eine Radfahrerin, das den Verkehrsablauf unmittelbar beeinträchtigt und eine nicht unerhebliche Gesundheitsgefährdung begründet, kann als dem „Hindernisbereiten“ vergleichbarer Eingriff nach § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB zu beurteilen sein.

3

Aus dem Gebrauch des Schweigerechts dürfen keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden; eine lediglich pauschale Tatbestreitung stellt keine „Angabe zur Sache“ dar und ist nicht als belastendes Indiz verwertbar.

4

Das frühere Unterlassen entlastender Angaben darf einem zeugnisverweigerungsberechtigten Angehörigen grundsätzlich nicht entgegengehalten werden, wenn es Ausdruck der Ausübung des § 52 StPO ist.

5

Erklärt ein zeugnisverweigerungsberechtigter Angehöriger jedoch Aussagebereitschaft und nimmt nicht erkennbar sein Schweigerecht in Anspruch, kann sein Aussage- und Kommunikationsverhalten in die freie Beweiswürdigung einbezogen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 16. Oktober 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 46/87 in der Strafsache gegen Heinrich ██████ ██ █ geboren am zur ████ ██ █████ wegen Raubes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. April 1987, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger die Richter am Bundesgerichtshof Knoblich Dr. Laufhütte Goydke Jahnke Dr. Soydke als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████████ aus Köln als Verteidiger, ██████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen einer exhibitionistischen Handlung verurteilt worden ist. Insoweit werden die Kosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.

II. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 16. Oktober 1986 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr, mit Freiheitsberaubung und mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.

Der Angeklagte trägt insoweit die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer exhibitionistischen Handlung sowie wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr, mit Freiheitsberaubung und mit Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Der Senat hat das Verfahren mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen einer exhibitionistischen Handlung verurteilt worden ist. Damit entfallen die deswegen verhängte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet, soweit sie sich gegen den verbleibenden Schuldspruch und die deswegen ausgesprochene Einzelstrafe richtet. Der Senat hat deshalb ausgesprochen, dass der Angeklagte wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr, mit Freiheitsberaubung und mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.

1. Das Landgericht hat sich davon überzeugt, dass der Angeklagte am 1. Juli 1986 gegen 16 Uhr eine Frau überfallen und beraubt hat. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch, entgegen der Auffassung der Verteidigung auch den nach § 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 in Verbindung mit § 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB. Der Angeklagte hat nach ihnen auf einer öffentlich zugänglichen Verkehrsfläche – nämlich auf einem Weg, der nicht nur einem bestimmten, von vornherein beschränkten Personenkreis vorbehalten ist (Rüth in LK, 10. Aufl. § 315b Rdn. 2) – die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er einer Fahrradfahrerin, die durch § 315b StGB ebenso geschützt ist wie Fahrzeugführer oder Fußgänger (Rüth in LK aaO Rdn. 1, 23), plötzlich und unversehens von hinten ein Tuch über den Kopf warf und sie zu Boden riss. Dieser Eingriff, durch welchen die Gesundheit der Radfahrerin nicht unerheblich gefährdet worden ist, war dem Fall des Hindernisbereitens vergleichbar und ebenso gefährlich und ist deshalb nach § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB unter Strafe gestellt, und zwar, da der Angeklagte beabsichtigte, die Fahrradfahrerin zu berauben, mit der Strafdrohung aus § 315b Abs. 3 in Verbindung mit § 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB.

2. Das Landgericht hat seine Überzeugung, dass sich der Angeklagte so wie festgestellt verhalten hat, im Wesentlichen auf die Aussage der von der Tat betroffenen Frau gestützt, „die den Angeklagten zweifelsfrei als Täter wiedererkannt und bezeichnet hat“ (UA 33). Es hält die Einlassung des Angeklagten, er sei zur Tatzeit in seiner Wohnung gewesen, für widerlegt. Seine Beweiswürdigung hierzu ist zwar nicht rechtlich fehlerfrei. Auf dem Fehler kann das Urteil aber nicht beruhen.

a) Rechtlich nicht bedenkenfrei ist es, dass die Strafkammer bei der Darlegung ihrer Auffassung, der Alibibeweis sei gescheitert, auch auf das Aussageverhalten des Angeklagten verweist. Dieser hat sich erst in der Hauptverhandlung darauf berufen, dass er zur Tatzeit in seiner Wohnung gewesen sei. Dazu hat das Landgericht ausgeführt, „es widerspreche jeglicher Lebenserfahrung“ und sei „schlechthin nicht nachzuvollziehen, dass ein Beschuldigter solch tiefgreifende“ Maßnahmen – der Angeklagte befand sich mehrere Wochen lang in Untersuchungshaft – „ohne jeden Hinweis auf die ihn (angeblich) entlastenden Umstände“ hinnehme. Dabei hat die Strafkammer bedacht, dass es nicht als belastendes Indiz gewertet werden darf, wenn ein Angeklagter von seinem Schweigerecht Gebrauch macht (BGHSt 32, 140, 144; BGH, Beschluss vom 27. Januar 1987 – 1 StR 703/86). Dennoch hält sie sich für berechtigt, das Schweigen des Angeklagten zu werten, weil sich dieser nach zweiwöchiger Untersuchungshaft zur Sache eingelassen habe. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass der Angeklagte vor der Hauptverhandlung nur einmal „nach Vorhalt der ihn belastenden Umstände“ eine Erklärung abgegeben hat, nämlich, „dass er die Tat nicht begangen habe“ (UA 21). In einer solch allgemein gehaltenen Erklärung, durch die der Angeklagte seine Täterschaft bestreitet, liegt keine Angabe zur Sache (BGHSt 25, 365, 368; Hürxthal in KK § 261 Rdn. 39; Kleinknecht/Meyer, StPO 37. Aufl. § 261 Rdn. 16). Aus ihr dürfen deshalb keine dem Angeklagten nachteiligen Schlüsse gezogen werden.

b) Dieser Fehler hat sich indes im Ergebnis nicht ausgewirkt, weil das Landgericht seine Überzeugung, der Alibibeweis sei gescheitert, im Wesentlichen aus anderen Umständen herleitet, nämlich einerseits aus dem Aussageverhalten der Ehefrau des Angeklagten und der von ihm benannten zwei Entlastungszeugen und andererseits aus „Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten“ (UA 32) der Aussagen der Entlastungszeugen und der Einlassung des Angeklagten, die es „unabhängig“ von dem Aussageverhalten mit dem Ergebnis bewertet, „dass es sich bei dem Auftritt“ der Entlastungszeugen handele „um eine abgesprochene Aktion zur Entlastung des Angeklagten“ (UA 32). Es ist deshalb auszuschließen, dass die rechtlich bedenkliche Wertung des Aussageverhaltens des Angeklagten für den Tatrichter daneben eine ins Gewicht fallende Bedeutung gehabt hat.

c) Die Würdigung der Aussagen der Zeugen, die entlastende – allerdings nach Auffassung des Landgerichts nicht zutreffende Angaben gemacht haben, ist rechtlich fehlerfrei, und zwar entgegen der Auffassung der Verteidigung auch hinsichtlich der Wertung des Aussageverhaltens der Ehefrau des Angeklagten und seiner beiden Bekannten.

aa) Die Ehefrau des Angeklagten hat als Zeugin dessen Einlassung, er sei zur Tatzeit in der ehelichen Wohnung gewesen, bestätigt. Die Strafkammer hält diese Aussage für unglaubwürdig und hat dazu ausgeführt, sie vermöge „nicht zu erkennen, was die aussagebereite und stets“ unter anderem in einem Schreiben an den Haftrichter „um die Freilassung ihres Ehemannes bemühte Zeugin ... bewogen haben könnte, ihr Wissen um die den Angeklagten entlastenden Umstände – sollten solche tatsächlich vorhanden gewesen sein – bis zur Hauptverhandlung zurückzuhalten“ (UA 26). Dies ist hier im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Zwar hätte die Unglaubwürdigkeit der Aussage der Ehefrau nicht allein aus ihrem Schweigen vor der Hauptverhandlung hergeleitet werden können. Sie hätte ihr Zeugnis gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO verweigern dürfen. Eine solche Weigerung hätte später nicht zur Prüfung, ob die den Angeklagten entlastenden Angaben glaubhaft sind, herangezogen werden dürfen (BGH MDR 1979, 1040). Nichts anderes gilt, wenn ein zur Zeugnisverweigerung Berechtigter es zunächst unterlässt, von sich aus Angaben zu machen (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 1986 – 4 StR 569/86). Ein solcher Fall läge vor, wenn sich die Ehefrau vor der Hauptverhandlung darauf beschränkt hätte, die Bitte zu äußern, ihren Ehemann freizulassen. Das würde auch dann gelten, wenn sie an sich aussagebereit gewesen wäre, sich aber nicht geäußert hätte. Würde die Tatsache, dass ein Zeugnisverweigerungsberechtigter von sich aus nichts zur Aufklärung beigetragen hat, geprüft und gewertet, so könnte er von seinem Schweigerecht nicht mehr unbefangen Gebrauch machen, weil er befürchten müsste, dass daraus später nachteilige Schlüsse zu Lasten des Angeklagten gezogen würden.

So liegt es hier aber nicht. Das Landgericht hat festgestellt, dass sich die Ehefrau vor der Hauptverhandlung „zu keiner Zeit auf ihr Aussageverweigerungsrecht zurückgezogen hat“, sondern „stets bemüht gewesen ist, zur Sache auszusagen und insbesondere auch auf die entlastenden Umstände hinzuweisen“ (UA 25). Dies ergibt auch die Wiedergabe der Aussage der Ehefrau, die als Zeugin in der Hauptverhandlung bekundet hat, sie habe von Anfang an die ermittelnden Polizeibeamten darauf hingewiesen, der Angeklagte könne nicht der Täter sein, weil er zur Tatzeit zu Hause gewesen sei. Diese Aussage hält der Tatrichter zwar (hinsichtlich der Behauptung „von Anfang an“ Polizeibeamte auf das Alibi hingewiesen zu haben) für widerlegt. Dem kann aber nicht entnommen werden, dass die Ehefrau entgegen ihren Bekundungen in der Hauptverhandlung vor dem Zeitpunkt dieser Hauptverhandlung tatsächlich keine Angaben gemacht hat, also schweigen wollte, woraus, wenn es so wäre, nicht die Unglaubwürdigkeit ihrer Aussage in der Hauptverhandlung hätte hergeleitet werden dürfen. Vielmehr ist den Darlegungen des Landgerichts zu entnehmen, dass die Ehefrau sich, ohne ihr Zeugnisverweigerungsrecht geltend machen zu wollen, Ermittlungsbeamten gegenüber zur Sachaufklärung bereit erklärt, dabei aber nicht geäußert hat, der Angeklagte könne, weil er ein Alibi habe, nicht der Täter sein. Daraus durfte das Landgericht schließen, dass dies entgegen ihrer Aussage in der Hauptverhandlung tatsächlich auch nicht der Fall war. Denn das Aussageverhalten eines zeugnisverweigerungsberechtigten, der dieses Recht nicht geltend macht, sich vielmehr zur Aussage bereit erklärt, ist in die Beweiswürdigung einzubeziehen (BGHSt 32, 140, 142). Deshalb ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht das Schreiben der Ehefrau des Angeklagten an den Haftrichter, in dem sich diese für die Freilassung ihres Ehemannes eingesetzt, dabei dessen angebliches Alibi aber nicht erwähnt hat, bei der Beweiswürdigung mit erwogen hat. Die bloße Bitte um Haftentlassung stellt zwar keine Aussage zur Sache dar. Das Begehren ist hier aber nicht isoliert zu würdigen, sondern als Teil des Verhaltens der Ehefrau, die sich vorher den Ermittlungsbeamten gegenüber nicht auf ihr Aussageverweigerungsrecht berufen, sich vielmehr bereit erklärt hat, zur Sachaufklärung beizutragen und dennoch weder der Polizei noch später dem Haftrichter gegenüber auf das – erst in der Hauptverhandlung behauptete Alibi des Angeklagten verwiesen hat. Die Strafkammer durfte deshalb dieses widersprüchliche Verhalten im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung ohne Rechtsverstoß mit berücksichtigen.

bb) Bedenken bestehen auch nicht dagegen, dass das Landgericht „Vorbehalte“ bei der Bewertung der Aussagen der Zeugen ███████ und ████, die bekundet haben, zur Tatzeit zusammen mit dem Angeklagten und seiner Ehefrau in deren Wohnung gewesen zu sein, daraus hergeleitet hat, dass sie die Verhaftung des Angeklagten „ohne jede Reaktion hingenommen“ hatten (UA 27). Die Strafkammer stützt die Unglaubwürdigkeit dieser Zeugen damit darauf, dass sie nicht an die Ermittlungsbehörde mit der Bitte herangetreten sind, Aussagen zur Entlastung des Angeklagten zu machen. Dass dies für die Zeugen nahegelegen hätte, hat das Landgericht rechtsfehlerfrei dargelegt. Denn die Zeugen waren nach den Feststellungen nicht nur über den gegen den Angeklagten erhobenen Tatvorwurf unterrichtet, sondern auch über die Umstände der Tat, insbesondere über den Tatzeitpunkt.

Revision: § 315b StGB durch Angriff auf Radfahrerin; Schweigerecht bei Alibibehauptung — Themis