Treffer
BGH Urteil

BGH: Bedingter Tötungsvorsatz und Notwehr bei Messerstichen gegen bewaffneten Eindringling

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 464/92
Datum
19.11.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchten Totschlags nach Messerstichen gegen einen mit (Schein-)Pistole eindringenden, alkoholisierten Mann zu Jugendstrafe verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes ohne tragfähige Gesamtwürdigung getroffen wurde. Auch die Ablehnung einer Rechtfertigung durch Notwehr war rechtsfehlerhaft, da das Öffnen der Wohnungstür nicht ohne Weiteres zu einer Einschränkung des Notwehrrechts führt und wesentliche Feststellungen zur Erforderlichkeit der Verteidigung („Kampflage“) fehlten. Für den Fall erneuter Annahme eines Tötungsvorsatzes weist der BGH auf die Prüfung eines Rücktritts vom Versuch hin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Schluss auf bedingten Tötungsvorsatz bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen ist nur rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter alle vorsatzkritischen Umstände in einer Gesamtwürdigung einbezieht.

2

Dass der Täter zunächst lebensgefährliche Verletzungen vermeiden wollte, bedarf bei später angenommener Billigung des Todeserfolgs einer besonderen Begründung, wenn keine erkennbare Situationsänderung festgestellt ist.

3

Ein rechtlich gebotenes oder erlaubtes Vorverhalten (etwa das Öffnen einer Wohnungstür) führt nicht ohne Weiteres zu Einschränkungen des Notwehrrechts wegen Provokation, auch wenn dadurch ein Angriff ausgelöst werden könnte.

4

Die Erforderlichkeit der Notwehrhandlung ist anhand der konkreten Kampflage zu beurteilen; dazu sind insbesondere Feststellungen zu Kräfteverhältnis, Gefährlichkeit des Angreifers, zeitlicher Ablauffolge und verbliebenen Verteidigungsmöglichkeiten notwendig.

5

Bei erneuter Annahme eines Tötungsversuchs ist ein strafbefreiender Rücktritt nach § 24 StGB zu prüfen; dabei ist zwischen beendetem und unbeendetem Versuch anhand der Tätervorstellung (Rücktrittshorizont) zu unterscheiden.

Vorinstanzen

Bezirksgerichts Halle – 3a Strafsenat Dessau –, 13. Mai 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 464/92 vom 19. November 1992 in der Strafsache gegen Frank █, geboren am ██ in ███, zur Zeit in Haft, wegen versuchten Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. November 1992, an der teilgenommen haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Steindorf, Dr. Maatz, Tolksdorf, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Rüdiger ████████ aus █████████ als Verteidiger, Justizsekretärin █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Halle – 3a Strafsenat Dessau – vom 13. Mai 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Jugendkammer des Landgerichts Dessau zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu drei Jahren Jugendstrafe verurteilt und das zur Tat benutzte Wurfmesser eingezogen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Er rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Der zur Tatzeit 19-jährige Angeklagte lebte in einer im zweiten Obergeschoss befindlichen Wohnung, die er mit Freunden teilte. Am 25. November 1991, kurz vor 24.00 Uhr, war er, zusammen mit seinem Bruder und seinem Freund █████, damit beschäftigt, Videofilme anzuschauen. Als er vom Wohnzimmer in die Küche ging, hörte er Schritte im Hausflur. Er blickte durch die Scheibe seiner Wohnungstür und sah, dass ein Mann auf seine Tür zukam, der eine – vom Angeklagten als „richtige“ Pistole angesehene – Waffe in der Hand hielt. Der Mann klingelte an der Tür und sagte: „Ich habe mal ’ne Frage –“

Der Angeklagte öffnete nicht sogleich, sondern teilte seinem Freund mit, es stehe ein Mann vor der Tür, der mit einer Pistole herumfuchtle. Der Angeklagte ging in die Küche und steckte sein Wurfmesser mit feststehender 15 cm langer spitzer Klinge, das er wenige Tage zuvor erworben hatte, in seine Gesäßhosentasche. So ausgerüstet öffnete er die Wohnungstür und schaltete das Flurlicht ein. Der Mann, der „für den Angeklagten merkbar nach Alkohol roch“, drängte mit vorgehaltener Pistole in den Flur der Wohnung und redete dabei „für den Angeklagten verwirrend auf diesen ein“. Der Angeklagte stieß ihn bis in den Hausflur zurück, wobei er von dem Zurückweichenden am Hemd mitgezogen wurde. In dieser Situation rief der Angeklagte seinen Freund zu Hilfe. Noch bevor dieser eingetroffen war, hörte der Angeklagte ein „Klicken“, das er als eine Betätigung der Pistole deutete. Er nahm daraufhin sein Wurfmesser in die rechte Hand und stach mindestens dreimal auf die Körpervorderseite des Mannes ein. Den ersten Stich führte er gezielt auf dessen linken Oberschenkel, die beiden weiteren in dessen Brust- und Bauchbereich; bei den beiden letzten hatte er das Bewusstsein, dass diese möglicherweise tödlich verlaufen könnten, und nahm diesen Erfolg billigend in Kauf. Der Angeklagte hielt „dabei“ mit seiner linken Hand die Hand des Mannes, in der sich die Pistole befand, fest. Nunmehr versuchte der herbeigekommene Freund des Angeklagten, beide zu trennen. Dem ebenfalls eingetroffenen Bruder des Angeklagten gelang es, dem Mann die Pistole abzunehmen. Nach den Messerstichen brach der Mann zusammen. Dabei fiel der Angeklagte auf ihn und verlor sein Messer.

Nunmehr schlug der Angeklagte „unkontrolliert“ mehrfach mit der Faust auf den am Boden Liegenden ein, bis sein Bruder ihn „gewaltsam“ von diesem wegzog. Während der Angeklagte in der Küche von sich selbst und dem Messer das Blut abwusch, drängte der Freund den Mann die Treppe hinunter und aus dem Haus. Der Verletzte schleppte sich zwei Häuser weiter zur Wohnung seines Freundes ██████. Dieser rief den Krankenwagen. Der Angeklagte beobachtete das weitere Geschehen aus dem Fenster seiner Wohnung. Er hatte „nunmehr“ Angst, der Geschädigte könne sterben. Nachdem er auf der Straße den Abtransport des Verletzten verfolgt hatte, ging er in seine Wohnung zurück, wo er gemeinsam mit den beiden anderen weiter Videos anschaute. Das Messer versteckte er in der Couch seiner Wohnung.

Der Stich des Angeklagten in den Brustkorb des Mannes hätte ohne schnelle ärztliche Hilfe zu dessen Tod geführt. Bei dem Verletzten handelt es sich um den 26-jährigen Hubert ███████, der im Hause seines Freundes ███ zwei Häuser neben dem vom Angeklagten bewohnten Haus den Abend über erheblich dem Alkohol zugesprochen hatte. Zusammen mit seinem Freund hatte er innerhalb von zwei bis drei Stunden eine Flasche (0,7 l) Schnaps und fünf bis sechs Flaschen Bier zu je 0,5 l getrunken, so dass er stark angetrunken war. Als er in diesem Zustand an dem vom Angeklagten bewohnten Haus vorbeiging, fühlte er sich durch „angebliches Gelächter“ aus einem Fenster der Wohnung in der zweiten Etage provoziert. Deshalb betrat er mit einer Schreckschusspistole bewaffnet das Haus und gelangte so vor die Wohnungstür des Angeklagten.

2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Nicht frei von Rechtsfehlern ist schon die Annahme des Bezirksgerichts, der Angeklagte habe hinsichtlich der beiden letzten Messerstiche in den Brust- und Bauchbereich mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt es bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen – wie diesen beiden Stichen – zwar nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne zu Tode kommen, und dass er, weil er gleichwohl diese Handlungen begeht, auch einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Das muss jedoch nicht immer so sein. Angesichts der hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung ist stets die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass der Täter die Gefahr der Tötung nicht erkannt oder jedenfalls darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten. Der Schluss auf einen bedingten Tötungsvorsatz kann deshalb nur dann rechtsfehlerfrei sein, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen alle Umstände einbezogen hat, die ein solches Ergebnis in Frage stellen (BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 13 m.w.N.).

Eine solche Gesamtwürdigung hat das Bezirksgericht hier nicht vorgenommen. Es hat insbesondere unerörtert gelassen, aus welchem Grunde der Angeklagte, wenn er bei dem ersten Stich lebensgefährliche Verletzungen vermeiden wollte (UA 5), bei den beiden folgenden – allem Anschein nach im unmittelbaren zeitlichen Anschluss geführten Stichen mit Tötungsvorsatz gehandelt haben sollte. Eine Auseinandersetzung damit wäre hier umso mehr erforderlich gewesen, als eine Veränderung der Situation, die das plötzliche Entstehen eines Tötungsmotivs erklären könnte, den Urteilsgründen nicht zu entnehmen ist. Darüber hinaus hätte das Bezirksgericht in seine Prüfung der subjektiven Tatseite auch das Verhalten des Angeklagten nach den Messerstichen einbeziehen müssen. Insofern könnten sowohl der Umstand, dass der Angeklagte nur noch mit der Faust unkontrolliert auf das zusammengebrochene Opfer einschlug, wie auch die Tatsache, dass der Angeklagte beim Abtransport des Opfers „nunmehr“ Angst bekam, dieses könne sterben, gegen einen bedingten Tötungsvorsatz sprechen.

b) Auch die Erwägungen, mit denen das Bezirksgericht eine Rechtfertigung des Angeklagten wegen Notwehr gemäß § 32 StGB ablehnt, begegnen durchgreifenden Bedenken.

aa) Das Bezirksgericht stellt darauf ab, dass ein gegenwärtiger Angriff des späteren Tatopfers nicht vorgelegen habe, solange die Wohnungstür geschlossen gewesen sei; für den Angeklagten habe keine Veranlassung bestanden, die Tür zu öffnen und sich auf eine Auseinandersetzung einzulassen. Damit sei der Angriff für ihn vermeidbar gewesen. Im Übrigen sei die von dem Angeklagten selbst herbeigeführte Gefahr eines gegenwärtigen Angriffs auf das Leben des Angeklagten spätestens in dem Zeitpunkt beendet gewesen, als das Opfer die Waffe nicht mehr besessen habe.

bb) Mit dieser Begründung kann dem Angeklagten die Berufung auf das Notwehrrecht des § 32 StGB nicht versagt werden. Soweit das Bezirksgericht darauf abstellt, dass der Angeklagte sich ohne Zwang – aus der gesicherten Lage in der Wohnung herausbegeben habe, bedarf es hier keiner Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Einschränkung des Notwehrrechts unter dem Gesichtspunkt der Notwehrprovokation in Betracht kommen kann. Ein rechtlich gebotenes oder erlaubtes Tun – wie es hier das Öffnen der Tür darstellt – führt nicht ohne Weiteres zu Einschränkungen des Notwehrrechts, wenn der Täter wusste oder wissen musste, dass andere durch dieses Verhalten zu einem rechtswidrigen Angriff veranlasst werden könnten (Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 32 Rdn. 59). Soweit das Bezirksgericht darauf hinweist, dass der Angriff abgeschlossen gewesen sei, als der Angreifende den Besitz der Pistole verloren habe, verkennt es, dass der Angeklagte die ihm vorgeworfenen Messerstiche vor diesem Zeitpunkt vorgenommen hat.

cc) Kann danach dem Bezirksgericht im Ausgangspunkt nicht gefolgt werden, so bedeutet dies nicht, dass eine rechtfertigende Notwehr nicht aus anderen Gründen ausscheidet.

So erscheint zweifelhaft, ob die beiden Messerstiche in den Bauch- und Brustbereich zur Abwehr des Angriffs erforderlich waren. Ob dies der Fall ist, kann nur unter Berücksichtigung der gesamten Umstände beurteilt werden, unter denen Angriff und Abwehr sich abspielen, insbesondere der Stärke und Gefährlichkeit des Angreifers und der Verteidigungsmöglichkeiten des Angegriffenen (BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 1 und Angriff 2). Hierzu lässt das Urteil die erforderlichen Feststellungen vermissen. Maßgebend ist die jeweilige „Kampflage“ (st. Rspr. BGH NJW 1989, 3027; NStZ 1983, 117). Das Urteil teilt schon nicht mit, wie das Kräfteverhältnis zwischen beiden Beteiligten gewesen ist. Die Tatsache, dass es dem Angeklagten ohne größere Schwierigkeiten gelang, den zwar bewaffneten, aber angetrunkenen Mann aus der Wohnung in den Hausflur zurückzudrängen, spricht dafür, dass der Angeklagte – zumindest gegenüber dem alkoholisierten Eindringling – überlegene Körperkräfte besaß. Auch der Umstand, dass der in den Wohnungsflur eingedrungene Mann offensichtlich keine Gelegenheit gefunden hatte, seine Pistole einzusetzen, um gegenüber dem Angeklagten sein Verbleiben in der Wohnung durchzusetzen, könnte dafür sprechen, dass der Angeklagte die Situation beherrschte. Zudem fehlen zum weiteren Verlauf der Auseinandersetzung, insbesondere zur zeitlichen Abfolge der Geschehnisse, ausreichende Feststellungen. Ebenso lässt das Urteil nicht mit hinreichender Klarheit erkennen, ob der Angeklagte bei der Ausführung der Stiche die waffentragende Hand des Eindringlings fest im Griff hatte oder ob von der Waffe immer noch Gefahr ausging.

Der neue Tatrichter wird sich auch mit der Frage zu befassen haben, ob der Angeklagte überhaupt mit Verteidigungswillen gehandelt hat, als er die beiden letzten Messerstiche ausführte. Gegen das Vorliegen eines Verteidigungswillens könnte der vom Bezirksgericht hervorgehobene Umstand sprechen, dass der Angeklagte, nachdem er sich seinerseits bewaffnet hatte, durch Öffnen der Tür sich ohne Not auf die zu erwartende Auseinandersetzung eingelassen oder sie möglicherweise sogar gesucht hat. Auch das Verhalten im Anschluss an die Messerstiche, nämlich die „unkontrollierte“ Misshandlung des Niedergestochenen, die erst durch das gewaltsame Dazwischentreten des Bruders ihr Ende fand, erscheint in diesem Zusammenhang bedeutsam.

3. Sollte die Jugendkammer wiederum zur Annahme des Tötungsvorsatzes kommen, wird sie die Frage zu erörtern haben, ob der Angeklagte strafbefreiend vom Versuch des Tötungsdelikts zurückgetreten ist. Hierbei darf nicht offenbleiben, ob ein beendeter oder unbeendeter Versuch vorgelegen hat (vgl. Beschluss des Senats vom 13. August 1992 – 4 StR 349/92 m.w.N.). Für die Abgrenzung kommt es entscheidend auf die innere Einstellung des Angeklagten an („Rücktrittshorizont“; vgl. BGHR StGB § 24 Abs. 1 Versuch, unbeendeter 25 m.w.N.).

SalgerMaatzTepperwien
SteindorfTolksdorf
BGH: Bedingter Tötungsvorsatz und Notwehr bei Messerstichen gegen bewaffneten Eindringling — Themis