Revision führt zu Teilfreispruch und Einstellung nach §153 Abs.2 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 463/91
- Datum
- 30.10.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wenn innerhalb eines einheitlichen Lebensvorgangs mehrere selbständige Handlungen (§53 StGB) zu beurteilen sind und eine dieser Handlungen nicht erwiesen ist, hat hinsichtlich dieser Handlung Freispruch zu erfolgen, auch wenn die Strafkammer von Tateinheit ausgegangen ist.
Die Feststellung, dass eine Tat beendet ist und anschließend eine andere Tat begangen wurde, begründet Tatmehrheit (§53 StGB) und führt nicht notwendigerweise zu einem neuen Anklageakt (§264 StPO).
Sind die Voraussetzungen des §153 Abs.2 StPO erfüllt, kann das Verfahren mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers eingestellt werden.
Bei der Kostenentscheidung sind nach §467 StPO die notwendigen Auslagen zu berücksichtigen; eine Überwälzung der Kosten der Nebenklage auf den Angeklagten scheidet aus, wenn das zur Nebenklage berechtigende Delikt nicht festgestellt wurde.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 10. Juni 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 463/91 in der Strafsache gegen ██ *d. h. so aus W______} geboren Johannes am ███ 1956 in ███ wegen des Verdachts der Vergewaltigung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Oktober 1991
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 10. Juni 1991 dahin ergänzt, dass der Angeklagte vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen wird.
2. Hinsichtlich des Vorwurfs der versuchten Nötigung wird das Verfahren mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt.
3. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
In einem ersten Urteil hatte das Landgericht den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat dieses Urteil aufgehoben, weil die getroffenen Feststellungen den Schuldspruch nicht trugen.
Aufgrund der neuen Verhandlung verurteilte die nunmehr zuständige Strafkammer den Angeklagten wegen versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 60 DM. Den Anklagevorwurf der Vergewaltigung hielt sie für nicht erwiesen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten und der Nebenklägerin verteilte die Strafkammer in der Weise, dass der Angeklagte sie zu einem Fünftel tragen sollte.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Die Revision führt zur Nachholung eines Teilfreispruchs, im Übrigen zur Einstellung des Verfahrens nach § 153 Abs. 2 StPO.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte die Strafkammer nicht feststellen, dass der Angeklagte erkannte, es sei durch sein Verhalten ein begonnener oder erwarteter ernstgemeinter Widerstand der Zeugin gegen den Geschlechtsverkehr ausgeschaltet worden. Eine Verurteilung wegen Vergewaltigung nach § 177 Abs. 1 StGB konnte deshalb nicht erfolgen (UA 10). Von einem Freispruch hat die Strafkammer wohl deshalb abgesehen, weil sie zu einer Verurteilung wegen versuchter Nötigung gekommen ist, die nach ihrer Auffassung durch dieselbe Handlung (§ 52 Abs. 1 StGB) begangen sein sollte.
Dieser Rechtsauffassung vermag der Senat ebensowenig zu folgen wie derjenigen des Generalbundesanwalts, nach der der Vorwurf der versuchten Nötigung nicht Gegenstand der ursprünglichen Anklage vom 15. August 1990 gewesen sei. Zu Recht stellt der Generalbundesanwalt zwar in seiner Antragsschrift vom 18. September 1991 fest, dass die dem Angeklagten zur Last gelegte Vergewaltigung beendet gewesen sei, als die versuchte Nötigung begangen wurde. Diese Tatsache führt indessen lediglich zur Annahme von Tatmehrheit (§ 53 StGB). Ein neuer selbständiger geschichtlicher Vorgang (§ 264 StPO) wurde hiermit nicht eingeleitet. Dies würde eine unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorganges bedeuten. Hinzu kommt, dass bereits in dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen der Anklageschrift von dem angeblichen Aktfoto die Rede ist, das der Angeklagte als Nötigungsmittel eingesetzt hat.
Es liegt somit der Fall vor, dass im Rahmen einer einheitlichen Tat im Sinne des § 264 StPO zwei selbständige Handlungen (§ 53 StGB) zu beurteilen sind, von denen eine, die Vergewaltigung, nach den Feststellungen nicht erwiesen ist. Insoweit hat Freispruch zu erfolgen. Die Tatsache, dass die Strafkammer von Tateinheit ausgegangen ist, steht nicht entgegen. Auch in solchen Fällen ist ein Teilfreispruch notwendig, wenn sich – wie hier – die Annahme von Tateinheit als offensichtlich fehlerhaft erweist (Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 260 Rdn. 12 m. w. Nachw.). Der Senat hat aus diesem Grunde den Teilfreispruch nachgeholt.
Hinsichtlich des verbleibenden Vorwurfs der versuchten Nötigung liegen die Voraussetzungen des § 153 Abs. 2 StPO vor, so dass der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers das Verfahren eingestellt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO. Von der Möglichkeit des § 467 Abs. 4 StPO hat der Senat keinen Gebrauch gemacht, da die notwendigen Auslagen des Angeklagten nahezu ausschließlich durch die Verteidigung gegen den Vorwurf der Vergewaltigung veranlasst gewesen sind.
Die Kosten der Nebenklage hat die Nebenklägerin zu tragen. Die Voraussetzungen für eine Überbürdung auf den Angeklagten liegen nicht vor. Von dem zur Nebenklage berechtigenden Delikt der Vergewaltigung ist der Angeklagte freigesprochen worden. Die versuchte Nötigung stellt kein Nebenklagedelikt dar (vgl. § 395 Abs. 1 StPO).
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