Treffer
BGH Urteil

BGH: Revisionen wegen schweren Diebstahls und gewerbsmäßiger Hehlerei verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 463/51
Datum
19.06.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revisionen gegen Verurteilungen wegen schweren Diebstahls und gewerbsmäßiger Hehlerei. Streitpunkte betrafen die Qualifikation untertägiger Bergwerksräume als ‚umschlossene Räume‘ (§ 243 Ziff. 2 StGB) und die Gewerbsmäßigkeit der Hehlerei. Das Revisionsgericht bestätigt die tatrichterlichen Feststellungen, weist prozessuale Rügen als nicht ausgeführt zurück und schließt Rechtsfehler aus.

Abstrakte Rechtssätze

1

Untertägige Teile eines Bergwerks (z. B. Schächte, Pumpenkammern) sind als ‚umschlossene Räume‘ i.S.v. § 243 Ziff. 2 StGB zu qualifizieren.

2

Ein Einsteigen i.S.v. § 243 Ziff. 2 StGB kann auch vorliegen, wenn Täter von ihnen zugängliche untertägige Bereiche aus unter Überwindung von Hindernissen in einen abgeschlossenen Raum gelangen.

3

Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend; eine Sachrüge ist nur begründet, wenn Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze oder rechtliche Fehler verletzt sind.

4

Gewerbsmäßige Hehlerei setzt den Vorsatz voraus, durch wiederholte Abnahme gestohlener Sachen eine dauerhafte Einnahmequelle zu begründen; Regelmäßigkeit und Dauer des Handelns sind hierfür Indizien.

5

Eine Verfahrensrüge ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unbeachtlich, wenn sie nicht form- und fristgerecht ausgeführt wird.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 9. März 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

1.) den Diebbauarbeiter ███, geboren am ███████ 1932 in █████████, 2.) ████ ██ ████, geboren am █████,

wegen schweren Diebstahls bezw. gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juni 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Worchner, Bundesrichter Dr. Ungels, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten ████ und Albert ███ gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 9. März 1951 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ██████ ist wegen schweren Diebstahls (§§ 242, 243 Ziff. 2 StGB) zu vier Monaten Gefängnis, der Angeklagte Albert ███ wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit Vergehen gegen §§ 1, 5, 6, 15, 16 Ziff. 1 und 4 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen zu einem Jahr Zuchthaus verurteilt worden. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten. Beide rügen unrichtige Anwendung des sachlichen Strafrechts, ███ außerdem Verletzung des Verfahrensrechts.

Zur Revision des Angeklagten ██████

I.

Die Verurteilung dieses Beschwerdeführers wegen schweren Diebstahls begegnet keinem rechtlichen Bedenken.

Dass auch Bergwerksschächte und ähnliche unter Tage liegende Teile eines Bergwerks als „umschlossene Räume“ im Sinne des § 243 StGB zu gelten haben, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit jeher anerkannt (RGSt 3, 411 ff.; RG GA 68, 278 ff. bzw. RGSt 10, 103, 105; OGHSt 3, 113 ff.). Der Senat hält hieran fest (vgl. auch BGHSt 1, 158, 164, 167). Die gegenteiligen Ausführungen der Revision gehen fehl.

Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht ein Einsteigen festgestellt. Der Beschwerdeführer ██████ und der Mitangeklagte Wilhelm ███ (Sohn) haben sich auf ordnungswidrigem Weg unter Überwindung von Hindernissen Zugang zu der mit einer Doppeltür verschlossenen Pumpenkammer verschafft, indem sie an einer Wasserrohrleitung hochkletterten, sich durch ein Loch hindurchwandten, einen dunklen Entlüftungsschacht in gebückter Haltung durchkrochen und schließlich durch die Entlüftungsöffnung auf einer Leiter in den Pumpenraum hinabstiegen.

Dass die Täter von den ihnen an sich zugänglichen Räumen des Bergwerks aus, also nicht von außen einstiegen, steht der Anwendung des § 243 Ziff. 2 StGB nach dem Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom 11. Mai 1951 (BGHSt 1, 158 ff.) nicht entgegen.

Der Beschwerdeführer ist dadurch, dass die Strafkammer seine Mitwirkung bei dem von Mitangeklagten Wilhelm ███ verübten Diebstahl des mit Kupferdraht umwickelten Ankers offenbar nicht in die Verurteilung einbezogen hat, nicht beschwert. Entsprechendes gilt insoweit, als das Landgericht der Strafzumessung nur eine Gesamtmenge von mindestens 100 kg Messing zugrunde gelegt hat, obwohl sich nach den tatsächlichen Feststellungen ein erheblich höheres Gesamtgewicht ergibt.

Zur Revision des Angeklagten Albert ███

I.

Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und deshalb unbeachtlich.

II.

Die Sachrüge ist unbegründet.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers richtet sich im Wesentlichen gegen die bindenden tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts. Das Gebiet der Beweiswürdigung ist dem Revisionsgericht verschlossen. Wie die Prüfung des Senats ergeben hat, liegen auch keine Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze vor.

Die Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei ist rechtlich einwandfrei begründet.

Dass der Vortäter Wilhelm ███ (Sohn) wegen Zurechnungsunfähigkeit freigesprochen werden musste, steht der Anwendung des § 259 StGB nicht entgegen (BGHSt 1, 383, 47 ff.).

Insoweit ist den Ausführungen der Strafkammer beizutreten.

Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte Albert ███ den Umständen nach annehmen musste, dass die laufend gelieferten, beträchtlichen Messingmengen von den jugendlichen Veräußerern strafbar erworben waren.

Wie der Urteilszusammenhang erkennen lässt, hat die Strafkammer die Überzeugung davon gewonnen, dass die Diebe keine anderen Abnehmer gehabt haben und dass auch die Metallmengen, die gelegentlich bei Abwesenheit des Beschwerdeführers von dessen Ehefrau entgegengenommen worden sind, alsdann ihm selbst zugeleitet und von ihm – wie die unmittelbar von ihm in Empfang genommenen Posten – im Stall unter der Krippe verborgen wurden.

Die Ausführungen, mit denen die Feststellung der Gewerbsmäßigkeit begründet worden ist, entsprechen durchweg der herrschenden Rechtsprechung. An der bisherigen Begriffsbestimmung der Gewerbsmäßigkeit hält der Senat fest (BGHSt 1, 385). Den gegenteiligen Ausführungen der Revision vermag er nicht zu folgen. Der Tatrichter hat insbesondere ausdrücklich festgestellt, dass der Beschwerdeführer „von vornherein“ den Vorsatz hatte, das von ████ und ███ angebotene Messing einzukaufen, und dass er „von vornherein“ den erstrebten Vorteil in der Weiterveräußerung der eingekauften Messingteile sah. Dass die Absicht des Angeklagten darauf gerichtet war, sich eine Einnahmequelle mindestens von einiger Dauer zu verschaffen, kann bei der Regelmäßigkeit, mit der er gestohlenes Gut abgenommen hat, und bei der langen Dauer seines hehlerischen Treibens nicht zweifelhaft sein.

Auch die Verurteilung wegen Vergehens gegen §§ 1, 5, 6, 15, 16 Ziff. 1 und 4 MetallGes ist frei von Rechtsirrtum.

Dadurch, dass der Ankauf des mit Kupferdraht umwickelten Ankers offenbar außer Betracht gelassen und der Zumessung der Strafe nur eine Gesamtmenge von mindestens 100 kg Messing zugrunde gelegt worden ist, ist auch der Angeklagte Albert ███ nicht beschwert.

Nach alledem sind beide Revisionen mit der aus § 473 StPO sich ergebenden Kostenfolge als unbegründet zu verwerfen.

BGH: Revisionen wegen schweren Diebstahls und gewerbsmäßiger Hehlerei verworfen — Themis