BGH: Versuchte Freiheitsberaubung mit Nötigungsmitteln kann als versuchte Nötigung strafbar sein
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 461/81
- Datum
- 15.10.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Stehen zwei Straftatbestände im Verhältnis der Spezialität, kann auf das allgemeinere Delikt zurückgegriffen werden, wenn das spezielle Delikt an einem Tatbestandsmerkmal fehlt.
Dass der Versuch des speziellen Delikts straflos bleibt, schließt grundsätzlich nicht die Strafbarkeit wegen Versuchs oder Vollendung des allgemeineren Delikts aus, sofern das Gesetz keine Privilegierung enthält.
Ist das Ziel der Handlung allein, das Opfer an der Veränderung seines Aufenthaltsortes zu hindern, schließt dies bei Vollendung der Freiheitsberaubung eine danebengehende Bestrafung wegen Nötigung aus.
§ 239 Abs. 1 StGB privilegiert den Täter gegenüber § 240 StGB nicht; daher ist bei nicht vollendeter Freiheitsberaubung eine Verurteilung wegen versuchter Nötigung rechtlich möglich.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 16. März 1981
Rubrum
Nachschlagewerk: ja BGHSt: – StGB 1975 §§ 239 Abs. 1, 240, 22
Die mit Nötigungsmitteln (§ 240 StGB) versuchte Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 StGB) kann als versuchte Nötigung strafbar sein.
BGH, Urt. v. 15. Oktober 1981 – 4 StR 461/81 – LG Dortmund
IM NAMEN DES ██████ URTEIL
4 StR 461/81 in der Strafsache gegen Claus-Dieter B ███ aus █████, geboren am █ 1951 in ███, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Oktober 1981, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Ruf, Dr. Engelhardt, Goydke als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 16. März 1981 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch und mit Sachbeschädigung zu zwei Jahren drei Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie bleibt ohne Erfolg.
1. Die mit der Verfahrensrüge beanstandete Ablehnung von Beweisanträgen verstieß nicht gegen das Verfahrensrecht, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 13. August 1981 zutreffend dargelegt hat. Auf seine Ausführungen wird verwiesen.
2. Auch die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Der Erörterung bedarf nur folgendes:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Nötigung verurteilt, weil er den Arm um den Hals seiner früheren Freundin gelegt (UA 5) und dadurch versucht hatte, sie am Verlassen der Wohnung zu hindern (UA 8), was ihm jedoch nicht gelang, da die Frau sich befreien und flüchten konnte (UA 5).
Da das Landgericht als Ziel der Handlungsweise des Angeklagten festgestellt hat, dass er seine Freundin nur am Verlassen der Wohnung hindern wollte, wäre er, wenn er dieses Ziel erreicht hätte, allein wegen Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 StGB) zu bestrafen gewesen. Eine Bestrafung wegen Nötigung wäre daneben nicht in Betracht gekommen; denn die Anwendung des § 240 StGB neben § 239 StGB ist ausgeschlossen, wenn der Zweck der Freiheitsberaubung sich darin erschöpft, das Opfer an der freien Bestimmung seines Aufenthaltsortes zu hindern. Nur wenn die Freiheitsberaubung zugleich der Erzwingung eines weitergehenden Verhaltens dient, ist Tateinheit mit Nötigung gegeben (BGH, Urteil vom 15. März 1978 – 2 StR 699/77 – m. w. Nachw.).
Im vorliegenden Fall ist die Anwendung des § 240 StGB jedoch nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hat nämlich die Freiheitsberaubung nicht vollendet, sondern nur straflos versucht.
Stehen zwei Straftatbestände – wie § 239 Abs. 1 StGB und § 240 StGB – zueinander im Verhältnis der Spezialität (vgl. Vogler in LK 10. Aufl., Vor § 52 Rdn. 108), so kann auf das allgemeinere Delikt dann zurückgegriffen werden, wenn es für das spezielle Delikt an einem Merkmal des (äußeren oder inneren) Tatbestandes fehlt; denn dann ist das besondere Delikt nicht verwirklicht (RGSt 47, 385, 388 f.; Schönke/Schröder/Stree, 20. Aufl., Vor § 52 Rdn. 135). Ist der Versuch des speziellen Delikts nicht strafbar, so erfüllt er keinen mit Strafe bedrohten Tatbestand; es besteht daher grundsätzlich kein Hinderungsgrund, den Täter wegen Vollendung oder wegen Versuchs des allgemeinen Delikts zu bestrafen (Vogler aaO Rdn. 115). Etwas anderes gilt nur, wenn der Täter durch die Spezialvorschrift privilegiert werden soll – wie z. B. durch § 113 StGB gegenüber § 240 StGB –; denn er würde sonst beim (straflosen) Versuch des speziellen Delikts schlechter gestellt als bei der Vollendung (vgl. BGHSt 24, 262, 266 und Vogler aaO Rdn. 116 am Ende).
§ 239 StGB enthält gegenüber § 240 StGB keine Privilegierung des Täters. Er bedroht ihn vielmehr mit einer höheren Strafe. Deshalb ergibt sich aus dem inneren Zusammenhang dieser Vorschriften (vgl. BGHSt 24, 262, 266) kein einleuchtender Grund, denjenigen, der eine Freiheitsberaubung mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel – im Gegensatz etwa zur Anwendung einer List – zu begehen versucht, nicht wegen versuchter Nötigung zu bestrafen, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist (ebenso Schäfer in LK, 9. Aufl., § 239 Rdnr. 32; Dreher/Tröndle, 40. Aufl., § 240 Rdnr. 16; a. A. Horn in SK § 239 Rdnr. 13).
Dies ist nach den Feststellungen der Strafkammer zu bejahen. Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Nötigung ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.
| Salger | Ruf | Goydke | |||
| Hürxthal | Engelhardt |