Revision verworfen: Trunkenheitsfahrt und besonders schwere Unfallflucht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 461/66
- Datum
- 17.02.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Aufklärungsrüge ist unzulässig, wenn der Rügenführende nicht konkret die Beweismittel benennt, deren Erhebung das Gericht seiner Ansicht nach unterlassen hat.
Die tatrichterliche Überzeugungsbildung ist für das Revisionsgericht verbindlich, solange die Urteilsgründe frei von Denkfehlern und Widersprüchen sind und die Beweiswürdigung dies erkennen lassen.
Für die Annahme eines besonders schweren Falls der Verkehrsunfallflucht (§142 Abs.3 StGB) genügt, dass der Täter die schwere Verletzung oder Tötung zumindest erkannt hat und zielstrebig eine Entziehung der Feststellungen erstrebt.
Eine vor dem Unfall begonnene Dauerstraftat (Trunkenheitsfahrt) endet mit dem Unfall; eine danach gefasste, auf Flucht gerichtete neue Willensentscheidung begründet eine rechtlich selbständige Tat (Tatmehrheit).
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 13. Juli 1966
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen ██ aus BC, den Studenten Gerd ██████████████████, geboren in ██████████████████, wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Februar 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt █████ als Verteidiger,
Justizangestellter ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Juli 1966 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte hatte im Zustand alkoholbedingter absoluter Fahruntüchtigkeit mit seinem Kraftwagen an einem Fußgängerüberweg zwei Menschen angefahren und tödlich verletzt. Als er, noch im Fahren, die schweren Unfallfolgen mindestens hinsichtlich eines Menschen erkannte, „faßte er den Entschluß“, sich den Feststellungen durch Flucht zu entziehen und fuhr deshalb ohne Halt weiter. Um eine Verfolgung zu erschweren, schaltete er etwa 300 m hinter der Unfallstelle die Beleuchtung des Fahrzeugs aus und erst später wieder ein.
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 Abs. 2 StGB) sowie wegen Verkehrsunfallflucht in einem besonders schweren Fall zu einer Gesamtgefängnisstrafe verurteilt worden. Außerdem wurde ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von vier Jahren entzogen. Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Verkehrsgefährdung ist unterblieben, weil die Strafkammer es auf Grund weiter festgestellter Tatumstände für möglich hält, daß auch ein nüchterner und aufmerksamer Kraftfahrer den Unfall nicht hätte verhindern können.
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.
1. Die Aufklärungsrügen sind nicht ordnungsgemäß erhoben und daher unzulässig. Es fehlt die Angabe der Beweismittel, deren sich das Landgericht nach Ansicht des Beschwerdeführers weiterhin hätte bedienen sollen (BGHSt 2, 168).
2. Die Sachrüge dringt ebenfalls nicht durch:
a) Entgegen den Ausführungen der Revision hat sich die Strafkammer mit den Bekundungen der Zeugen über die vom Angeklagten getrunkenen Alkoholmengen eingehend auseinandergesetzt. Ihre Schlußfolgerungen sind frei von Denkfehlern und Widersprüchen. Den Urteilsgründen zufolge war das Gericht voll davon überzeugt, daß der Angeklagte tagsüber alkoholische Getränke in so großem Umfang zu sich genommen hat, daß sich zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,8‰ ergab. Nichts spricht dafür, daß die Strafkammer Zweifel daran gehabt hätte, dies festzustellen und wie die Revision behauptet, gegen den Grundsatz verstoßen hätte, daß zu Gunsten des Angeklagten zu entscheiden sei.
b) Das Vergehen der Unfallflucht ist ebenfalls ohne Rechtsirrtum festgestellt. Die Urteilsausführungen auf UA S. 15 lassen klar erkennen, daß die Strafkammer nach Anhörung des Sachverständigen die feste Überzeugung gewonnen hat, daß der Angeklagte unmittelbar vor dem Unfall nicht eingeschlafen war. Auch insoweit geht daher die Ansicht der Revision, der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ sei verletzt, fehl. Daß die Nichtannahme eines versehentlichen Ausschaltens der Fahrzeugbeleuchtung ebenfalls Ergebnis unangreifbarer richterlicher Überzeugungsbildung ist, ist den Urteilsgründen eindeutig zu entnehmen. Sie geben insoweit ebenfalls keinen Anhalt dafür, daß die Strafkammer in dieser Hinsicht Zweifel gehabt hat. In Wahrheit versucht die Revision auch hier, die Beweiswürdigung des Tatrichters durch ihre eigene zu ersetzen; das ist unzulässig. Ebenso verhält es sich mit ihren Ausführungen zum Unfallschock, den die Strafkammer zu Gunsten des Angeklagten angenommen hat. Hier mißachtet die Revision ersichtlich, daß sich das Gericht insoweit auch der besonderen Fachkenntnis des Sachverständigen bedient hat. Der Ansicht der Strafkammer, die durch Zusammenwirken von Alkoholeinfluß und Schockwirkung möglicherweise zustande gekommene erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit schließe ein planmäßiges Sichentziehen (§ 142 StGB) nicht aus, muß zugestimmt werden (vgl. BGH VRS 20, 47). Das gilt auch für die Annahme eines besonders schweren Falles der Unfallflucht. Da der Angeklagte – vor seinem Schockzustand – erkannt hatte, daß er „mindestens einen Menschen angefahren und schwer verletzt oder getötet hatte“ und zielstrebig darum bemüht war, nicht entdeckt zu werden, ist § 142 Abs. 3 StGB erfüllt (BGH VRS 23, 286, 288; 27, 105).
c) Bedenken bestehen auch nicht gegen die Annahme von Tatmehrheit zwischen der vor dem Unfall liegenden fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 2 StGB) und der Verkehrsunfallflucht (§ 142 StGB). Daß das Landgericht hierbei die mit der Unfallflucht ihrerseits tateinheitlich zusammenfallende Trunkenheit im Verkehr außer acht gelassen hat, benachteiligt den Angeklagten nicht.
Auch wenn er das Vergehen des § 316 StGB nach dem Unfall nur fahrlässig begangen haben sollte, wäre nicht eine rechtlich unselbständige Fortsetzung der vor dem Unfall liegenden fahrlässigen Trunkenheitsfahrt gegeben. Diese Dauerstraftat war durch den Unfall zum Abschluß gekommen. Da nämlich der Angeklagte, wie er wußte, durch die sich aus § 142 StGB ergebende Wartepflicht an den Unfallort gebunden war, faßte er, als er dieser gesetzlichen Verpflichtung zuwider trotzdem weiterfuhr, nun einen neuen Fahrentschluß. Die vor diesem Entschluß liegende Dauerstraftat war damit – anders als wenn jemand aus Verkehrsgründen oder freiwillig, d. h. ohne daß dies rechtlich geboten wäre, anhält – beendet. Es bestehen also zwei selbständige Vergehen der Trunkenheitsfahrt nebeneinander.
Im übrigen müssen die vom Senat bereits in der Entscheidung VRS 13, 120, 121 gemachten Ausführungen über den vorzeitigen Abschluß einer Dauerstraftat auch auf den vorliegenden Fall ausgedehnt werden. Der äußere Umstand, daß dort der Täter nach dem Unfall angehalten und seinen Pkw verlassen hatte, um sich die Schäden an seinem Fahrzeug anzusehen, während sein Beifahrer sich an der Unfallstelle ergebnislos umsah, verändert weder die tatsächliche noch die rechtliche Ausgangslage so entscheidend, daß davon die Antwort auf die Frage nach Tateinheit oder Tatmehrheit abhängig sein kann. Eine einseitig vor allem auf das äußere Verhalten des Täters am Unfallort abstellende Betrachtungsweise würde übersehen, daß es weitgehend vom Zufall, z. B. vom Ausmaß des eigenen Fahrzeugschadens, abhängig ist, ob der Fluchtwillige die Fahrt vorher unterbricht oder nicht. Ausschlaggebend für die rechtliche Einordnung der Fluchthandlung kann daher regelmäßig nur seine innere Willensrichtung sein. Ob der Täter anhält und aussteigt, ob er nur ganz kurz anhält und die Unfallfolgen aus dem Wagenfenster besichtigt (vgl. dazu BGH VRS 15, 472) oder auch, ob er, durch den Unfallablauf nicht zum Halten gezwungen, die Unfallfolgen im Fahren erkennt und in sein Bewußtsein aufnimmt, – in allen drei Fällen sieht sich der Täter in der Regel „nunmehr sowohl im äußeren Geschehen wie in seiner geistig-seelischen Verfassung vor eine neue Lage gestellt“ (BGH VRS 13, 120, 122). Zur Fortsetzung der Fahrt bedarf es daher bei ihm in allen drei Fällen eines gleicherweise neuen und selbständigen, jetzt überhaupt erst möglichen und hier von der Kammer auch festgestellten Willensentschlusses, „als dessen Folge demgemäß ein ebenfalls nur als selbständige Handlung rechtlich erfaßbares Verhalten in Betracht kommt“ (aaO). In dem von völlig anderen Beweggründen getragenen zweiten Abschnitt der Fahrt kehrt sich diese, mag auch das Fahrtziel wie hier – das gleiche bleiben, um in eine Flucht zum Zweck der Erschwerung der Feststellungen über die Art der Unfallbeteiligung (vgl. OLG Stuttgart NJW 64, 1933, 1914; Krüger NJW 66, 489, 490). Falls die nach dem Unfall begangene vorsätzliche Fluchtfahrt zugleich einen vorsätzlichen oder auch nur fahrlässigen Verstoß gegen das Verbot einer Trunkenheitsfahrt enthält, ist auch dieser Verstoß ebenso wie die Fluchtfahrt gegenüber dem Fahrverhalten vor dem Unfall selbständig. Soweit der Senat in VRS 9, 350, 353 2. Abs. eine andere Auffassung vertrat, wird an ihr nicht festgehalten.
Auch im vorliegenden Fall kann von einer „Weiterfahrt“ nur noch im technischen Sinne gesprochen werden. Diese deckte sich lediglich äußerlich mit der bisherigen Fahrt; es war eine Fahrt, die auf einem neuen, auf anderer Grundlage gefaßten Tatentschluß beruhte, eine Fahrt mit anderen Absichten. Die Weiterfahrt ging nicht mehr auf den ursprünglichen Entschluß zurück, von der Gastwirtschaft nach Hause „zu fahren“. Nun war allein der Entschluß maßgebend, sich „zu flüchtigen“, der Wartepflicht zu entziehen, ein Tatbestand, der auch ohne Weiterfahren, auch durch Weggehen erfüllt werden kann. Die veränderte Willensrichtung, die einen neuen Tatabschnitt einleitete, wurde zudem auch dadurch in der Fahrweise deutlich, daß der Angeklagte kurz nach der Unfallstelle die Beleuchtung seines Wagens ausschaltete und, anders als vorher, ohne Licht weiterfuhr.
d) Die Strafzumessungsgründe enthalten ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Das gilt auch für die Maßnahmen der Sicherung nach § 42 m und § 42 n StGB.
| Rotberg | Sanders | Spiegel | |||
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