Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen versuchten Mordes und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 458/86
- Datum
- 18.09.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Aus gefährlichen Gewalthandlungen kann nicht ohne Weiteres auf bedingten Tötungsvorsatz geschlossen werden; der Tatrichter muss alle Umstände berücksichtigen, die einen solchen Schluss in Frage stellen.
Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass der Tatrichter die Intensität der Gewalt, die Verletzungsfolgen und die Gefährlichkeit des Tatwerkzeugs hinreichend gewürdigt hat, damit ein Schluss auf bedingten Tötungsvorsatz rechtlich tragfähig ist.
Fehlen in den Urteilsgründen konkrete Angaben zur Beschaffenheit, Länge, Gewicht oder der sachverständigen Annahmen über das Tatwerkzeug, kann dessen generelle Eignung zur Herbeiführung tödlicher Verletzungen nicht tragfähig übernommen werden.
Die Aufhebung einer Verurteilung wegen versuchten Mordes hat die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge und erfordert, soweit erforderlich, Rückverweisung zur neuen Verhandlung und Entscheidung.
Bei der Strafzumessung ist zu berücksichtigen, dass der nach § 49 StGB in Betracht kommende gemilderte Strafrahmen für Mord eine Mindestfreiheitsstrafe von drei (nicht fünf) Jahren vorsieht.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 13. Mai 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 458/86 in der Strafsache gegen Michael aus █████████, geboren am ██ März 1962 in █████, zur Zeit in Haft, wegen versuchten Mordes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. September 1986, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hirschthal, Knoblich, Dr. Goydke, Meyer-Goßner, Dr. ████ als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ aus █████ als Verteidiger, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 13. Mai 1986 mit den Feststellungen aufgehoben,
1. soweit er wegen versuchten Mordes verurteilt worden ist, 2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes und wegen Diebstahls in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einem früheren Urteil und Aufrechterhaltung der in diesem angeordneten Maßregel zu neun Jahren und neun Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.
Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Verurteilung wegen versuchten Mordes sowie der Gesamtstrafe; im Übrigen bleibt es erfolglos.
Soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen Diebstahls in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, richtet, ist die Revision unbegründet.
Das Urteil lässt einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten insoweit nicht erkennen.
Dagegen hält die Verurteilung wegen versuchten Mordes der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt es bei gefährlichen Gewalthandlungen zwar nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit, das Opfer könne dabei zu Tode kommen, rechnet und, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln fortsetzt, auch einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Deshalb ist in derartigen Fällen ein Schluss von der objektiven Gefährlichkeit der Handlungen des Täters auf bedingten Tötungsvorsatz grundsätzlich möglich. Angesichts der hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung ist jedoch immer auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass der Täter die Gefahr der Tötung nicht erkannt oder jedenfalls darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten (vgl. Nachw.).
Der Schluss auf bedingten Tötungsvorsatz kann deshalb nur dann rechtsfehlerfrei sein, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen alle die Umstände einbezogen hat, die ein solches Ergebnis in Frage stellen. Dass dies geschehen ist, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen (vgl. BGH NStZ 1983, 407 m. w. N.; BGH StV 1984, 187/188).
An diesem Erfordernis fehlt es hier. Angesichts der nach der Wertung der Strafkammer nur „relativ geringen“ (UA 27), nicht lebensgefährlichen Verletzungen am Kopf des Opfers, die der Angeklagte mit seinen Schlägen und den Fußtritten verursacht hat, liegt nämlich die Möglichkeit nicht fern, dass er diese bewusst nicht mit einer Intensität ausgeführt hat, die eine tödliche Wirkung haben konnte. Die Urteilsgründe enthalten auch keine nähere Beschreibung des Tatwerkzeugs, die dem Revisionsgericht eine Vorstellung von dessen Gefährlichkeit vermitteln konnte. Das Landgericht teilt lediglich mit, dass es sich um einen „etwa besenstieldicken Holzknüppel, der mit einem gelben Band umwickelt war“, gehandelt habe, macht jedoch keine Angaben zu dessen Länge und mutmaßlichem Gewicht; es legt insbesondere auch nicht dar, von welcher Beschaffenheit dieses Werkzeugs der Sachverständige ausgegangen ist, der zu dem – vom Landgericht übernommenen – Ergebnis gelangt ist, es sei „generell geeignet“ gewesen, „tödliche Kopfverletzungen herbeizuführen“.
Das Urteil muss deshalb aufgehoben werden, soweit der Angeklagte wegen versuchten Mordes verurteilt worden ist.
Damit entfällt zugleich der Ausspruch über die Gesamtstrafe einschließlich des Ausspruchs über die Aufrechterhaltung der in dem früheren Urteil angeordneten Maßregel.
Die Einzelstrafaussprüche in den beiden anderen abgeurteilten Fällen können dagegen bestehen bleiben, denn dass sich die Strafe wegen versuchten Mordes auf sie ausgewirkt hat, ist auszuschließen.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass bei Mord der nach § 49 StGB gemilderte Strafrahmen nicht – wie die Strafkammer meint – fünf, sondern nur drei Jahre Mindeststrafe vorsieht (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB).
| Salger | Knoblich | Meyer-Goßner | |||
| Hirschthal | Goydke |