Revision: Unwirksame Rücknahme durch Pflichtverteidiger — Verfahren verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 457/90
- Datum
- 08.11.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Pflichtverteidiger ist nach § 302 Abs. 2 StPO nicht ohne besondere Ermächtigung befugt, ein Rechtsmittel wirksam für den Angeklagten zurückzunehmen.
Eine allgemeine Strafprozessvollmacht, die zur Rücknahme eines Rechtsmittels berechtigt, erlischt mit der Niederlegung des Wahlmandats bei Bestellung zum Pflichtverteidiger; dies kann entsprechend § 168 BGB gelten.
Ein Rechtsmittel ist nach §§ 344, 345 i.V.m. § 349 Abs. 1 StPO unzulässig zu verwerfen, wenn es nicht innerhalb der erforderlichen Frist begründet worden ist.
Ein Wiedereinsetzungsgesuch nach § 45 StPO kann keinen Erfolg haben, wenn die versäumte Handlung (insbesondere die Begründung des Rechtsmittels) nicht innerhalb der durch § 45 Abs. 1 und Abs. 2 bestimmten Frist nachgeholt wird.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 30. Mai 1990
Rubrum
Bundesgerichtshof 4 StR 457/90 Beschluss in der Strafsache gegen Peter ███████ aus ███████, geboren am ████ 1965 in ████, zur Zeit in Haft, wegen versuchten Raubes mit Todesfolge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Angeklagten am 8. November 1990
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 30. Mai 1990 wird unter Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts vom 9. August 1990 als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Pflichtverteidiger des Angeklagten hat fristgerecht gegen das Urteil des Landgerichts Revision eingelegt. Mit Schriftsatz vom 7. August 1990 hat er erklärt, er nehme die Revision zurück. Das Landgericht hat daraufhin durch Beschluss vom 9. August 1990 die Kosten des zurückgenommenen Rechtsmittels dem Angeklagten auferlegt. Unter Bezugnahme auf diesen Beschluss hat der Angeklagte mit Schreiben vom 14. August 1990 mitgeteilt, er habe seine Revision nicht zurückgezogen und werde sie auch nicht zurückziehen; wenn dies vonseiten seines Anwalts geschehen sei, müsse es sich um ein Missverständnis handeln. Der Verteidiger des Angeklagten, der bis zu seiner Bestellung zum Pflichtverteidiger am 2. April 1990 als Wahlverteidiger des Angeklagten tätig war, hat mit Schriftsatz vom 30. Oktober 1990 dazu erklärt, er sei durch die ihm vom Angeklagten erteilte schriftliche Vollmacht vom 6. Juli 1989 ermächtigt worden, ein Rechtsmittel auch zurückzunehmen.
Eine wirksame Rücknahme der Revision des Angeklagten liegt nicht vor, da der Pflichtverteidiger dazu nicht ermächtigt war (§ 302 Abs. 2 StPO). Die allgemeine Strafprozessvollmacht, die den Verteidiger auch zur Rücknahme von Rechtsmitteln ermächtigte und auf die er sich in seinem Schriftsatz vom 30. Oktober 1990 berufen hat, ist mit der Niederlegung des Wahlmandats im Zusammenhang mit seiner Bestellung zum Pflichtverteidiger (Bd. IV Bl. 441 d.A.) erloschen. Das folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 168 BGB, wonach die Vollmacht mit dem ihr zugrunde liegenden Rechtsverhältnis erlischt (BGH, Beschlüsse vom 31. Januar 1978 – 5 StR 29/78 bei Holtz MDR 1978, 461 und vom 7. Oktober 1986 – 5 StR 493/86).
Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet worden (§§ 344, 345 StPO) und war daher gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.
Soweit in dem Schreiben des Angeklagten vom 14. August 1990 ein Wiedereinsetzungsgesuch zu sehen sein sollte, kann dieses schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Angeklagte die Revision bisher nicht begründet und damit die versäumte Handlung nicht innerhalb der Frist des § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO nachgeholt hat. Der Angeklagte hat von der bisher nicht erfolgten Begründung seines Rechtsmittels spätestens durch den Beschluss des Landgerichts vom 9. August 1990, auf den er sich in seinem Schreiben vom 14. August 1990 bezogen hat, erfahren. Damit lief die Frist zur Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuches und zur Nachholung der versäumten Handlung gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 StPO eine Woche danach ab.
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