Beschränkung des Rechtsmittels bei Trunkenheitsfahrt und anschließender Unfallflucht unzulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 457/71
- Datum
- 09.11.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung zusammen mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung und wegen anschließender Unfallflucht in Tateinheit mit Trunkenheit am Steuer ist eine Beschränkung des Rechtsmittels auf die Verurteilung wegen Unfallflucht unzulässig.
Nach § 264 StPO hat das Gericht die angeklagte Tat in ihrer Gesamtheit unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen; eine zulässige Rechtsmittelbeschränkung darf diese Verpflichtung nicht unterlaufen.
Fällt die Feststellung der Unfallflucht im Rechtsmittelverfahren weg, kann die anschließende Weiterfahrt mangels neuem Willensentschluss in die vorangegangene Verkehrsgefährdung eingehen, wodurch die Verfolgung der Trunkenheitsfahrt durch Rechtskraft des ersten Schuldspruchs erschöpft sein kann.
Eine unterschiedliche Behandlung von Fällen mit erheblicher oder unerheblicher Weiterfahrt nach dem Unfall lässt sich nicht durch allgemein gültige Abgrenzungskriterien tragen; daher ist eine pauschale Zulässigkeit der Beschränkung nicht vertretbar.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 457/71 in der Strafsache gegen den Großhandelskaufmann Dieter H. aus █████, Kreis [REDACTED], geboren am ██ 1950 in [REDACTED], wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung u. a.
Leitsatz
Ist der Angeklagte wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 StGB und wegen anschließender Unfallflucht in Tateinheit mit Trunkenheit am Steuer verurteilt worden, so kann er das Rechtsmittel nicht auf die Verurteilung wegen Unfallflucht in Tateinheit mit Trunkenheit am Steuer beschränken (Weiterführung von BGHSt 24, 185).
Tenor
Ist der Angeklagte wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 StGB und wegen anschließender Unfallflucht in Tateinheit mit Trunkenheit am Steuer verurteilt worden, so kann er das Rechtsmittel nicht auf die Verurteilung wegen Unfallflucht in Tateinheit mit Trunkenheit am Steuer beschränken.
Gründe
Der Angeklagte fuhr nach erheblichem Alkoholgenuss (Blutalkoholkonzentration mindestens 1,3, wahrscheinlich 1,5 ‰) mit seinem Kraftwagen einen Fußgänger an und verletzte ihn schwer. Er hielt an, sah den Angefahrenen wie leblos liegen und fuhr davon. Das Amtsgericht verurteilte ihn deshalb wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 StGB in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung sowie wegen Unfallflucht in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit unterlassener Hilfeleistung und fahrlässiger Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung und entzog ihm die Fahrerlaubnis.
Dagegen legte der Angeklagte Berufung ein und führte aus, er wolle nicht den Schuldspruch wegen fahrlässiger Verkehrsgefährdung und fahrlässiger Körperverletzung, also bezüglich des Verkehrsunfalls selbst, angreifen; er beanstande lediglich die Verurteilung wegen Unfallflucht, insbesondere Unfallflucht in einem schweren Fall, und wegen unterlassener Hilfeleistung sowie das Strafmaß insgesamt.
Das Landgericht sah das Rechtsmittel als wirksam auf den Schuldspruch wegen des zweiten Tatkomplexes und den Strafausspruch beschränkt an und legte seinem Urteil ohne eigene Prüfung die Feststellungen des Amtsgerichts zur fahrlässigen Körperverletzung und zur Straßenverkehrsgefährdung zugrunde. Es verwarf die Berufung mit der Maßgabe, dass es den Angeklagten nur wegen einfacher Unfallflucht verurteilte und die Strafe herabsetzte.
Das auf die Revision des Angeklagten zur Entscheidung berufene Oberlandesgericht Stuttgart hielt die Beschränkung der Berufung für zulässig. Nach seiner Meinung kann auch in dem vom Bundesgerichtshof in BGHSt 24, 185 nicht mitentschiedenen Fall, dass eine Trunkenheitsfahrt den Unfall und die anschließende Unfallflucht umfasst, das Rechtsmittel auf die Unfallflucht (in Tateinheit mit Trunkenheit am Steuer) beschränkt werden. Denn das Rechtsmittelgericht könne an die rechtskräftige Feststellung des Blutalkoholgehalts im Unfallzeitpunkt gebunden werden, so dass in Fällen wie dem vorliegenden einander widersprechende Feststellungen nicht zu befürchten seien. Im Übrigen sei es insbesondere bei nur relativer Fahruntüchtigkeit auch möglich, dass auf Grund veränderter Umstände nach dem Unfall keine Fahruntüchtigkeit mehr vorliege.
So zu entscheiden sieht sich das Oberlandesgericht Stuttgart jedoch gehindert durch das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. September 1970 (NJW 1971, 157). Dieses Gericht vertritt die entgegengesetzte Auffassung, weil das Rechtsmittelgericht bei der Prüfung des zweiten Tatkomplexes über einen Umstand mitentscheiden müsse, der schon bei dem ersten Teil der Fahrt bis zum Unfall für die Anwendung des § 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 StGB maßgebend gewesen sei. Die Fahruntüchtigkeit des Angeklagten könne aber nur einheitlich beurteilt werden (vgl. auch OLG Hamm VRS 13, 215; 39, 335; OLG Köln MDR 1964, 525; BayObLGSt 1957, 108; 1971, 45; ferner OLG Hamm VRS 7, 135; BayObLG VRS 43, 121). Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Sache daher dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Die Voraussetzungen für die Vorlage nach § 121 Abs. 2 GVG sind gegeben.
In der Sache vermag der Senat der Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart nicht zu folgen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt BGHSt 24, 185, 186) stehen die zum Unfall führende Gesetzesverletzung und die sich daran anschließende Unfallflucht zwar sachlich-rechtlich selbständig nebeneinander, bilden jedoch einen einheitlichen Lebensvorgang und damit eine Tat in verfahrensrechtlichem Sinne (§ 264 StPO). Diese verfahrensrechtliche Verbindung steht, wie in BGHSt 24, 185, 187 ff. im Einzelnen ausgeführt ist, für sich allein der Beschränkung eines Rechtsmittels auf die Verurteilung wegen Unfallflucht nicht entgegen. Denn die beiden Straftaten lassen sich meist tatsächlich und rechtlich selbständig beurteilen, ohne dass dadurch der Grundsatz der Unteilbarkeit des Schuldspruchs verletzt würde. Die Frage, ob das auch im Falle einer beide Ereignisse umfassenden Trunkenheitsfahrt gilt, ist in dieser Entscheidung offen geblieben und auch später vom Bundesgerichtshof nicht entschieden worden. Mit ihr hat sich der Senat zwar schon im Urteil vom 21. Juli 1961 (VRS 21, 341) befasst. Damals hat er unter Hinweis auf BGHSt 6, 92, 97 ausgeführt: Eine fahrlässige Tötung und die anschließende Unfallflucht bildeten sachlich-rechtlich selbständige Taten, auch wenn sie durch die minderschwere Dauerstraftat der fahrlässigen Verkehrsgefährdung verbunden seien; diese sachlich-rechtliche Selbständigkeit beseitige aber nicht das in der Dauerstraftat liegende Verfahrenshindernis, das einer gesonderten Beurteilung der minderschweren und der schwereren Straftat in verschiedenen Verfahren entgegenstehe; vom Vorwurf der Unfallflucht dürfe daher, wenn sie nicht nachzuweisen sei, nicht freigesprochen werden. Dieser Entscheidung lag jedoch die heute nicht mehr vertretene Auffassung zugrunde, dass die Straßenverkehrsgefährdung und die nachfolgende Trunkenheitsfahrt eine – nicht unterbrochene – Dauerstraftat bildeten. Seit dem Urteil vom 17. Februar 1967 (BGHSt 21, 203) geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Dauerstraftat der Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) – das gleiche gilt für die fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung, vgl. BGHSt 23, 141, 144 – regelmäßig endet, wenn sich der Täter nach einem Unfall zur Flucht entscheidet. Da der zweite Abschnitt der Fahrt auf einem von anderen Beweggründen getragenen neuen Willensentschluss beruht, ist die Weiterfahrt „ein ebenfalls nur als selbständige Handlung rechtlich erfassbares Verhalten“. Eine die beiden schwereren Taten umfassende minderschwere Dauerstraftat, die für sich allein schon eine Beschränkung der Berufung unzulässig machen würde (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 2. April 1963 – 5 StR 24/63 –), liegt also nicht vor.
Gleichwohl kann bei einer Trunkenheitsfahrt das Rechtsmittel regelmäßig nicht auf die Verurteilung wegen Unfallflucht beschränkt werden. Dabei braucht nicht entschieden zu werden, ob das Rechtsmittelgericht, wie das Oberlandesgericht Stuttgart meint, an die rechtskräftige Feststellung des Blutalkoholgehalts im Unfallzeitpunkt gebunden werden kann. Selbst wenn auf diese Weise ausgeschlossen würde, dass widersprechende Feststellungen getroffen werden könnten, muss eine solche Beschränkung als unstatthaft angesehen werden.
Nach § 264 StPO muss das Gericht die in der Anklage bezeichnete Tat so, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt, unter allen rechtlichen Gesichtspunkten aburteilen. Es ist verpflichtet, den Unrechtsgehalt der „Tat“ voll auszuschöpfen, sofern keine rechtlichen Hindernisse im Wege stehen. Das ist nicht gewährleistet, wenn es auch im Falle einer Trunkenheitsfahrt zulässig wäre, allein die Verurteilung wegen Unfallflucht anzugreifen. Denn in allen Fällen, in denen das Rechtsmittelgericht (später) die Voraussetzungen der Unfallflucht verneint, könnte der Angeklagte auch nicht mehr wegen der weiteren Trunkenheitsfahrt verurteilt werden. Dieser nach dem Unfall liegende Teil der Fahrt wird nämlich von der vorangehenden Straßenverkehrsgefährdung mitumfasst, wenn es an einer Unfallflucht fehlt. In diesem Fall liegt regelmäßig kein neuer Willensentschluss des Täters vor, so dass seine Weiterfahrt keine selbständige Trunkenheitsfahrt darstellt. Sie geht vielmehr als subsidiärer Tatbestand in die Verkehrsgefährdung auf (vgl. auch BGHSt 23, 141, 147). Die Rechtskraft des Urteils hinsichtlich der den ersten Teil der Fahrt bildenden Verkehrsgefährdung hätte somit den Verbrauch der Strafklage hinsichtlich der anschließenden Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB zur Folge. Diese an sich strafbare Weiterfahrt nach dem Unfall könnte auch nicht etwa bei der Bemessung der Strafe für den ersten Tatkomplex strafschärfend berücksichtigt werden; denn das liefe ebenfalls auf eine unzulässige Erweiterung des rechtskräftigen Schuldspruchs wegen des ersten Tatkomplexes hinaus. Allein diesen Einzelstrafausspruch, nicht aber auch den Schuldspruch in das Rechtsmittelverfahren einzubeziehen, also nur insoweit die Beschränkbarkeit des Rechtsmittels zu verneinen, bietet deshalb keinen Ausweg.
Die Ansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts kann somit zu einer Durchbrechung der Pflicht des Richters zur vollständigen tatsächlichen und rechtlichen Prüfung der angeklagten Tat (§ 264 StPO) führen. Eine solche Durchbrechung wäre nicht nur unvereinbar mit dem in den §§ 154, 154a StPO niedergelegten Grundgedanken, dass jede Beschränkung der Untersuchung und Entscheidung der Zustimmung der Staatsanwaltschaft bedarf. Sie würde auch je nach Lage des Falles zu nicht vertretbaren, den Angeklagten unbillig begünstigenden Ergebnissen führen.
Hat beispielsweise ein absolut fahruntüchtiger Kraftfahrer bereits beim Anfahren aus einer Parklücke fahrlässig eine Straßenverkehrsgefährdung durch Beschädigen eines anderen Wagens begangen, ist er dann davongefahren und hat er dabei, ohne allerdings eine neue Verkehrsgefährdung herbeizuführen, unter mannigfacher Verletzung von Verkehrsbestimmungen eine größere Wegstrecke zurückgelegt, so kann der Unrechtsgehalt der Weiterfahrt erheblich größer sein als der der vorausgegangenen Verkehrsgefährdung. Gleichwohl könnte der Angeklagte wegen der weiteren Trunkenheitsfahrt nicht bestraft werden, wenn die ursprüngliche Verurteilung wegen Unfallflucht im Rechtsmittelzug wegfiele. Diese Folge ließe sich nur vermeiden, wenn die Rechtsmittelbeschränkung jedenfalls in denjenigen Fällen als unzulässig angesehen werden könnte, in denen die weitere (folgenlose) Trunkenheitsfahrt erhebliches Gewicht hat. Für eine solche unterschiedliche Behandlung von erheblichen und unerheblichen Fällen der Weiterfahrt gibt es jedoch keine von vornherein übersehbaren und allgemein gültigen Abgrenzungsmöglichkeiten, wie sie für die Wirksamkeit einer Rechtsmittelbeschränkung gefordert werden müssen.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, dem Oberlandesgericht Stuttgart die Sache zur eigenen Entscheidung zurückzugeben.
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