Treffer
BGH Urteil

Unfallflucht und gefährlicher Eingriff: Gericht nicht an Einstellung nach §154 StPO gebunden

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 453/74
Datum
24.10.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte verursachte einen Verkehrsunfall, floh nach Konfrontation und fuhr gezielt auf den Beifahrer zu; später ließ er ihn absteigen und setzte die Fahrt fort. Die Staatsanwaltschaft hatte das Verfahren wegen Unfallflucht vor Anklageerhebung unter Berufung auf §154 StPO eingestellt. Das Landgericht verurteilte wegen gefährlichen Eingriffs, versuchter Nötigung und Unfallflucht; die Revision wurde vom BGH verworfen. Der BGH bekräftigt, dass das Gericht den gesamten geschichtlichen Vorgang zu prüfen hat und eine fehlerhafte Einstellung nach §154a StPO das Gericht nicht bindet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbegriff der §§ 154, 154a StPO entspricht dem des § 264 StPO; als Tat i.S. von §§ 264, 155 StPO gilt der gesamte geschichtliche Vorgang, dem die Anklage entnommen ist.

2

Das Gericht ist verpflichtet, die Tat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend und selbständig zu untersuchen und ist nicht an die engere Wortlautbegrenzung von Anklage und Eröffnungsbeschluss gebunden.

3

Eine durch die Staatsanwaltschaft erklärte Einstellung nach § 154 StPO hindert die Einbeziehung des entsprechenden Geschehens in das Gerichtsverfahren nur, wenn die Einstellung zu Recht für eine selbständige Tat erfolgte.

4

Wird tatsächlich nur ein Teil einer verfahrensrechtlich einheitlichen Tat oder eine von mehreren Gesetzesverletzungen eingestellt (§ 154a StPO), so bindet diese Einstellungsverfügung das Gericht nicht; das Gericht kann den gesamten Sachverhalt weiter verfolgen und rechtlich würdigen.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 3. April 1974

Rubrum

Nachschlagewerk: ja (nur Ziff. 2) BGHSt: StPO §§ 154, 154a, 264

Stellt die Staatsanwaltschaft die Strafverfolgung wegen eines Teiles einer verfahrensrechtlich einheitlichen Tat (§ 264 StPO) oder einer von mehreren Gesetzesverletzungen fehlerhafterweise unter Berufung auf § 154 StPO statt nach § 154a StPO ein, so hindert dies das Gericht nicht, gemäß § 154 Abs. 3 StPO zu verfahren.

BGH, Urt. v. 24. Oktober 1974 – 4 StR 453/74 –

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 453/74 in der Strafsache gegen den Lokführer Fritz Alfred L. ████ aus █████████, geboren am ██████████ 1953 in ██, wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Oktober 1974, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,

die Richter am Bundesgerichtshof Bortzler, Mayr, Dr. Dr. Spiegel, Salger als beisitzende Richter,

Bundesanwältin ██████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. ██████ ███████ als Verteidiger,

Justizangestellter ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 3. April 1974 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte verursachte, unwiderlegt ohne es zu merken, einen Verkehrsunfall. Der Geschädigte verfolgte ihn und hielt ihn kurze Zeit später an einer Straßenkreuzung an. Als er auf Hinzuziehung der Polizei bestand, floh der Angeklagte. Er fuhr plötzlich auf den arglos vor dem Fahrzeug des Geschädigten stehenden Beifahrer zu. Dieser konnte nicht mehr ausweichen, wurde von der Stoßstange erfasst und auf die Motorhaube geschleudert. Der Angeklagte versuchte dann, bei einer Fahrgeschwindigkeit von 70 km/h, den immer noch auf der Motorhaube Liegenden durch Lenkbewegungen und Bremsen abzuwerfen. Nach etwa 600 m hielt er aber doch an, ließ ihn absteigen und setzte dann seine Fahrt fort.

Die Staatsanwaltschaft hat wegen des Zufahrens auf den Beifahrer und wegen der weiteren Vorgänge Anklage wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr erhoben. Vor Erhebung der Anklage hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Unfallflucht nach § 154 StPO eingestellt.

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit versuchter Nötigung und Unfallflucht zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und für die Wiedererteilung eine Sperrfrist von 2 Jahren festgesetzt.

Die Revision, die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

1. Dass ein „ebenso gefährlicher Eingriff“ i. S. von § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB auch dann vorliegt, wenn ein Kraftfahrer gezielt auf einen Verkehrsteilnehmer zufährt, hat der Senat wiederholt ausgesprochen (BGHSt 22, 6, 7; 22, 365, 366). Die Vorschrift des § 315 Abs. 3 StGB ist ebenfalls richtig angewandt; die hier verdeckte Straftat fällt allerdings unter Nr. 1 von § 315c Abs. 1 StGB und nicht, wie das Landgericht meint, unter Nr. 2. Zu Recht ist der Angeklagte auch wegen versuchter Nötigung bestraft worden.

Auch die tateinheitliche Verurteilung wegen Unfallflucht ist frei von Rechtsirrtum. Das Gericht führt zutreffend aus, dass der Angeklagte bei der Verfolgung an einem Ort gestellt wurde, an dem Feststellungen zur Person und zur Art der Unfallbeteiligung ohne weiteres möglich waren (BGHSt 14, 89, 94). Diesen Feststellungen hat er sich durch Flucht entzogen. Die Tat hat er dadurch vollendet, dass er, nachdem er den Zeugen ███████ hatte absteigen lassen, seine Fahrt fortsetzte.

Die Strafzumessung, innerhalb der die Frage einer erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit gewürdigt worden ist, lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen.

2. Dass das Gericht Verhandlung und Urteilsspruch auf den Vorwurf der Unfallflucht erstreckt hat, verstößt nicht gegen das Anklageprinzip. Zwar erhebt die Anklage den Vorwurf der Unfallflucht nicht. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren insoweit vor Anklageerhebung gemäß § 154 StPO eingestellt. Diese Verfahrensweise der Staatsanwaltschaft konnte das Gericht jedoch nicht hindern, der Unfallflucht im Rahmen des anhängigen Verfahrens nachzugehen. Denn angeklagter Verfahrensgegenstand ist nicht nur der in Anklage und Eröffnungsbeschluss als solcher angeführte Sachverhalt in seiner dortigen rechtlichen Würdigung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs ist als Tat i. S. von §§ 264, 155 StPO vielmehr der gesamte geschichtliche Vorgang, dem das in der zugelassenen Anklage aufgeführte Tun des Angeklagten entnommen ist, Verfahrensgegenstand (vgl. die Nachweise bei Löwe-Rosenberg, StPO, 22. Aufl., § 264 Anm. 2 Fußn. 4). Das Gericht ist nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die Tat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu untersuchen. Es hat sie in seinem Urteilsspruch so, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt, selbständig, d. h. ohne Bindung an Anklage- und Eröffnungsbeschluss, erschöpfend und mit allen Folgen, insbesondere auch mit der des Verbrauchs der Strafklage, zu würdigen (§§ 155 Abs. 1, Abs. 2; 264 Abs. 1, Abs. 2 StPO; BGHSt 16, 200, 202).

Zwar hindert eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 154 StPO mangels Anklage regelmäßig die Einbeziehung durch das Gericht (Löwe-Rosenberg, StPO, 22. Aufl., § 154a Anm. 7). Das kann aber nur gelten, wenn § 154 StPO zu Recht herangezogen ist, weil die Verfolgung wegen einer selbständigen Tat i. S. dieser Vorschrift eingestellt wurde. Da der Tatbegriff der §§ 154, 154a StPO mit demjenigen des § 264 StPO identisch ist (vgl. Kleinknecht, StPO, 31. Aufl., § 154 Anm. 1; § 154a Anm. 1; Löwe-Rosenberg, StPO, 22. Aufl., § 154 Anm. 4), hat die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Falle aber in Wirklichkeit nach § 154a StPO die Verfolgung eines Teiles einer einheitlichen Tat bzw. einer von mehreren Gesetzesverletzungen eingestellt. Eine solche Einstellungsverfügung bindet das Gericht nicht (§ 154a Abs. 3 S. 1 StPO; Löwe-Rosenberg, StPO, 22. Aufl., § 154a Anm. 7).

Dass die Unfallflucht hier Verfahrensgegenstand war, kann nicht zweifelhaft sein, soweit sie durch den Fluchtvorgang ab der Straßenkreuzung verwirklicht ist. Denn insoweit sind die Tathandlungen mit dem ausdrücklichen Anklagegegenstand identisch. Zur Tat gehören aber auch der Unfall selbst und die daran anschließende Fahrt vom Unfallort bis zum Anhalteort, auf die das Gericht seine Untersuchung erstreckt hat. Der Senat hat mehrfach ausgesprochen, dass zwischen der schuldhaften Herbeiführung des Verkehrsunfalls und der sich daraus ergebenden Unfallflucht Tatidentität i. S. von § 264 StPO besteht (BGHSt 23, 141; 23, 270, 273; 24, 185; 25, 72).

LG StuttgartMayrSalger
BortzlerSchmidtSpiegel
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