Revision teilweise stattgegeben: Ausschluss bestimmter Delikte nach §154a StPO und Berichtigung des Schuldspruchs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 447/85
- Datum
- 22.08.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach §154a Abs. 2 StPO können bestimmte, tateinheitlich erhobene Nebenvorwürfe aus der Strafverfolgung ausgeschieden werden.
Die zusätzliche Klassifizierung von Straftaten im Urteilstenor als 'Verbrechen' oder 'Vergehen' ist entbehrlich; die Angabe der verletzten Strafvorschriften im Tenor genügt und vermeidet Fehlerquellen.
Eine Tat darf nicht zugleich im Urteil als Verbrechen und als Vergehen bezeichnet werden; der Schuldspruch muss widerspruchsfrei sein.
Zur Klarheit des Schuldspruchs sind überflüssige Wendungen (z. B. ‚rechtlich/sachlich zusammentreffend‘) zu vermeiden; es genügt die Formulierung ‚in Tateinheit mit‘.
Offensichtliche Fehler in der Liste der angewendeten Vorschriften (z. B. Verweisungs- oder Nummerierungsfehler) sind im Revisionsverfahren zu berichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 12. Februar 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 447/85 in der Strafsache gegen ██ aus █████, geboren am ██ 1951, Yusuf, in ████ ███████, zur Zeit in Haft, wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. August 1985 einstimmig
Tenor
Die dem Angeklagten zur Last liegenden Verstöße gegen das Pflichtversicherungsgesetz und die Abgabenordnung werden gemäß § 154a Abs. 2 StPO aus der Verfolgung ausgeschieden.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 12. Februar 1985 im Schuldspruch dahin geändert und berichtigt, dass der Angeklagte des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
In der Liste der angewendeten Vorschriften wird „Nummer 1“ durch „Ziffer 2“ bei § 113 Abs. 2 StGB, die §§ 1, 4 Kraftfahrzeugsteuergesetz, 370 AO ersetzt; 6 Pflichtversicherungsgesetz, 1, 4 Kfz-Steuergesetz, 370 Abgabenordnung entfallen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „eines Vergehens des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit untereinander rechtlich zusammentreffenden Vergehen des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte sowie des vorsätzlichen Führens eines nicht versicherten und nicht versteuerten Kraftfahrzeugs sachlich zusammentreffend mit einem Vergehen des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln“ zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und verschiedene Maßregeln der Besserung und Sicherung verurteilt.
Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts.
Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die dem Angeklagten zur Last liegenden tateinheitlich mit anderen Gesetzesverletzungen begangenen Verstöße gegen das Pflichtversicherungsgesetz und die Abgabenordnung gemäß § 154a Abs. 2 StPO aus der Verfolgung ausgeschieden. Dies führt zu einer Änderung des Schuldspruchs.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Änderung des Schuldspruchs berührt weder den betreffenden Einzel- noch den Gesamtstrafenausspruch des angefochtenen Urteils; der Senat kann aufgrund der Strafzumessungserwägungen des Urteils (UA 29 ff.) ausschließen, dass das Landgericht nach dem geänderten Schuldspruch auf eine mildere Einzel- oder Gesamtstrafe erkannt hätte.
Der Senat hat darüber hinaus den Schuldspruch neu gefasst:
Das Landgericht hat der Gepflogenheit in Bayern entsprechend – sich nicht darauf beschränkt, die verletzten Strafvorschriften anzugeben, sondern sie entsprechend § 12 StGB zusätzlich klassifiziert. Dabei hat es allerdings verkannt, dass der unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 des § 315b StGB begangene gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 12 Abs. 1 StGB ein Verbrechen darstellt (vgl. Dreher/Tröndle, 42. Aufl. § 315b StGB Rdn. 20).
Eine solche Klassifizierung der Tat im Urteilstenor ist jedoch überflüssig. Sie ist rechtlich nicht geboten (§ 260 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO; vgl. KK § 260 StPO Rdn. 29; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl. § 260 StPO Rdn. 56), belastet unnötigerweise den Urteilsspruch und ist nur geeignet, eine – wie der vorliegende Fall zeigt – zusätzliche Fehlerquelle zu eröffnen.
Im Übrigen kann eine Tat nicht zugleich ein Verbrechen und ein Vergehen sein; es wäre daher auch unrichtig, den Angeklagten wegen „eines Verbrechens des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit einem Vergehen des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte“ zu verurteilen.
Der Senat weist ferner darauf hin, dass die Verwendung der Worte „rechtlich“ bzw. „sachlich zusammentreffend“ den Urteilsspruch ebenfalls unnötig umständlich macht. Es genügt, die tateinheitlich begangenen Gesetzesverletzungen mit den Worten „in Tateinheit mit“ anzuschließen und bei Tatmehrheit lediglich das Wort „und“ oder das Wort „sowie“ zu verwenden, wie es in den übrigen Teilen des Bundesgebiets (außer Bayern) allgemein üblich ist. Dementsprechend hat der Senat den Schuldspruch neu gefasst.
Schließlich hat der Senat die Liste der angewendeten Vorschriften berichtigt.
Das Landgericht führt hier – wie auch in den Urteilsgründen (UA 30) – § 113 Abs. 2 „Ziff. 2“ StGB an, obwohl es nach den Urteilsausführungen zutreffend davon ausgegangen ist, dass das Regelbeispiel des § 113 Abs. 2 Nr. 1 StGB („Führen einer Waffe“) vorliegt. Die weitere Änderung der Liste der angeführten Vorschriften beruht auf der nach § 154a Abs. 2 StPO vorgenommenen Beschränkung der Strafverfolgung.
| Knoblich | Salger | Horxthaler | |||
| Laufhütte | Meyer-Goßner |