Entstempelung des Kennzeichens hebt Zulassung zum Verkehr auf
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 443/57
- Datum
- 19.12.1957
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Kraftfahrzeug ist nicht mehr zum Verkehr zugelassen im Sinne des § 23 StVG, wenn das amtliche Kennzeichen durch die Zulassungsstelle entstempelt worden ist.
Die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens umfasst die amtliche Abstempelung; ohne diese ist das Kennzeichen keine öffentliche Urkunde und das Fahrzeug nicht rechtswirksam zugelassen.
Die Abstempelung ist kein bloßer Formakt, sondern das rechtsbegründende Element, mit dem die Zulassungsstelle die Verantwortung für Prüfung von Haftpflichtversicherung und Betriebssicherheit übernimmt.
Die vorab fernmündliche Mitteilung einer in Aussicht genommenen Kennnummer ist lediglich vorbereitender Natur und begründet für sich genommen noch keine Zulassung zum Verkehr.
Rubrum
Auf die Vorlage des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 3. Juli 1957 wird nach Anhörung des Generalbundesanwalts
Leitsatz
Ein Kraftfahrzeug ist dann nicht mehr zum Verkehr zugelassen (§ 23 StVG), wenn das amtliche Kennzeichen entstempelt worden ist.
Tenor
Ein Kraftfahrzeug ist dann nicht mehr zum Verkehr zugelassen (§ 23 des Straßenverkehrsgesetzes), wenn das amtliche Kennzeichen entstempelt worden ist.
Gründe
I. Der Angeklagte war Halter und Führer eines Motorrollers, der verkehrsamtlich zugelassen war. Zum 1. Dezember 1954 meldete er ihn vorübergehend bei der Zulassungsstelle ab und gab ihr seinen Kraftfahrzeugschein zurück. Das amtliche Kennzeichen wurde entstempelt. Von da an entrichtete er keine Haftpflichtversicherungsbeiträge und keine Kraftfahrzeugsteuer mehr. Trotzdem benutzte er seinen Roller am 10. April 1955 im öffentlichen Straßenverkehr.
Das Amtsgericht in Memmingen hat ihn deshalb wegen Vergehens gegen das Kraftfahrzeugpflichtversicherungsgesetz, wegen Steuerhinterziehung und wegen eines Vergehens nach § 23 Abs. 1 StVG zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hält die Verurteilung nach dem StVG für unrichtig, weil das Fahrzeug trotz der Entstempelung seines Kennzeichens, der Rückgabe des Kraftfahrzeugscheins und der vorübergehenden, die Dauer eines Jahres nicht überschreitenden Stillegung nach wie vor zum Verkehr zugelassen gewesen sei. Sie hat deshalb Revision beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt. Dessen erster Strafsenat möchte ebenso entscheiden wie das Amtsgericht. Er sieht sich daran aber durch ein Urteil des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 6. September 1956 (veröffentlicht in VRS 12, 586 ff.) gehindert. Dieses Gericht hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Der Halter eines Kraftfahrzeugs, der dessen Zulassung beantragt hatte, erfuhr vor der Zulassungsstelle fernmündlich das in Aussicht genommene Kennzeichen. Die Steuer und die Versicherungsbeiträge waren von ihm schon entrichtet. Noch vor der amtlichen Abstempelung des Kennzeichens ordnete er die Benutzung seines Fahrzeugs an. Im Gegensatz zu den Gerichten des ersten und zweiten Rechtszugs, die ihn eines Vergehens nach § 23 Abs. 2 StVG für schuldig hielten, hat das Oberlandesgericht Karlsruhe diesen Tatbestand verneint. Es ist der Meinung, die Zulassung eines Kraftfahrzeugs zum öffentlichen Verkehr im Sinne des § 23 StVG setze die Abstempelung des amtlichen Kennzeichens nicht voraus. Ein Kraftfahrzeug sei bereits dann zum Verkehr zugelassen, wenn die zuständige Stelle dem Beteiligten das zugeteilte Kennzeichen mitgeteilt habe.
II. Der Senat hält die Voraussetzungen der Zulässigkeit der Vorlage nach § 121 Abs. 2 GVG für gegeben.
Zwar handelte es sich in dem vom Oberlandesgericht Karlsruhe entschiedenen Fall um ein Fahrzeug, das bereits zur Zulassung angemeldet, an dessen Kennzeichen allerdings das amtliche Dienstsiegel noch nicht angebracht war. Dagegen war in dem vom BayObLG zu beurteilenden Fall das Dienstsiegel am Kennzeichen des Fahrzeugs nicht mehr vorhanden, weil es infolge vorübergehender Stillegung von der Zulassungsstelle entfernt worden war. Beide Sachverhalte stimmen jedoch in tatsächlicher Hinsicht darin überein, dass an den Kennzeichen beider Fahrzeuge der Dienststempel fehlte, als sie im Straßenverkehr benutzt wurden. Auch die Rechtsfrage, ob das jeweils zur Fahrt gebrauchte Fahrzeug nicht „zum Verkehr zugelassen“ und somit der äußere Tatbestand des § 23 StVG erfüllt war, ist in beiden Fällen dieselbe. Denn dem, wenn auch auf verschiedenen Ursachen beruhenden Fehlen des amtlichen Dienststempels kommt im einen wie im anderen Falle dieselbe rechtliche Tragweite zu. Auch der Umstand, dass es im ersten Falle um die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Kraftfahrzeughalters (§ 23 Abs. 2 StVG) ging, im zweiten Falle es sich aber um die des Kraftfahrzeugführers handelt (§ 23 Abs. 1 StVG), vermag keinen rechtlichen Unterschied zu begründen. Der Begriff „zum Verkehr zugelassen“ bedeutet in beiden Absätzen dieser gesetzlichen Bestimmung offensichtlich dasselbe.
Das BayObLG entnimmt demnach zutreffenderweise den Gründen des Urteils des Oberlandesgerichts Karlsruhe die, wenn auch nicht ausdrücklich dargelegte Rechtsauffassung, dass die Entstempelung des Kennzeichens eines vorübergehend stillgelegten Fahrzeugs dessen Eigenschaft, „zum Verkehr zugelassen“ zu sein, nicht beseitigt. Da das BayObLG in entgegengesetztem Sinne entscheiden möchte, sind die Voraussetzungen für eine Vorlage an den Bundesgerichtshof erfüllt.
III. In der Sache stimmt der erkennende Senat dem BayObLG zu.
Die Zulassung eines Kraftfahrzeuges zum Betrieb auf öffentlichen Straßen geschieht durch Erteilung der Betriebserlaubnis und durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens (§ 13 Abs. 1 StVZO). Sind beide Voraussetzungen erfüllt, wird der Kraftfahrzeugschein ausgehändigt und damit das Zulassungsverfahren rechtlich beendet (§ 24 Abs. 1 StVZO). Bestandteil dieses Verfahrens, und zwar der „Zuteilung“ eines Kennzeichens, ist auch die amtliche Abstempelung dieses Kennzeichens. Wie sich aus § 23 Abs. 4 Satz 1 StVZO ergibt, müssen „amtliche Kennzeichen mit dem Dienststempel der Zulassungsstelle versehen sein“. Nach Satz 2 ist die Abstempelung der Kennzeichen der Zulassungsstelle vorzunehmen. Bei der Abstempelung muss diese prüfen, ob das Kennzeichen, insbesondere seine Ausgestaltung und seine Anbringung, vorschriftsmäßig ist.
Schon diese Regelung lässt erkennen, dass das in der Anbringung des Dienststempels liegende Amtsgeschäft der Zulassungsstelle keine bloße Formsache ist. Es hat vielmehr eine wesentliche rechtliche Bedeutung. Es ist überdies anerkannter Rechtsgrundsatz, dass das nicht abgestempelte Kennzeichen keine öffentliche Urkunde ist (RGSt 72, 356). Selbst wenn im Verfahren über die Zulassung eines neuen Kraftfahrzeugs die Zulassungsstelle (wie es im Falle des Oberlandesgerichts Karlsruhe geschehen war) dem Fahrzeugführer und Antragsteller die für sein Fahrzeug in Aussicht genommene Kennnummer mitteilt, so ist dadurch dem Fahrzeug das amtliche Kennzeichen noch nicht zugeteilt. Solche Mitteilungen haben nur vorbereitende Bedeutung; sie sind gewiss nicht von solcher Form, dass ihnen die rechtsbegründende Wirkung der Zuteilung beigemessen werden könnte. Die Zuteilung liegt vielmehr in der Abstempelung des Kennzeichens. Sie erst verleiht ihm die Eigenschaft einer öffentlichen Urkunde.
Mit diesem Akt übernimmt die Zulassungsstelle die Verantwortung für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben, die sie bei der Zulassung eines Fahrzeugs wahrzunehmen hat. Dabei ist dem Nachweis des Bestehens einer Haftpflichtversicherung besondere Beachtung zu schenken. Dieser Nachweis hat, wie die §§ 29 Abs. 3 Buchst. e und 29a erkennen lassen, der Abstempelung des Kennzeichens vorauszugehen. Außerdem muss die Betriebssicherheit des Fahrzeugs der Zulassungsstelle vor der Zulassung nachgewiesen werden. Diesen Nachweis kann bei serienweise gefertigten Fahrzeugen der Hersteller durch eine allgemeine Betriebserlaubnis (Typschein, § 20 StVZO), bei Einzelfahrzeugen durch die Bescheinigung eines besonders anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr erbringen (§ 21 StVZO). Dennoch ist es nicht die Erklärung der Zulassungsstelle darüber, dass dieser Nachweis erbracht sei, die amtliche Bestätigung der Betriebssicherheit. Die Verantwortung für diese Bestätigung übernimmt die Zulassungsstelle, wenn sie ihren Dienststempel am Kennzeichen des Fahrzeugs anbringt und den Kraftfahrzeugschein aushändigt. Das folgt daraus, dass sie erst auf Grund der Betriebserlaubnis und nach Zuteilung des Kennzeichens den Kraftfahrzeugschein ausfertigen und aushändigen darf (§ 24 Satz 1 StVZO). Die Anbringung des Dienststempels am Kennzeichen hat also als wesentlicher Teil des Zulassungsverfahrens rechtsbegründende Bedeutung. Ohne sie ist das Fahrzeug jedenfalls noch nicht zum Verkehr zugelassen. Danach macht sich nach § 23 Abs. 1 oder 2 StVG strafbar, wer – außer in dem vorbezeichneten Sonderfall vor Abstempelung – ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr benutzt.
Entsprechendes gilt dann, wenn bei vorübergehender oder längerer Stillegung eines amtlich zugelassenen Fahrzeugs der Dienststempel an dem Kennzeichen entfernt worden ist (§§ 16 Abs. 4, 27 Abs. 5 StVZO). Dadurch ist dem Kennzeichen die Eigenschaft einer öffentlichen Urkunde genommen (RGSt 72, 356). Diese Rechtslage ergibt sich ferner besonders deutlich aus § 29a StVZO. Danach muss der Verfügungsberechtigte, sofern keine bestehende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung mehr besteht, die amtlichen Kennzeichen unverzüglich zur Zulassungsstelle entstempeln lassen.
Unterließe es die Zulassungsstelle, das Fahrzeug auf diese Weise aus dem Verkehr zu ziehen, so würde sie ihre Amtspflicht gegenüber einem etwaigen späteren Verkehrsteilnehmer (vgl. LG Freiburg in VRS 7, 128) und gegenüber dem Haftpflichtversicherer (vgl. BGH NJW 1956, 957 Nr. 3) verletzen. Auch aus dieser Regelung ergibt sich die besondere Bedeutung der Entstempelung. Mit ihr ist das Fahrzeug aus dem Verkehr gezogen. Dass der Entstempelung des Kennzeichens erhöhte rechtliche Tragweite vom Gesetz beigelegt ist, lässt schließlich § 17 StVZO erkennen. Danach muss die Verwaltungsbehörde dann, wenn sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig erweist und sie seinen Betrieb untersagt, weil der Eigentümer oder Halter die Fahrzeughängel nicht rechtzeitig behoben hat, die erforderlichen Vorkehrungen gegen einen Missbrauch des amtlichen Kennzeichens treffen. Dafür hält das Gesetz – ebenso wie nach den §§ 27 Abs. 5 und 29a Abs. 2 StVZO – „jedenfalls“ die Entstempelung des Kennzeichens für geboten. Es sieht darin offenbar wegen ihrer Einfachheit und Klarheit eine besonders geeignete Maßnahme gegen einen Fahrzeugmissbrauch.
Aus dem Zusammenhang all dieser Bestimmungen ergibt sich der Wille des Gesetzes, dass ein Fahrzeug im Augenblick der Entstempelung seiner Kennzeichen die Eigenschaft, amtlich zum Verkehr zugelassen zu sein, verliert.
Die Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Generalbundesanwalts.
Rotberg Sauer Hoepner Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Dr. Flitner ist durch Erkrankung am Unterschreiben verhindert.
| Rotberg | |