Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Rauberische Erpressung zu schwerem Raub geändert, Waffenstrafen berichtigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 436/93
Datum
21.09.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Landgerichtsurteil wegen rauberischer Erpressung und Waffenvergehen ein. Der BGH änderte den Schuldspruch dahin, dass es sich nach äußerem Erscheinungsbild um einen schweren Raub handelt und nahm Korrekturen bei den Waffen- und Munitionsstrafen vor. Begründend führt der Senat aus, dass persönliche Entnahme aus dem Tresor als Raub einzuordnen ist und strafrechtliche Tatbestände eng auszulegen sind; nachteilsverlängernde Analogien sind unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erweist sich aus dem äußeren Erscheinungsbild einer Tatausführung, dass die Tathandlung in der eigenhändigen Entnahme von Geld besteht, ist dies als Raub und nicht als rauberische Erpressung einzuordnen, wenn keine rechtfertigende Freiheitsstellung des Opfers vorliegt.

2

Der Einsatz von Waffen oder die Herbeiführung der Gefahr durch Waffen rechtfertigt die Qualifikation als schwerer Raub (§§ 249, 250 StGB).

3

Eine strafschärfende oder -begründende Ausdehnung eines gesetzlichen Tatbestands zu Lasten des Beschuldigten durch Analogie ist unzulässig; bei unklarer Normauslegung ist eine Erweiterung des Tatbestands zu vermeiden.

4

Gerichte dürfen den Schuldspruch auf Revision von Amts wegen ändern, soweit ausgeschlossen werden kann, dass sich der Angeklagte gegen die geänderte Rechtsfolgenbezeichnung wirksamer hätte verteidigen können (§ 265 Abs. 1 StPO).

5

Die Urteilsformel soll eine anschauliche und verständliche Wortbezeichnung der Tat enthalten; die Angabe der verletzten Vorschriften ist in die Liste der angewandten Vorschriften zu verweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 19. März 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 436/93 vom 21. September 1993 in der Strafsache gegen ████, aus Wo[REDACTED], dort geboren am Martin 1960, zur Zeit in Haft, wegen schweren Raubes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. September 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 19. März 1993 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren Raubes, der unerlaubten tatsächlichen Gewalt über eine Schusswaffe und des versuchten unerlaubten Erwerbs einer Schusswaffe sowie von Munition, um sie an Nichtberechtigte weiterzugeben, schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen rauberischer Erpressung, entgegen § 28 Abs. 1 Satz 1 WaffG eines Versuches, eine Schusswaffe und Munition an Nichtberechtigte weiterzugeben, um sie an Nichtberechtigte weiterzugeben, sowie wegen Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Schusswaffe und Munition entgegen § 28 Abs. 1 Satz 1 und § 29 Abs. 1 Satz 1 WaffG zu der Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt.

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Er rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.

2. a) Die Verfahrensbeschwerde ist entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ausgeführt und deshalb unzulässig.

b) Die Sachrüge führt lediglich zu einer teilweisen Änderung der Schuldsprüche.

aa) Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 30. Juli 1993 zu Recht ausgeführt hat, ist das Tatgeschehen vom 9. November 1992 seinem äußeren Erscheinungsbild nach rechtlich nicht als rauberische Erpressung, sondern als Raub einzuordnen, da der Angeklagte das im Tresor befindliche Geld selbst herausgenommen hat. Zudem liegt wegen des Einsatzes von Waffen schwerer Raub (§§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 StGB) vor.

Der Senat ändert den Schuldspruch von sich aus. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da ausgeschlossen werden kann, dass sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf wirksamer hätte verteidigen können als bisher.

bb) Auch der Schuldspruch wegen des Waffen- und Munitionsdelikts bedarf der Berichtigung. Die Strafkammer hat hier die Verurteilung wegen unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt auf die Schusswaffe und auch auf die Munition erstreckt.

§ 53 Abs. 1 StGB steht dem nicht entgegen. Die maßgebliche Strafvorschrift des WaffG stellt indessen insoweit klar, dass bei Schusswaffen eindeutig zwischen der tatsächlichen Gewalt und dem Erwerb unterschieden wird. Sie sieht beide Verhaltensformen mit einer Strafdrohung. Der Erwerb als solcher wird demgegenüber nur hinsichtlich der Munition aufgeführt. Auch die in § 29 Abs. 1 Satz 1 WaffG genommene Verweisung auf § 28 Abs. 1 WaffG führt zu keinem anderen Ergebnis, da auch hier nur der Erwerbsakt, nicht aber die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über Munition behandelt wird. § 4 Abs. 2 WaffG enthält keine Angaben.

Die Tatsache, dass bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten die Munition gefunden worden ist, belegt zwar die Ausübung der tatsächlichen Gewalt, besagt aber nichts für den Erwerbsakt. Eine ausdehnende Auslegung der Strafvorschrift zum Nachteil des Angeklagten verbietet sich als Verstoß gegen das Analogieverbot.

Die Aufhebung der betroffenen Strafaussprüche ist daher veranlasst, da die Änderung der Schuldsprüche nicht durch die Unrechts- und Schuldgehalte der Straftaten im Wesentlichen unverändert bestehen geblieben ist; der Wegfall des Vorwurfs, auch Munition besessen zu haben, fällt nicht entscheidend ins Gewicht.

4. Gleichzeitig bezeichnet der Senat die Straftaten neu. Da das Gesetz hierfür keine Regeln bereitstellt, ist nach allgemeiner Meinung eine anschauliche und verständliche Wortbezeichnung zu wählen (vgl. § 260 Rdn. 23 m. w. N.; Kleinknecht/Meyer, StPO, 40. Aufl., § 260 Rdn. 29). Die zusätzliche Kennzeichnung der Tat in der Urteilsformel durch Angabe der verletzten gesetzlichen Vorschriften ist nach Möglichkeit zu vermeiden; die diesbezüglichen Angaben gehören in die Liste der angewandten Vorschriften (§ 260 Abs. 5 Satz 1 StPO).

MaatzSalgerTolksdorf
SteindorfTepperwien
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