Revision: Verjährung bei sexuellem Missbrauch — Einstellung und Aufhebung der Gesamtstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 435/87
- Datum
- 31.08.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verjährung eines Strafanspruchs wird durch die Anordnung der Vernehmung des Beschuldigten gemäß § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB unterbrochen.
Bei unbestimmtem Tatzeitpunkt ist im Zweifel zugunsten des Beschuldigten von einem früheren Tatzeitpunkt auszugehen, soweit dies für die Verjährungsberechnung günstig ist.
Liegt Verfolgungsverjährung vor, ist diese von Amts wegen zu beachten und führt zur Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der verjährten Tat.
Der Wegfall einer Einzelstrafe (z. B. durch Einstellung) hebt die getroffene Gesamtstrafenentscheidung auf, ohne die übrigen Einzelstrafen zu berühren; es ist insoweit neu zu verhandeln.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 9. April 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 435/87 in der Strafsache gegen ████ aus ████████, geboren am ███ 1940 in █ wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. August 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 9. April 1987 aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen verurteilt worden ist; wird das Verfahren eingestellt und werden die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt; im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die (übrigen) Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten „des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen, des fortgesetzten sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen und des fortgesetzten Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten“ schuldig gesprochen und gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verhängt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Einstellung des Verfahrens im Fall II 1 der Urteilsgründe und zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Wie der Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 10. August 1987 zutreffend dargelegt hat, ist die Verjährung der „zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahre 1976“ begangenen Tat erstmals durch die Anordnung der Vernehmung des Beschuldigten am 17. Oktober 1986 unterbrochen worden (§ 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB). Zu diesem Zeitpunkt war aber das Vergehen des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen gemäß § 174 i. V. m. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB bereits verjährt. Es lässt sich nicht ausschließen, dass auch das Vergehen des sexuellen Missbrauchs eines Kindes nach § 176 Abs. 1 StGB schon gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB verjährt war, da zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden muss, dass er die Tat vor dem 17. Oktober 1976 begangen hat (BGHSt 18, 274).
Die eingetretene Verfolgungsverjährung ist von Amts wegen zu beachten und führt zur Einstellung des Verfahrens bezüglich dieser Tat. Der Wegfall der insoweit verhängten Einzelstrafe hat die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge, lässt jedoch die übrigen Einzelstrafausprüche unberührt.
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