Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Vergewaltigungs-Verurteilung mangels Feststellungen zur Mittäterschaft

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 435/76
Datum
21.10.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt seine Verurteilung wegen Vergewaltigung. Der BGH hebt das Urteil auf, da das Landgericht keine hinreichenden Feststellungen traf, ob die Gewaltanwendung eines Mittäters dem Angeklagten zuzurechnen ist. Bloße Anwesenheit oder Billigung reicht für Mittäterschaft nicht. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bloße Ausnutzung einer von einem anderen Täter durch Gewalt geschaffenen Lage begründet Vergewaltigung nur dann, wenn die vorausgegangenen Gewalt- oder Nötigungshandlungen dem Täter zuzurechnen sind.

2

Anwesenheit und bloße Billigung des Vorgehens eines anderen begründen keine Mittäterschaft; Mittäterschaft setzt eine hergestellte Willensübereinstimmung oder schlüssige gemeinschaftliche Tatbeiträge voraus.

3

Bei mehraktigen Straftaten kann Mittäterschaft durch Mitwirkung an einem Tatabschnitt begründet sein, sofern dieser zur Herbeiführung des Gesamterfolgs beiträgt; ein Eintritt nach bereits abgeschlossenen Gewaltakten begründet hingegen keine Mittäterschaft.

4

Sind die Feststellungen zur inneren Tatseite (Zurechnung der Gewalt, Wille zur gemeinsamen Tatausführung) nicht ausreichend, muss das Urteil aufgehoben und zur weiteren Aufklärung an das Tatgericht zurückverwiesen werden; ist eine völlige Erschöpfung des Opfers feststellbar, kann dies nach den Voraussetzungen des § 179 StGB der Unfähigkeit zum Widerstand gleichstehen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal/Pfalz, 30. April 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Bauhelfer Hans Moritz, ████ geboren am ██████ 1945 in █████, wegen Vergewaltigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Oktober 1976, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,

die Richter am Bundesgerichtshof Bortzler, Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Zipfel,

als beisitzende Richter,

Regierungsdirektor ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal/Pfalz vom 30. April 1976, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt worden.

Seine Revision rügt Verletzung sachlichen Rechts; sie hat Erfolg.

Die Strafkammer sieht die Vergewaltigung darin, dass der Angeklagte, der den Vergewaltigungsakt des Mitangeklagten ████ aus nächster Nähe beobachtet und auch die Gegenwehr der Frau █████ bemerkt hatte, unmittelbar anschließend unter bewusster Ausnutzung der durch ███ geschaffenen Wehrlosigkeit der physisch und psychisch erschöpften Frau ebenfalls den Geschlechtsverkehr mit ihr ausführte. Frau ██████ war durch die vorausgegangenen Ereignisse – unmittelbar vorher war sie außerdem von den Mitangeklagten ███████ und ████ vergewaltigt worden – derart kraftlos, dass sie das Verhalten des Beschwerdeführers regungslos über sich ergehen ließ.

Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Vergewaltigung nicht. Es bedarf einer weiteren Aufklärung, insbesondere zur inneren Tatseite. Der Angeklagte ████████ selbst, wie das Landgericht (UA S. 12) ausdrücklich hervorhebt, hat keine Gewalt angewendet.

Die bloße Ausnutzung einer von einem anderen Täter durch Anwendung von Gewalt geschaffenen Lage zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs kann den Tatbestand der Vergewaltigung nur dann begründen, wenn die vorausgegangenen Gewalt- oder Nötigungshandlungen dem Angeklagten zuzurechnen sind (Dreher, StGB 36. Aufl. Rdn. 6; Schönke/Schröder, StGB 18. Aufl. Rdn. 14, je zu § 177).

Die Urteilsgründe ergeben dazu keine hinreichenden Anhaltspunkte. Zwar muss bei mehraktigen Straftaten, zu denen auch die Vergewaltigung zählt, nicht jeder Tatbeteiligte alle Akte in seiner Person ausführen. Es genügt die Mitwirkung bei nur einem Tatabschnitt, wenn dieser zur Herbeiführung des Gesamterfolges beigetragen hat. Der erst während der Tatausführung eintretende Mittäter kann jedoch für das, was bei seinem Eintritt schon vollständig abgeschlossen vorliegt, strafrechtlich nicht verantwortlich gemacht werden (BGHSt 2, 344, 347; BGH bei Dallinger MDR 1969, 535).

Erfolgt der Eintritt erst nach Vollendung der Vergewaltigung des anderen Täters, so kommt eine mittäterschaftliche Mitwirkung trotz Kenntnis, Billigung und Ausnutzung der durch den anderen geschaffenen Lage nicht in Betracht (BGH bei Dallinger MDR 1975, 366).

Der Umstand, dass der Angeklagte bei der Vergewaltigung der Frau ███████ durch den Mitangeklagten ███ anwesend war und zugesehen hat, reicht daher nicht aus, dem Angeklagten die Gewalthandlung des Mitangeklagten zuzurechnen, selbst wenn er dieses Vorgehen innerlich gebilligt haben sollte (BGH bei Dallinger MDR 1971, 545).

Dass der Angeklagte im Zeitpunkt der Gewaltanwendung durch ██ diese als eigene gewollt und als Nötigungsmittel angesehen hat, das auch die von ihm beabsichtigte Ausführung des Beischlafs ermöglichen sollte, ist dem Urteil nicht zu entnehmen, geschweige denn, dass er planmäßig mit ████ und █████████████ mit ███ zusammengearbeitet hat.

Auch dass der Angeklagte durch seine bloße Anwesenheit den Mitangeklagten ██ █████████ in der Tatausführung bestärkt und das auch gewollt hat, ist nicht festgestellt. Da eine einseitige Billigung und Unterstützung des Vorgehens des anderen ein bewussten und gewolltes Zusammenwirken nicht begründen kann, muss weiter eine irgendwie hergestellte Willensübereinstimmung vorliegen, die auch durch schlüssige Handlungen geschaffen werden kann (vgl. BGHSt 6, 248, 249; BGH bei Dallinger MDR 1971, 545). Vorheriges Einverständnis und ausdrückliche Vereinbarung sind nicht erforderlich. Das Einverständnis kann auch noch während der Tat erzielt werden, solange die Tat noch nicht beendet ist (BGHSt 2, 344, 345; OGH NJW 1950, 434, 435).

Mangels ausreichender Feststellung einer mittäterschaftlichen Mitwirkung des Angeklagten an der Gewaltanwendung der anderen Täter muss das Urteil aufgehoben werden.

Sollte der neue Tatrichter zur Verneinung einer Mittäterschaft kommen, wird er den Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt des § 179 Abs. 1, Abs. 2 StGB zu prüfen haben. Auch die völlige Erschöpfung kann einer psychischen Störung gleichzusetzen sein, die die Unfähigkeit des Opfers zur Folge hat, einen Widerstandsentschluss überhaupt zu fassen (vgl. Dreher, StGB 36. Aufl., Rdn. 5 zu § 179).

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