Revision teilweise erfolgreich: Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 433/89
- Datum
- 07.09.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 StGB darf nicht allein mit Hinweis auf frühere Alkoholdelikte versagt werden, wenn diese früheren Taten in Ausmaß, Intensität oder Motivation nicht mit der gegenwärtigen Tat vergleichbar sind.
Für die Annahme einer actio libera in causa in Bezug auf eine spätere vorsätzliche Tat müssen Anhaltspunkte vorliegen, dass der Täter beim Herbeiführen des Rauschzustands das Begehen der konkreten Straftat vorhersehen oder zumindest fahrlässig in Kauf nehmen konnte.
Bei Fehleinschätzungen zur Schuld- bzw. Schuldfähigkeitsminderung durch Alkohol ist die Strafzumessung neu vorzunehmen; sind Nebenfolgen (§§ 69, 69a StGB) betroffen, ist der gesamte Rechtsfolgenausspruch aufzuheben.
Die Revision gegen den Schuldspruch kann gemäß § 349 Abs. 2 StPO zurückgewiesen werden, wenn keine auf Rechtsfehler gestützten Substantiierungen ersichtlich sind.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 16. März 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 433/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ██ us NO, geboren am ██ Thomas ██, 1961 in HE, zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. September 1989
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16. März 1989 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, (vorsätzlicher) Körperverletzung und fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre von sechzehn Monaten für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis ausgesprochen. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insofern wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 11. August 1989 Bezug genommen.
2. Dagegen hat der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand. Das Landgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB bejaht, jedoch eine Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB abgelehnt. Es begründet dies zum einen damit, dass der Angeklagte „unter den Voraussetzungen der vorverlegten Schuld (actio libera in causa) fahrlässig gehandelt“ habe, „dass er unter Alkoholgenuss dazu neigt, gegenüber seinen Mitmenschen gewalttätig zu werden“ (UA 32).
Aus diesen Erwägungen konnte eine Strafmilderung hier aber nicht versagt werden:
Sollte die Strafkammer diese Erwägung nur im Hinblick auf die Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr angestellt haben, so konnte damit eine Strafrahmenverschiebung hinsichtlich der hier gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB aus § 177 StGB zu entnehmenden Strafe nicht abgelehnt werden.
Für die Annahme einer (fahrlässigen) actio libera in causa bezüglich des Sexualdelikts fehlt es aber an jedem Anhaltspunkt. Aus den Feststellungen ergibt sich nicht, dass der Angeklagte, als er sich fahrlässig in einen seine Schuldfähigkeit erheblich vermindernden Rauschzustand versetzte, fahrlässig nicht bedacht haben könnte, er werde in diesem Zustand eine sexuelle Gewaltstraftat begehen oder darauf vertraut hatte, es werde nicht zu einer solchen Tat kommen (vgl. Lackner, 18. Aufl., Anm. 8 b zu § 20 StGB).
Auch die zweite Erwägung der Strafkammer hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB abgelehnt werden, wenn
der Täter schon früher unter Alkoholeinfluss strafbar geworden ist und deshalb wusste, dass er in einem solchen Zustand zu Straftaten neigt (BGH NStZ 1986, 114, 115 m. w. Nachw.). Es ist dafür auch nicht erforderlich, dass der Täter zuvor bereits eine gleiche oder ähnliche Tat begangen hat. Es dürfen dem vermindert schuldfähigen Täter jedoch solche Taten nicht schulderhöhend angerechnet werden, mit deren Begehung er aufgrund des Ausmaßes und der Intensität seiner bisher unter Alkoholeinwirkung begangenen Straftaten nicht rechnen konnte (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 3).
So liegt es hier. Der (nur deswegen vorbestrafte) Angeklagte hat zwar einmal unter Alkoholeinfluss einen Raub verübt, wobei er dem Opfer einen kräftigen Schlag versetzte. Er hat nach den Urteilsfeststellungen jedoch noch niemals zuvor eine dem hier vorliegenden Sexualdelikt ähnlich schwere Straftat begangen. Die Raubtat beruhte auf einer ganz anderen Motivation als die jetzt abgeurteilte Sexualstraftat. Daher war es rechtsfehlerhaft, trotz der den Schuldgehalt der Tat grundsätzlich verringernden erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten hier eine Strafrahmenverschiebung mit Rücksicht auf die früher begangene Tat abzulehnen (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 1986 – 4 StR 658/86).
Die Strafe muss somit neu zugemessen werden. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die angeordneten Maßnahmen nach §§ 69, 69a StGB von dem aufgezeigten Rechtsfehler beeinflusst sind; er hat daher den gesamten Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.
Richter am BGH Dr. Knoblich ist beurlaubt und deshalb verhindert zu unterschreiben
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