Revision verworfen: Strafvollstreckungsverjährung beginnt erst mit Rechtskraft der Gesamtstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 432/81
- Datum
- 15.10.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafverfolgungsverjährung tritt nicht ein, solange das Verfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen ist; die Frist ruht bzw. wird durch das noch laufende Verfahren nicht zum Ablauf gebracht.
Bei gesetzlich zwingender Bildung einer Gesamtstrafe beginnt die Strafvollstreckungsverjährung erst mit der Rechtskraft der Entscheidung, die die Gesamtstrafe ausspricht; die Rechtskraft der einzelnen Einzelstrafen begründet den Beginn der Vollstreckungsverjährung nicht.
Ohne Ausspruch der Gesamtstrafe ist das Strafverfahren in Fällen mehrerer zu verbindender Einzelstrafen nicht beendet; erst die Gesamtstrafe bestimmt den Umfang der Vollstreckung, die Bedingungen der Strafaussetzung zur Bewährung und die Verjährungsdauer.
Erhebt die Revision lediglich eine Sachrüge, führt die Nachprüfung keine zu Lasten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler zu, ist die Revision zu verwerfen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 432/81 in der Strafsache gegen den Kraftfahrzeugschlosser Dietmar ███, geboren ██ ██████ 1945 in ████, zur Zeit in Haft, wegen Betruges u. a.
Die Strafkammer hatte den Angeklagten durch Urteil vom 19. Dezember 1972 unter anderem wegen Betruges in zwanzig Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, unter Einbeziehung einer vom Amtsgericht Mülheim rechtskräftig verhängten Strafe zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und ein Berufsverbot gegen ihn ausgesprochen. Diese Verurteilung hat der Senat durch Beschluss vom 16. August 1973 unter Verwerfung der Revision des Angeklagten im Übrigen in zehn der zwanzig Einzelfälle sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. Nach vorläufiger Einstellung des Verfahrens in diesen aufgehobenen Fällen hat die Strafkammer nunmehr aus den seit dem Beschluss des Senats bereits rechtskräftigen zehn Einzelstrafen eine Gesamtstrafe gebildet und den Angeklagten demzufolge wegen Betruges in zehn Fällen, in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt.
Die abermalige Revision des Angeklagten bleibt erfolglos.
Gründe
1. Strafverfolgungsverjährung ist nicht eingetreten. Für die Zeit bis zum ersten Urteil der Strafkammer am 19. Dezember 1972 kann der Senat dies heute zwar im Einzelnen nicht mehr nachprüfen, da die Akten insoweit in Verlust geraten sind. Er ist jedoch davon überzeugt, dass die Verjährungsfrage vor der Entscheidung des Senats vom 16. August 1973 über die erste Revision des Angeklagten geprüft worden ist und diese Entscheidung nicht ergangen wäre, wenn die Verjährung der Strafverfolgung nicht jeweils rechtzeitig im Sinne des § 68 StGB aF unterbrochen worden wäre.
Seit dem ersten Urteil der Strafkammer konnte diese Verjährungsfrist nicht ablaufen, da das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist (§ 78b Abs. 3 StGB; Art. 309 EGStGB; vgl. auch BGHSt 26, 288).
2. Auch die Strafvollstreckung ist nicht etwa deshalb verjährt, weil alle dem angefochtenen (Gesamtstrafe-)Urteil zugrunde liegenden Einzelstrafen bereits seit dem 16. August 1973 rechtskräftig sind.
Nach § 79 Abs. 6 StGB nF beginnt die Strafvollstreckungsverjährung „mit der Rechtskraft der Entscheidung“; § 70 Abs. 3 StGB aF bestimmte als Beginn dieser Verjährung den Tag, „an welchem das Urteil rechtskräftig geworden ist“. Mit den Worten „Urteil“ und „Entscheidung“ kann vernünftigerweise nur das Erkenntnis gemeint sein, das in den Fällen, in denen, wie hier, eine Gesamtstrafe gebildet werden muss (§§ 74, 76 StGB aF, §§ 53, 55 StGB nF), diese Gesamtstrafe ausspricht. Ohne den Ausspruch der Gesamtstrafe ist in diesen Fällen das Strafverfahren nicht abgeschlossen. Nur die Gesamtstrafe bestimmt den Umfang der Strafe, die (nach Rechtskraft) vollstreckt werden muss (§ 449 StPO). Sie allein ist für die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung maßgebend (§§ 58 Abs. 1, 56 Abs. 1 und 2 StGB). Erst die Höhe der Gesamtstrafe bestimmt die Dauer der Verjährungsfrist (§ 79 Abs. 3 StGB).
In den Fällen, in denen das Gesetz dem Tatrichter die Bildung einer Gesamtstrafe vorschreibt, kann danach allein der (rechtskräftige) Ausspruch über die Gesamtstrafe die Strafvollstreckungsverjährung in Lauf setzen. Die Rechtskraft der Einzelstrafen, aus denen die Gesamtstrafe gebildet worden ist, hat hierauf keinen Einfluss.
Eine ganz andere Frage ist es, ob überhaupt und, wenn ja, in welchem Umfang es aus Praktikabilitätsgründen gleichwohl als zulässig angesehen werden kann, schon vor der Rechtskraft des Ausspruchs über die Gesamtstrafe aus einer bereits rechtskräftigen Einzelstrafe (oder aus mehreren von ihnen) mit der Vollstreckung zu beginnen. Diese Streitfrage (vgl. BGH MDR 1956, 528; Kleinknecht, StPO 35. Aufl., § 449 Rdnr. 5 m. w. Nachw. einerseits sowie Dreher/Tröndle, 40. Aufl., § 54 StGB Rdnr. 5 m. w. Nachw. andererseits) bedarf hier keiner Erörterung; denn sie berührt die hier zu entscheidende Verjährungsfrage nicht. Ob in bestimmten Fällen der nachträglichen Gesamtstrafenbildung (§ 460 StPO) etwas anderes zu gelten hat, bedarf hier ebenfalls keiner Entscheidung.
3. Auch sonst hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Seine Revision war daher zu verwerfen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
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