Treffer
BGH Urteil

BGH: Einzelgegenüberstellung zulässig bei erdrückender Indizienlage; § 315c Nr. 2a/2b

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 430/69
Datum
12.11.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte mit der Revision die Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung seiner Verurteilung u.a. wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr. Der BGH hielt die Indizien- und Identifizierungsbeweise für rechtsfehlerfrei und beanstandete insbesondere die Verwertung eines Wiedererkennens trotz nicht näher dargestellter Gegenüberstellungsform nicht. In der rechtlichen Würdigung korrigierte der Senat jedoch die Subsumtion bei § 315c StGB: Statt Nr. 2a sei Nr. 2b einschlägig. Im Übrigen wurde die Revision verworfen; Strafausspruch und Nebenfolgen (u.a. Gewohnheitsverbrecher, Einziehung, Fahrerlaubnissperre) hielten stand.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die revisionsgerichtliche Kontrolle der Beweiswürdigung beschränkt sich darauf, ob sie rechtsfehlerfrei, insbesondere widerspruchsfrei und vollständig ist und keine Verstöße gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder den Zweifelssatz erkennen lässt.

2

Ein Wiedererkennen eines bereits festgenommenen Beschuldigten kann auch ohne Wahlgegenüberstellung verwertbar sein, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Falles und weiterer tragfähiger Beweisanzeichen eine fehleranfällige Identifizierung nicht entscheidungstragend ins Gewicht fällt.

3

Der erweiterte Vorfahrtsbegriff des § 315c Abs. 1 Nr. 2a StGB erfasst vorfahrtsähnliche Verkehrslagen nur, wenn sich Fahrlinien bei unveränderter Fahrweise begegnen oder gefährlich nahekommen; das bloße Fahren auf der linken Fahrbahnseite mit anschließendem Nichtausweichen begründet keine solche vorfahrtsähnliche Lage.

4

Gefährdet der Täter bei einem Überholvorgang durch grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Fahren Leib oder Leben anderer, ist § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB einschlägig.

5

Die Einstufung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher setzt eine Gesamtwürdigung voraus, aus der sich ein eingewurzelter Hang zur Begehung erheblicher Straftaten und eine hohe Wahrscheinlichkeit weiterer gleichartiger Taten ergibt; hierfür sind Art und Gewicht der Symptomtaten maßgeblich.

Vorinstanzen

Schwurgericht Itzehoe, 10. April 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 430/69 in der Strafsache gegen den Futtermittelhändler Wilhelm H., geboren am ████ 1952 in ██████, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, ███ wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. November 1969, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal, ███ ███████████ als Richter, Bundesanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts Itzehoe vom 10. April 1969 wird verworfen. Jedoch wird im Urteilsspruch die Nr. 2 a des § 315 Abs. 1 StGB durch die Nr. 2 b ersetzt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung, Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte und vorsätzlichen Fahrens eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr ohne Fahrerlaubnis (§§ 315 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 3, 315 b Abs. 1 Nr. 2 a, Abs. 3, 113, 73 StGB, 21 StVG n. F.) zu sieben Jahren Zuchthaus unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer von zehn Jahren aberkannt. Es hat ferner den Personenkraftwagen des Angeklagten eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm keine Fahrerlaubnis zu erteilen.

Die mit Verletzung des sachlichen Rechts begründete Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

I.

Die Revision beanstandet zunächst die Beweiswürdigung des Schwurgerichts, auf Grund derer dieses zu der Überzeugung gekommen ist, dass der Angeklagte in der Nacht vom 23./24. März 1968 als Fahrer des ihm gehörenden, nicht zugelassenen, nicht versteuerten und nicht haftpflichtversicherten Personenkraftwagens Mercedes 190 D die ihm zur Last gelegten Straftaten begangen hat.

Die Beweiswürdigung ist jedoch frei von Rechtsfehlern. Sie ist weder lückenhaft noch enthält sie Widersprüche. Sie weist auch keine Verstöße gegen die Denkgesetze, gegen allgemeine Erfahrungssätze oder gegen den Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ auf.

Insbesondere kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, dass das Schwurgericht das Wiedererkennen des Angeklagten durch die Polizeibeamten ████ und ███████ als Beweisanzeichen gegen den Angeklagten verwertet hat. Zwar äußert sich das Urteil nicht über die Form, in der die beiden Polizeibeamten dem Angeklagten am 25. März 1968 gegenübergestellt worden sind. Selbst wenn aber diese Gegenüberstellung nicht als Wahlgegenüberstellung durchgeführt, sondern den Polizeibeamten nur der an diesem Tage bereits festgenommene Angeklagte zur Identifizierung vorgeführt worden sein sollte, wäre das unter den besonderen Umständen dieses Falles nicht zu beanstanden. Angesichts dieser besonderen Umstände ist es auch keine lückenhafte Beweiswürdigung, wenn das Schwurgericht über die Durchführung der Gegenüberstellung keine Ausführungen gemacht hat.

Es wiesen nämlich zahlreiche schwerwiegende Umstände auf den Angeklagten als den Täter hin: Der Täter fuhr auf der Fahrt, auf der die dem Angeklagten zur Last gelegten strafbaren Handlungen begangen wurden, den Wagen des Angeklagten (UA 6, 14). Er kannte einige schlecht ausgebaute Abkürzungswege innerhalb der Ortschaft K., die mit der festgestellten Präzision und zur Nachtzeit nur ein Ortskundiger befahren kann (UA 8, 15). Die Fluchtfahrt des Täters ging in Richtung des Anwesens des Angeklagten in R.; der Wagen blieb, nachdem der Täter ihn verlassen hatte, in einer Entfernung von nur 1 bis 2 km davon stehen (UA 9, 15), wo er von den verfolgenden Polizeibeamten sichergestellt wurde (UA 14). Der Täter „rannte“ in den nahe gelegenen Wald (UA 8); die Hinlassung des Angeklagten, er könne überhaupt nicht laufen, ist unwahr (UA 10). Der Weg vom Standort des Wagens zum Anwesen des Angeklagten führt durch ein zum Teil feuchtes und sumpfiges Waldgelände (UA 9, 14); als der Polizeibeamte ████ am Vormittag des 24. März 1968 das Anwesen des Angeklagten aufsuchte, fand er dort eine Hose und ein Paar Schuhe des Angeklagten auf einer Leine in der Sonne zum Trocknen aufgehängt vor (UA 10, 14). Kurze Zeit nach der Fahrt, auf der die Straftaten begangen wurden, befand sich der Angeklagte nicht nur zu Hause, sondern er war wach, vollständig angekleidet und frisch und naß gekämmt (UA 9); er ließ sich dann von dem Taxifahrer ██, den er von Itzehoe herbeigerufen hatte, von seinem Anwesen in █████████ nach ███ fahren (UA 9). Auf der Fahrt dorthin erzählte er dem Taxifahrer ein Märchen von zwei angeblichen dänischen Geschäftsfreunden, die mit seinem Wagen betrunken in ██ herumfuhren (UA 9, 15). Auf dem Wege nach ██ fragte er █████, ob auf der Straße reger Polizeiverkehr herrsche (UA 9). Als er gegen 5 Uhr morgens in ███ eintraf, ließ er bei zwei Polizeiwachen nachsehen, ob sein Wagen ████ bereits von der Polizei sichergestellt worden sei (UA 9, 10, 16). Er bat den ██ um eine Quittung für eine Fahrt von ████ nach ████, also für eine Fahrt in umgekehrter Richtung, und um die Angabe einer früheren als der tatsächlichen Fahrtzeit auf dieser Quittung (UA 10, 15), ersichtlich, um sich ein Alibi für die Zeit der Tatfahrt zu verschaffen. Ohne in ███ etwas anderes zu erledigen, als den Taxifahrer ███ nach seinem Wagen Ausschau halten zu lassen, fuhr er alsbald mit einem anderen Taxi nach █████ zurück, wo er schon spätestens um 6.30 Uhr wieder eintraf (UA 10). Zu diesem Zeitpunkt machte er nämlich eine fernmündliche Anzeige dahin, dass ihm sein Wagen von seiner Hofdiele gestohlen worden sei, wo er ihn am Abend vorher abgestellt gehabt habe (UA 10, 16). Die bald darauf eintreffenden Polizeibeamten ████, Hag und ████ konnten jedoch an der Dielentür im Hause des Angeklagten keine Einbruchsspuren feststellen (UA 10).

Wenn eine solche Vielzahl schwerwiegender Indizien auf den Angeklagten als den Täter hinwies, ist es nicht zu beanstanden, dass das Schwurgericht auch das Wiedererkennen des inzwischen festgenommenen Angeklagten durch die Polizeibeamten ███ und ███████ am 25. März 1968 als zusätzliches Beweisanzeichen gegen ihn verwertete, ohne sich mit der Form der Gegenüberstellung (Wahlgegenüberstellung oder Einzelgegenüberstellung) auseinanderzusetzen. Bei dem erdrückenden Beweismaterial gegen den Angeklagten, das schon bei dieser Gegenüberstellung vorlag, lag es nahe und war es auch ausreichend, wenn die Polizeibeamten nur den festgenommenen „Täter“ noch identifizierten, ohne sich dafür der Form der Wahlgegenüberstellung zu bedienen. Es liegt im Grunde nicht anders, als bei dem auf frischer Tat ertappten Einbrecher, der flieht, aber kurze Zeit nach der Tat in der Nähe des Tatorts festgenommen wird, ohne auf seiner Flucht ständig beobachtet worden zu sein; in solchen Fällen ist das Wiedererkennen durch Zeugen, die die Tat beobachtet haben, ohne eine Wahlgegenüberstellung bei Vorhandensein genügend anderer Beweismittel beinahe etwas Alltägliches.

Dass die Polizeibeamten ███ und █████████ in der Lage waren, den Angeklagten auf der Tatfahrt deutlich zu erkennen, so dass ihnen die spätere Identifizierung möglich war, hat das Schwurgericht eingehend dargelegt (UA 12 ff.). Die Revision bezeichnet die Annahme des Schwurgerichts, das Erkennenkönnen des Angeklagten sei dadurch erleichtert worden, dass die █-Straße in █ durch im Abstand von etwa 30 m am Straßenrand stehende Peitschenlampen hell erleuchtet gewesen sei (UA 6, 12), als „mit den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung nicht zu vereinbaren“, weil diese Peitschenlampen ihr Licht senkrecht auf die Straße würfen. Dabei geht die Revision von falschen tatsächlichen Voraussetzungen aus; Peitschenlampen werfen ihr Licht vom Straßenrand schräg auf die Fahrbahn.

Die Aussagen der Zeugen ███ und ████ hat das Schwurgericht entgegen der Auffassung der Revision nicht zur Überführung des Angeklagten verwertet. Das Urteil hat sie weder als belastende noch als entlastende Aussagen behandelt, sondern nur dargelegt, woraus es sich erkläre, dass diese Zeugen den Angeklagten nicht wiedererkannt haben.

II.

Auch die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch das Schwurgericht enthält keinen den Angeklagten beschwerenden Fehler.

Die Verurteilung aus § 315 b Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 3 StGB entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (BGHSt 21, 301; 22, 6, 67). Die von der Revision gegen die Verurteilung aus § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Senats vom 21. Mai 1969 (VRS 37, 116) vorgetragenen Einwendungen greifen nicht durch. Die Entscheidung vom 21. Mai 1969 betraf einen anderen Sachverhalt. Dort hatte der Fahrer die Absicht, um den Beamten herumzufahren, der ihn anhalten wollte, während der Angeklagte ebenso wie der Täter in dem der Entscheidung BGHSt 22, 6 zugrunde liegenden Fall auf den Polizeibeamten in der Absicht zugefahren ist, ihn zum Beiseitespringen und zur Freigabe des Fluchtweges zu zwingen (UA 8, 18, 19, 22). Soweit die Revisionsbegründung zu diesem Punkt von einem anderen Sachverhalt ausgeht, setzt sie sich in Widerspruch zu den Feststellungen des Urteils.

Unrichtig ist allerdings die Verurteilung aus § 315 c Abs. 1 Nr. 2 a StGB. Zwar hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Begriff der Vorfahrt in § 315 c Abs. 1 Nr. 2 a StGB nicht auf die eigentlichen Vorfahrtsfälle des § 8 StVO beschränkt, sondern auch auf vorfahrtsähnliche Verkehrslagen angewandt. So nimmt der Bundesgerichtshof einen Vorfahrtsfall im Sinne des § 315 c Abs. 1 Nr. 2 a StGB immer dann an, wenn im öffentlichen Straßenverkehr die Fahrlinien zweier Fahrzeuge (bei unveränderter Fahrweise) zusammentreffen oder sich gefährlich nahekommen. Er hat darum auch den Fall des Kreuzens des Gegenverkehrs (§ 6 Abs. 3 Satz 3 StVO) sowie das vorzeitige Einfahren vom Parkplatz in den fließenden Verkehr oder von der Standspur der Autobahn in die Fahrbahn als unter diese Bestimmung fallend angesehen (BGHSt 17, 219 und 13, 129). Die Voraussetzungen für die Anwendung des erweiterten Vorfahrtsbegriffs des § 315 c Abs. 1 Nr. 2 a StGB liegen aber nicht vor, wenn der Täter den Gegenverkehr dadurch gefährdet, dass er entgegen der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 StVO auf der linken Fahrbahnseite fährt und dem entgegenkommenden Fahrzeug nicht nach § 1 Abs. 2 StVO nach rechts ausweicht. Denn hier lässt sich von einer vorfahrtsähnlichen Verkehrslage nicht mehr sprechen. Das Verhalten des Angeklagten erfüllt jedoch den Tatbestand des § 315 c Abs. 1 Nr. 2 b StGB. Der Angeklagte ist nämlich, wie der Sachverhalt eindeutig ergibt, im Straßenverkehr grob verkehrswidrig und rücksichtslos bei einem Überholvorgang (Überholversuch des Polizeiwagens) falsch gefahren und hat dadurch Leib und Leben sowohl der Insassen des Polizeifahrzeugs als auch seines eigenen und des entgegenkommenden Fahrzeugs gefährdet. Darum hat der Senat im Urteilsspruch die Nr. 2 a des § 315 c Abs. 1 StGB durch die Nr. 2 b ersetzt.

III.

Die Strafzumessung einschließlich der Nebentscheidungen hält ebenfalls einer rechtlichen Nachprüfung stand.

Das gilt insbesondere von der Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher. Zwar hat der Bundesgerichtshof (BGHSt 19, 98) in Abweichung von einer früheren Auffassung (BGHSt 17, 213) ausgesprochen, dass das Fahren eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis die Bestrafung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher für sich allein nicht rechtfertige. Es kann aber schon zweifelhaft sein, ob diese Entscheidung angesichts der mit Wirkung vom 2. Januar 1965 in Kraft getretenen Anderung der Strafdrohung (Strafe jetzt bis zu einem Jahr Gefängnis) durch das Zweite Verkehrssicherungsgesetz vom 26. November 1964 (BGBl. I 921) noch aufrechterhalten werden kann. Dazu braucht der Senat jedoch keine Stellung zu nehmen. Es liegen nämlich jedenfalls die in der Entscheidung BGHSt 19, 98 ff. geforderten Voraussetzungen für die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher vor.

Das Schwurgericht hat die Eigenschaft des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher auf Grund des § 20 a Abs. 1 StGB bejaht. Es führt, nachdem es die formellen Voraussetzungen dieser Vorschrift zutreffend dargelegt hat (UA 24/25), aus, dass die Gesamtwürdigung der Taten des Angeklagten, also der sog. Symptomtaten (der beiden Taten, die die formellen Voraussetzungen der Anwendung des § 20 a Abs. 1 StGB bilden, und der neuen, jetzt zur Aburteilung stehenden Tat), einen eingewurzelten Hang des Angeklagten zur Missachtung gesetzlicher Bestimmungen, insbesondere der Verkehrsgesetze, erkennen lasse, der auch für die Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Wiederholung gleichartiger Taten führen werde. Dass es sich auch bei den beiden als Symptomtaten angesehenen Vorverurteilungen des Angeklagten nicht nur um ein einfaches Fahren ohne Führerschein (oder um ähnliche verhältnismäßig unbedeutende Straftaten) handelt, ergibt das Urteil deutlich.

Die erste Symptomtat (Urteil des Landgerichts Flensburg vom 19. Juli 1963) betrifft Fahren ohne Führerschein in acht Fällen, Ermächtigung eines anderen zum Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Führerschein und Anstiftung zur Begünstigung mit einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis und der Verhängung einer Sperrfrist von fünf Jahren.

Bei der zweiten Symptomtat (Urteil des Schöffengerichts Flensburg vom 16. Mai 1966) handelt es sich um eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Kraftfahrzeugkennzeichenmissbrauch und Ermächtigung eines anderen zur Führung eines nicht versteuerten und nicht zugelassenen Kraftfahrzeugs zu sechs Monaten Gefängnis und einer Geldstrafe mit der Untersagung der Erteilung einer Fahrerlaubnis.

Die jetzt zur Aburteilung stehende Straftat spricht für sich selbst. Bei den von dem Angeklagten begangenen, als Symptomtaten angesehenen Straftaten handelt es sich also ebenso wie bei den in Zukunft zu befürchtenden Handlungen um Verkehrsstraftaten von erheblicher Bedeutung.

Das gilt auch für die beiden früheren Symptomtaten, die nicht nur, wie der in BGHSt 19, 98 entschiedene Fall, eine abstrakte, sondern die zur Anwendung des § 20 a StGB erforderliche konkrete Gefahrlichkeit des Angeklagten erweisen.

Bei der Persönlichkeitsbeurteilung des Angeklagten hat das Schwurgericht zutreffend auch die übrigen zahlreichen Verkehrsstraftaten des Angeklagten berücksichtigt (BGHSt 21, 263; BGH MDR 1957, 262).

Das Schwurgericht hat ausgesprochen, dass dem Angeklagten keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Damit ist gemeint, dass die Verwaltungsbehörde dem Angeklagten für immer keine Fahrerlaubnis wieder erteilen darf (§ 42 m Abs. 1 StGB). Die hierfür gegebene kurze Begründung reicht angesichts der erheblichen und häufigen Verkehrsverstöße des Angeklagten, der Schwere der jetzt begangenen Tat und der eingehenden Schilderung seiner Persönlichkeit in dem Urteil aus.

§ 60 StGB n. F. schreibt die Anrechnung der seit dem 11. April 1969 erlittenen Untersuchungshaft unmittelbar vor. Anlass zu einer Ausnahmeentscheidung besteht nicht.

MeyerSandersHürxthal
MayrSpiegel
BGH: Einzelgegenüberstellung zulässig bei erdrückender Indizienlage; § 315c Nr. 2a/2b — Themis