Treffer
BGH Beschluss

Verjährungsunterbrechung durch Scheinmaßnahme; Gleichheit der Tat bei Verkehrsunfall (§ 357 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 428/58
Datum
23.01.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das OLG legte dem BGH Fragen zur Verjährungsunterbrechung und zur Erstreckung einer Einstellung nach § 357 StPO bei einem Verkehrsunfall vor. Der BGH entschied, dass die richterliche Verfügung, Akten nur zur Weiterleitung an eine auswärtige Polizeibehörde zu übersenden, bei erkennbar verjährungshemmendem Zweck keine richterliche Unterbrechungshandlung i.S.d. § 68 StGB ist. Zudem liegt „Gleichheit der Tat“ i.S.d. § 357 StPO vor, wenn zwei Fahrer wegen unterschiedlicher StVO-Übertretungen verurteilt sind, die denselben Verkehrsvorgang (Zusammenstoß) betreffen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unterbrechungstatbestände der Verjährung sind als Ausnahme eng auszulegen; Schein- oder Umgehungsmaßnahmen ohne Verfahrensförderungszweck unterbrechen nicht.

2

Ein staatsanwaltschaftliches Ersuchen, ein Amtsgericht solle Akten lediglich zur Zeugenvernehmung an eine in einem anderen Bezirk zuständige Polizeibehörde weiterleiten, ist nicht auf eine richterliche Handlung gerichtet.

3

Eine richterliche Verfügung, die sich in einer bloß technischen Aktenweiterleitung erschöpft und außerhalb der richterlichen Aufgaben liegt, ist keine zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Handlung.

4

§ 357 StPO ist auch anwendbar, wenn die Aufhebung bzw. Einstellung auf dem Vorliegen eines von Amts wegen zu beachtenden Verfahrenshindernisses (z.B. Verjährung) beruht.

5

Die „Gleichheit der Tat“ i.S.d. § 357 StPO ist nach dem Zweck der Norm nicht formal zu bestimmen; sie liegt vor, wenn dieselben tatsächlichen Ereignisse (ein einheitlicher Verkehrsvorgang) die Grundlage der Verurteilungen mehrerer Angeklagter bilden, auch wenn deren Pflichtverstöße rechtlich verschieden sind.

Rubrum

Beschluss:

In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Gerhard K. ███, geboren am ██ in ███, Kreis ███, wegen Übertretung der §§ 1, 13 Abs. 2, 49 StVO

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 23. Januar 1959, an der teilgenommen haben Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender und die Bundesrichter Krumme, Dr. Seibert, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen und Dr. Flitner,

Leitsatz

1.) Beantragt die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren offensichtlich nur zum Zwecke der Unterbrechung der Verjährung bei einem Amtsgericht, die Akten zur Vernehmung eines in einem anderen Gerichtsbezirk wohnenden Zeugen an die für diesen zuständige Polizeibehörde weiterzuleiten, so ist dieses Ersuchen nicht auf eine richterliche Handlung gerichtet. Die erbetene Maßnahme des Amtsgerichts ist daher nicht eine zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Handlung.

2.) Sind zwei Kraftfahrer verurteilt, und zwar der eine gemäß §§ 1, 13, 49 StVO, weil er die Vorfahrt, und der andere gemäß §§ 1, 3 Abs. 1, 49 StVO, weil er ein Verkehrszeichen nicht beachtet hat, und beziehen sich diese Übertretungen auf denselben Verkehrsvorgang, so ist die Voraussetzung der Gleichheit der Tat im Sinne des § 357 StPO gegeben.

Tenor

BGH, Beschl. vom 23. Januar 1959 – 4 StR 428/58 – AG Soest / OLG Hamm

1.) Beantragt die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren offensichtlich nur zum Zwecke der Unterbrechung der Verjährung bei einem Amtsgericht, die Akten zur Vernehmung eines in einem anderen Gerichtsbezirk wohnenden Zeugen an die für diesen zuständige Polizeibehörde weiterzuleiten, so ist dieses Ersuchen nicht auf eine richterliche Handlung gerichtet. Die erbetene Maßnahme des Amtsgerichts ist daher nicht eine zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Handlung.

2.) Sind zwei Kraftfahrer verurteilt, und zwar der eine gemäß §§ 1, 13, 49 StVO, weil er die Vorfahrt, und der andere gemäß §§ 1, 3 Abs. 1, 49 StVO, weil er ein Verkehrszeichen nicht beachtet hat, und beziehen sich diese Übertretungen auf denselben Verkehrsvorgang, so ist die Voraussetzung der Gleichheit der Tat im Sinne des § 357 StPO gegeben.

Gründe

Durch Urteil des Amtsgerichts in Soest vom 29. Mai 1958 ist der Angeklagte wegen Übertretung der §§ 1, 13, 49 StVO zu einer Geldstrafe verurteilt worden, weil er, als er am 25. November 1957 in Soest mit seinem Kraftwagen fuhr, sich einer Vorfahrtsverletzung schuldig gemacht hat. Er verursachte hierbei einen Zusammenstoß mit dem Kraftwagen des früheren Mitangeklagten W. und beschädigte diesen dabei. ███ ist durch dasselbe Urteil wegen Übertretung der §§ 3 Abs. 1, 49 StVO ebenfalls zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Er hat kein Rechtsmittel eingelegt, während der Angeklagte K. das Urteil mit der Revision beim Oberlandesgericht in Hamm angefochten hat.

Mit dem Rechtsmittel macht er u. a. geltend, die Strafverfolgung sei verjährt gewesen.

Hierzu ist folgendes festgestellt worden:

Am 18. Februar 1958 übersandte die Staatsanwaltschaft in Arnsberg im Ermittlungsverfahren die Akten dem Amtsgericht in Soest mit dem Antrag „zur Unterbrechung der Verjährung die Akten an die Polizeibehörde in Ludwigshafen zur Vernehmung des Zeugen D. weiterzuleiten“. Mit Verfügung vom 22. Februar 1958 ordnete das Amtsgericht die Übersendung der Akten an die Polizeibehörde in Ludwigshafen, dem Wohnsitz ████, „zur Vernehmung des obigen Zeugen und unmittelbarer Rückgabe der Akten an die Staatsanwaltschaft Arnsberg“ an.

Da ausschließlich Übertretungen in Betracht kommen, verjährt die Strafverfolgung gemäß § 67 Abs. 3 StGB in drei Monaten. Die Verjährung wäre mithin am 24. Februar 1958 eingetreten. Die einzige bis dahin von einem Richter vorgenommene Handlung war die Verfügung vom 22. Februar 1958.

Das Oberlandesgericht in Hamm ist der Auffassung, dass diese Verfügung die Verjährung nicht unterbrochen habe. Es beabsichtigt deshalb die Einstellung des Verfahrens, sieht sich hieran aber durch das Urteil des Oberlandesgerichts in Celle vom 24. Juli 1957 (JW 1958, 394 Nr. 22 = GA 1958, 114) gehindert. Das Oberlandesgericht in Hamm beabsichtigt weiter, die Einstellung des Verfahrens gemäß § 357 StPO auf den rechtskräftig verurteilten früheren Mitangeklagten W. zu erstrecken. Dem steht nach seiner Auffassung der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 5. Mai 1953 (BayerObLGSt 1953, 85, 86 Nr. 43) entgegen.

Das Oberlandesgericht hat daher die Sache zur Entscheidung der beiden genannten Fragen dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

Zur Verjährung:

1. Das Oberlandesgericht in Celle hat in dem genannten Urteil ausgesprochen, dass ein auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft verfügter Auftrag des Amtsrichters an die Polizei, einen bestimmten Zeugen zu vernehmen, die Verjährung unterbricht. Da das vorlegende Oberlandesgericht von dieser Entscheidung abweichen will, ist die Vorlegung gemäß § 121 Abs. 2 GVG zulässig.

Wie der Bundesgerichtshof bereits ausgesprochen hat, ist die in § 68 StGB vorgesehene Unterbrechung der Verjährung eine Ausnahme von der in § 67 enthaltenen Regel, wonach die Verfolgung nach bestimmter Zeit ausgeschlossen sein soll. Die Vorschrift des § 68 StGB ist daher „eng auszulegen und loyal zu handhaben“ (BGHSt 11, 335, 357). Die Rechtseinrichtung der Verjährung soll dem Rechtsfrieden dienen und einer etwaigen Untätigkeit der Behörden in jedem Abschnitt des Verfahrens entgegenwirken (BGHSt 11, 593; 396). Dieses Ziel würde vereitelt werden, wenn eine die Verjährung unterbrechende Wirkung Scheinmaßnahmen, willkürlichen und völlig überflüssigen Akten (RGSt 62, 426; 21, 308) ohne Förderungszweck (vgl. auch BayerObLG Beschluss vom 12. Oktober 1951, NJW 1952, 516 Nr. 28) zuerkannt würde, die nur der Umgehung der Verjährungsvorschriften und damit dem Ziele dienen sollen, die Möglichkeit der Strafverfolgung auf unbestimmte Zeit offenzuhalten (BGHSt 9, 198, 203).

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Hielt die Staatsanwaltschaft die Vernehmung des genannten Zeugen für erforderlich, so wäre es die nach der Sachlage gebotene und auch der Beschleunigung und Förderung des Verfahrens dienende Maßnahme gewesen, die Akten unmittelbar an die Polizeibehörde in Ludwigshafen zu senden. Wählte sie jedoch statt dessen den der Förderung und Beschleunigung in keiner Weise dienenden Umweg, die Akten an ein Amtsgericht zu senden, in dessen Gerichtsbezirk der Zeuge nicht seinen Wohnsitz hatte, damit nunmehr das Amtsgericht die Akten an die zuständige Polizeibehörde „zur Vernehmung weiterleite“, so ergibt sich daraus, zumal die Verjährung der Übertretung unmittelbar bevorstand, eindeutig, dass diese nicht sachdienliche und völlig überflüssige Art und Weise, die Vernehmung des Zeugen herbeizuführen, nur zur Umgehung der Verjährungsvorschriften gewählt wurde. Das Ersuchen der Staatsanwaltschaft erklärt denn auch die Unterbrechung der Verjährung ausdrücklich zu dem eigentlichen Zweck ihres Vorgehens. Dieses Ersuchen wie die Verfügung des Richters führten zu einem inhaltlosen Hin- und Herwandern der Akten, das in dieser Form das Verfahren nicht förderte, sondern verzögerte. Eine lediglich auf die Weiterleitung von Akten gerichtete Verfügung ist in der Strafprozessordnung als richterliche Handlung nicht vorgesehen und fällt aus dem Rahmen der dem Richter übertragenen Aufgaben heraus. Dabei ist es ohne Bedeutung, dass die polizeiliche Vernehmung als solche dem Bußgeldverfahren dienlich gewesen sein mag. Die vom Richter erbetene Handlung war somit überhaupt keine „richterliche“ Handlung und besitze deshalb keine die Verjährung unterbrechende Wirkung. Das Ersuchen der Staatsanwaltschaft bezweckte unter diesen Umständen eine nur dem Scheine nach richterliche, nach der Strafprozessordnung unzulässige Maßnahme, die der Richter hätte ablehnen müssen.

Der vorliegende Fall stimmt in wesentlichen Punkten mit einem Sachverhalt, der den Gegenstand der Entscheidung BGHSt 11, 335 bildet, und den dort entwickelten Grundsätzen überein. Ahnlich wie die in dieser Entscheidung erörterte Heranziehung eines Strafregisterauszuges „allein in der Hand“ der das Register führenden Staatsanwaltschaft lag, so war die hier von der Staatsanwaltschaft dem Richter angesonnene Weiterleitung von Akten an eine Polizeibehörde eine Maßnahme, die zu den eigenen Ermittlungsbefugnissen der Staatsanwaltschaft gehört. Die Entscheidung steht auch nicht mit den in BGHSt 7, 202 ff. und in 1 StR 417/58, Beschluss vom 31. Oktober 1958 (zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt; NJW 1959, 250 Nr. 12) enthaltenen Grundgedanken in Widerspruch. In BGHSt 7, 202 handelte es sich um die unterbrechende Wirkung einer auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft an den Amtsrichter von diesem verfügten richterlichen Vernehmung des Beschuldigten, also um eine eindeutige richterliche Verfolgungsmaßnahme. Die Entscheidung des 1. Senats betrifft ein Ersuchen der Polizeibehörde in Strafverfolgungsverfahren an den Amtsrichter, eine Unterbrechung der Verjährung veranlassen zu wollen, und die darauf erlassene Verfügung des Amtsrichters, durch die ein Polizeiposten um Vernehmung von Zeugen ersucht wird. In diesem Falle sollte der Amtsrichter eine das Verfahren fördernde richterliche Verfolgungsmaßnahme mit unterbrechender Wirkung vornehmen. Der 1. Senat hat sie in dem Ersuchen des Richters an die Polizeistelle gesehen, demnach in einer Handlung, die sich nicht, wie in dem jetzt zu entscheidenden Falle, auf eine nur untergeordnete technische Weiterleitung von Akten beschränkte.

Der Senat beantwortet daher die ihm vorgelegte Frage dahin:

„Beantragt die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren offensichtlich nur zum Zwecke der Unterbrechung der Verjährung bei einem Amtsgericht, die Akten zur Vernehmung eines in einem anderen Gerichtsbezirk wohnenden Zeugen an die für diesen zuständige Polizeibehörde weiterzuleiten, so ist dieses Ersuchen nicht auf eine richterliche Handlung gerichtet. Die erbetene Maßnahme des Amtsgerichts ist daher nicht eine zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Handlung.“

2. Zur Frage der Erstreckung der Aufhebung gemäß § 357 StPO:

Das Amtsgericht hat im einzelnen folgenden Sachverhalt festgestellt:

Der Angeklagte ████ befuhr am Abend des 25. November 1957 mit einem Lastzug die Brüder-Walburger-Wall-Straße in Soest in Richtung Brüder-Tor, um sodann in Richtung Werl weiterzufahren. Vor der Einmündung in die kreuzende Brüderstraße war ein Wartezeichen nach Bild 30 der Anlage zur StVO am rechten Straßenrand angebracht. Es fehlte jedoch für den auf der Brüderstraße von links nach rechts, d. h. aus Stadtmitte in Richtung Bahnhof, fließenden Verkehr ein bevorrechtigendes Kennzeichen. Der Angeklagte beobachtete an der Kreuzung wohl den Verkehr, der von rechts kam, unterließ es aber, mit der gebotenen Sorgfalt auch nach links zu sichern. Die Sicht in Richtung Stadtmitte war durch die dort stehenden Gebäude schlecht, so dass nur ein langsames Vortasten möglich war, um rechtzeitig dem von links kommenden Verkehr gegenüber die Wartepflicht zu beachten. Er war mit dem Wagen gerade in die Kreuzungsfläche gefahren, als er den von links in etwa gleicher Geschwindigkeit mit einem VW-Kombi aus Stadtmitte herannahenden Angeklagten ██████ bemerkte. K. glaubte, weil die meisten in die Brüderstraße einmündenden Straßenzüge durch Vorfahrtzeichen nach Bild 52 der Anlage zur StVO abgesichert waren, auch in diesem Falle die Vorfahrt zu haben. Anstatt auf den Verkehr aus der Brüder-Walburger-Wall-Straße, dem gegenüber er nach § 13 StVO wartepflichtig war, zu achten und seine Fahrweise darauf einzustellen, bremste er in der Annahme, der Angeklagte W. werde ihm die Vorfahrt lassen, erst im letzten Augenblick. Es kam zu einem Zusammenstoß.

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat im Beschluss vom 5. Mai 1953 (BayerObLGSt 1953, 85, 86 Nr. 43) entschieden, dass, wenn zwei Verkehrsteilnehmer zusammenstoßen, die hinsichtlich ihrer eigenen Beeinträchtigung nicht an einer Straftat beteiligt sind, das vorlegende Oberlandesgericht hiervon abweichen will. Sind die Voraussetzungen der Vorlegung nach § 121 GVG gegeben.

Der Erstreckung der Aufhebung auf den Mitangeklagten ███ würde es nicht entgegenstehen, dass die Aufhebung des Urteils hier nicht auf Grund eines sachlich-rechtlichen Mangels erfolgen würde. Es ist anerkannt, dass § 357 StPO auch dann anzuwenden ist, wenn das Urteil wegen Fehlens einer von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensvoraussetzung oder des Vorliegens von Verfahrenshindernissen erfolgt (RGSt 68, 18 ff.).

Es ist weiterhin feststehender Grundsatz der Rechtsprechung, dass die Aufhebung eines Urteils wegen Gesetzesverletzung auf andere Angeklagte, die keine Revision eingelegt haben, nur zu erstrecken ist, wenn sie wegen der „gleichen Tat“ verurteilt worden sind (RGSt 71, 251 ff.; 72, 24 ff.; BGH NJW 1955, 1566 Nr. 19). Der Meinung, dass von diesem Erfordernis abzusehen sei, wie sie z. B. Eb. Schmidt vertritt (Lehrkommentar zur StPO Anm. III zu § 357 StPO), vermag der Senat nicht beizutreten.

Für die Frage, wann diese Voraussetzung gegeben ist, kommt es entscheidend auf den Zweck der genannten Vorschrift an. Der Grundgedanke des § 357 StPO hat die Durchsetzung der „wirklichen Gerechtigkeit“ zum Ziel und will das Rechtsgefühl verletzende Ungleichheiten bei der Aburteilung einer Mehrheit von Personen vermieden wissen (RGSt 6, 257; 16, 417, 420 ff.; 68, 18, 19 ff.; 71, 252 ff.; OGHSt 2, 50, 60 ff.; BGH 1 StR 589/57, Urteil vom 11. Dezember 1958 = LM § 357 Nr. 10). Von dieser Grundlage aus kann die Auslegung des Begriffes „Gleichheit der Tat“ keine rein formale sein, vielmehr muss sie in einer Weise vorgenommen werden, dass dem angeführten Grundgedanken Rechnung getragen wird. Daher hat der Bundesgerichtshof (1 StR 548/54, Urteil vom 3. Februar 1955 = NJW 1955, 1566 Nr. 19) ausgesprochen, dass unter der gleichen Tat dasselbe tatsächliche Ereignis zu verstehen sei, an dem beide in strafbarer Weise beteiligt gewesen seien. In diesem Sinne sei die Tat die gleiche, wenn das Geschehen der natürlichen Betrachtung als ein Vorgang erscheine, bei dem sich die Beteiligung des einen Angeklagten mit der des anderen zu einem einheitlichen tatsächlichen Ganzen verflechte. Es beeinträchtige dieses Erfordernis nicht, wenn die Beteiligungen der Angeklagten daran rechtlich gesondert und verschieden betrachtet werden könnten. Es sei jedoch nicht erfüllt, wenn die Beteiligung des einen von der des anderen gelöst werden könne, ohne dass ihr Sinnzusammenhang oder der des Gesamtgeschehens wesentlich gestört werde. Nur diese Auslegung wird dem oben angegebenen Zweck gerecht. Hiernach wäre die Gleichheit der Tat auch dann zu bejahen, wenn zwei Kraftfahrer durch fahrlässige Handlungen beider mit ihren Wagen zusammenstoßen und an den Vorgang des Zusammenstoßes selbst rechtliche Folgen geknüpft werden. Auch dann erscheint das Geschehen für die natürliche Betrachtung als ein Vorgang.

Würde man in einem Falle dieser Art die Anwendbarkeit des § 357 StPO ablehnen, so würden sich Ungleichheiten ergeben, die das Rechtsgefühl verletzen und das Ziel der Durchsetzung der Gerechtigkeit hindern.

Somit ist die Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts abzulehnen, nach welcher für die Gleichheit der Tat ein Zusammenhang nach § 3 StPO zu fordern und daher § 357 StPO nicht anzuwenden ist, wenn der Erfolg nicht das Ergebnis gleichgerichteter, sondern entgegengesetzt wirkender Kräfte ist (BayerObLGSt 1953, 85 Nr. 43).

Dieser Gesichtspunkt kann da, wo es sich um das Streben nach einem gerechten Ergebnis handelt, nicht ausschlaggebend sein. Allerdings ist in der Rechtsprechung in diesem Zusammenhang wiederholt auf § 3 StPO Bezug genommen worden; in RGSt 72, 24 in dem Sinn, dass ein Zusammenhang gemäß § 3 StPO „erforderlich“ sei, während RGSt 71, 251 ff. nur davon spricht, dass ein solcher Zusammenhang „genüge“. Der Bundesgerichtshof erklärt jedoch in NJW 1955, 1566 Nr. 19 zutreffend, dass § 3 StPO nur einen „Anhalt“ für die Auslegung des § 357 StPO biete, mithin also nicht ausschließlich den Begriff der Gleichheit der Tat umreiße. Die Vorschrift des § 3 StPO kann nicht die entscheidende Grundlage für die Beurteilung der hier zu beantwortenden Frage sein. Denn der Zweck, den § 3 StPO verfolgt, nämlich unter bestimmten Voraussetzungen eine einheitliche Zuständigkeit für mehrere Täter zu begründen, ist ein wesentlich anderer als derjenige, der dem § 357 StPO zugrunde liegt. Daher ist es nicht angängig, den Begriff der Beteiligung im Sinne der Zuständigkeitsvorschriften auf die Frage der Erstreckung der Aufhebung des Urteils zu übertragen. Vielmehr muss das Erfordernis der Gleichheit der Tat aus dem eigenen Sinn des § 357 StPO selbst bestimmt werden. Nur insofern kann dem Bayerischen Obersten Landesgericht beigepflichtet werden, als es einen Zusammenhang nach § 237 StPO, der das Gericht ermächtigt, im Falle eines Zusammenhangs zwischen mehreren Strafsachen ihre Verbindung zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung anzuordnen, nicht genügen lässt. Denn auch dieser Begriff ist an anderen Gesichtspunkten ausgerichtet als die Vorschrift des § 357 StPO. Er regelt die Voraussetzungen, unter denen eine gemeinschaftliche Verhandlung mehrerer Strafsachen aus Zweckmäßigkeitsgründen zulässig ist.

Hiernach würde die Gleichheit der Tat auch dann zu bejahen sein, wenn der Erfolg nicht das Ergebnis gleichgerichteter, sondern entgegengesetzt wirkender Kräfte war. Nach diesen Grundsätzen ist die Gleichheit der Tat auch im vorliegenden Falle gegeben. Allerdings betreffen die Übertretungen der Angeklagten nach ihren gesetzlichen Tatbeständen nicht den Zusammenstoß selbst. Jedoch bezog sich die Verurteilung der Angeklagten auf denselben Verkehrsvorgang. Jeder übertrat eine Vorschrift, die die Gefährdung des anderen verhindern sollte. Beide Angeklagten haben dabei durch ihr Verhalten die Gefahr ein und desselben Zusammenstoßes herbeigeführt, der dann auch tatsächlich eingetreten ist. Zwischen den Übertretungen der Angeklagten, die jeweils die Anwesenheit des anderen mit seinem Fahrzeug voraussetzen und nur dadurch ihre rechtliche Bedeutung erlangen, besteht ein inneres, gegenseitiges Beziehungsverhältnis. Das Verhalten des einen kann von dem des anderen nicht gelöst werden, ohne dass der Sinnzusammenhang des Gesamtgeschehens wesentlich gestört würde. Die Vorstöße der Angeklagten können daher im Hinblick auf die von ihnen geschaffene gleiche Gefahrenlage nicht getrennt voneinander betrachtet werden.

Mithin besteht jene Einheit, wie sie § 357 StPO voraussetzt. Die zu § 60 Nr. 3 StPO entwickelten Grundsätze können sinngemäß für die Auslegung des § 357 StPO einen Anhalt geben (vgl. BGHSt 10, 65).

Der Senat beantwortet daher die zweite ihm vorgelegte Frage dahin:

„Sind zwei Kraftfahrer verurteilt, und zwar der eine gemäß §§ 1, 13, 49 StVO, weil er die Vorfahrt, und der andere gemäß §§ 1, 3 Abs. 1, 49 StVO, weil er ein Verkehrszeichen nicht beachtet hat, und beziehen sich diese Übertretungen auf denselben Verkehrsvorgang, so ist die Voraussetzung der Gleichheit der Tat im Sinne des § 357 StPO gegeben.“

Der Generalbundesanwalt hat zu 1) die Auffassung vertreten, dass die Weiterleitung der Akten durch das Amtsgericht die Verjährung unterbrochen habe, zu 2) hat er die Gleichheit der Tat im Sinne des § 357 StPO verneint.

RotbergSeibertFlitner
KrummeLang-Hinrichsen
Verjährungsunterbrechung durch Scheinmaßnahme; Gleichheit der Tat bei Verkehrsunfall (§ 357 StPO) — Themis