Revision führt zu Schuldspruchänderung: Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§315b StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 427/74
- Datum
- 03.10.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand des "Zu-schnell-Fahrens" (§315c Abs.1 Nr.2 StGB) setzt voraus, dass infolge der hohen Geschwindigkeit ein zumutbares Anhalten, Ausweichen oder sonstiges Reagieren nicht mehr möglich ist.
Wer sein Fahrzeug bewusst verkehrsfeindlich einsetzt, um eine Person anzufahren oder zu erschrecken, erfüllt den Tatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§315b Abs.1 Nr.3 StGB).
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch ändern, wenn die getroffenen Tatfeststellungen eine andere rechtliche Würdigung zulassen und der Angeklagte in der Hauptverhandlung auf den in Betracht kommenden gesetzlichen Tatbestand hingewiesen wurde.
Ist nicht ausgeschlossen, dass das erstinstanzliche Gericht bei rechtlicher Neubewertung zu einer anderen Strafzumessung gekommen wäre, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über Strafe und Nebenfolgen zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Bremen, 12. März 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 427/74 in der Strafsache gegen die Hausfrau Elisabeth Selma N. ███, geborene ██████ aus █████, geboren █████████████ ████ in ████, wegen Gefährdung des Straßenverkehrs.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Oktober 1974, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, die Richter am Bundesgerichtshof Bortzler, Mayr, Dr. Dr. Spiegel, Buddenberg als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ ████ als Verteidiger, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Bremen vom 12. März 1974
a) dahin geändert, dass die Angeklagte des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB) schuldig ist,
b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat die Angeklagte, der versuchter vorsätzlicher Mord zur Last gelegt war, der Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2a StGB zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Es hat außerdem ihren Kraftwagen eingezogen und ihr die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von fünf Jahren entzogen.
Mit der Revision beanstandet die Angeklagte das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts.
1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht die Revision geltend, dass das Schwurgericht dem vom Verteidiger in seinem Schlussvortrag hilfsweise gestellten Antrag, die in der Hauptverhandlung bereits vernommene Zeugin ███████ nochmals zu hören, nicht entsprochen hat, ohne für die Ablehnung des Antrags – sei es in einem besonderen Beschluss, sei es im Urteil – Gründe anzugeben.
Die Rüge ist offensichtlich unbegründet. Insoweit tritt der Senat der Auffassung des Generalbundesanwalts bei, die dieser in seinem dem Verteidiger mitgeteilten Schriftsatz vom 5. September 1974 zum Ausdruck gebracht hat. Den Sachverhalt, der ihm mündlich nun vorgetragen worden ist, kann der Senat nicht berücksichtigen.
2. Der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs hat das Schwurgericht die Angeklagte mit der Begründung schuldig befunden, sie habe in Bremerhaven an der Einmündung der Waldstraße in die Walter-Delius-Straße, vorsätzlich handelnd, grob verkehrswidrig und rücksichtslos durch zu schnelles Fahren die Arzthelferin J. D. an Leib oder Leben gefährdet.
a) Mit Recht macht die Revision geltend, dass den Urteilsfeststellungen zufolge die Voraussetzungen für diesen Schuldspruch nicht gegeben sind. Die Angeklagte ist nicht „zu schnell“ gefahren. Das tut im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB derjenige Verkehrsteilnehmer, der – von der Überschreitung einer zugelassenen festen Höchstgeschwindigkeit abgesehen – in eine Straßeneinmündung oder in eine andere aaO bezeichnete Stelle hinein so schnell fährt, dass er, wenn es durch die Verkehrslage erforderlich wird, infolge dieser hohen Geschwindigkeit nicht mehr in zumutbarer Weise anhalten oder ausweichen oder sonst reagieren kann.
Aus dem Urteil ergibt sich aber klar, dass die Angeklagte nicht in diesem Sinne durch zu schnelles Fahren die Fußgängerin J. D. gefährdet hat. Als diese auf dem Gehweg der Walter-Delius-Straße an die Einmündung der Waldstraße herankam, hatte die Angeklagte entweder ihr Fahrzeug in der Waldstraße zum Halten gebracht oder sie fuhr „mit langsamer Fahrt“ die Waldstraße entlang (UA S. 12/13). Die Gefahr für die Fußgängerin J. D. trat nicht infolge einer zu hohen Geschwindigkeit der Angeklagten ein, sondern deswegen, weil die Angeklagte nach dem Erblicken des Mädchens absichtlich ihr Fahrzeug „beschleunigte“ und also mit wachsender und schließlich nicht unerheblicher Geschwindigkeit genau auf die Stelle zufuhr, an der die Fußgängerin vom Gehweg herab die Fahrbahn betreten musste.
Dass die Angeklagte andere Personen als die ███████████ ████ oder fremde Sachen von bedeutendem Wert durch zu schnelles Fahren gefährdet hatte,
kann dem Urteil ebenfalls nicht entnommen werden. Zwar ist an einer Urteilsstelle (UA S. 13/14) davon die Rede, die Angeklagte habe „infolge ihrer erheblichen Geschwindigkeit“ beim Einbiegen nach links in die Walter-Delius-Straße einen anderen, unbekannt gebliebenen Kraftwagen gefährdet. Da aber über die nähere Beschaffenheit der Straßeneinmündung, über die Breite der beiden Fahrbahnen, über die Entfernung, in der sich der andere Wagen beim Einbiegen der Angeklagten befand und in der sie an diesem Fahrzeug vorbeifuhr, sowie über die sonst bedeutsamen Umstände überhaupt nichts gesagt ist, lässt sich nicht beurteilen, ob die Angeklagte diesen anderen Wagen durch zu schnelles Fahren gefährdet hat. Bei der rechtlichen Würdigung (UA S. 19/20) wird der Angeklagten auch nur eine Gefährdung der Fußgängerin J. D., nicht aber des anderen Kraftwagens zur Last gelegt.
b) Ergänzende Feststellungen, mit denen die Gefährdung der Fußgängerin ████ oder anderer Personen oder Sachen infolge eines zu schnellen Fahrens der Angeklagten dargetan werden könnten, können ersichtlich nicht mehr getroffen werden.
c) Dagegen ergeben die Urteilsfeststellungen einwandfrei, dass sich die Angeklagte vorsätzlich eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig gemacht hat. Sie ist nicht nur verkehrswidrig gefahren; sie hat ihr Fahrzeug vielmehr, ohne durch die Verkehrs-
lage oder durch vernünftige Erwägungen dazu veranlasst zu sein, bewusst verkehrsfeindlich eingesetzt, indem sie damit nur deswegen genau auf die Fußgängerin zufuhr, um diese möglicherweise anzufahren und körperlich zu verletzen, auf jeden Fall aber zu erschrecken (UA S. 20; vgl. BGHSt 21, 301; 22, 6; 22, 365; 23, 4). Sie hat auch nicht nur einen Verstoß „geringeren Gewichts“ vorgenommen, sondern einen solchen von „erheblicher Gefahrlichkeit“ (BGH VRS 40, 104/105; 45, 186/187). Für diese Wertung ihres Verhaltens ist es unerheblich, ob die Waldstraße eine Einbahnstraße ist und die Angeklagte also beim Einbiegen nach links auf der linken Fahrbahnseite fahren durfte, und dass die Fußgängerin J. D. von links herankam und wohl gegentüber der Angeklagten an sich wartepflichtig war.
a) Die hiernach auf Grund der Urteilsfeststellungen gebotene Änderung des Schuldspruchs kann der Senat aussprechen. Der § 265 StPO steht nicht entgegen. Die Angeklagte ist in der Hauptverhandlung des Schwurgerichts darauf hingewiesen worden, dass ihre Bestrafung „auch aus ..... StGB erfolgen könne“ § 315b Abs. 1 Ziffer 3... (Bd. II Bl. 81, 105, 108 d. A.).
3. Wenn auch im § 315b Abs. 1 StGB dieselbe Strafe (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren) angedroht ist wie im § 315c Abs. 1 StGB, so kann der Senat doch nicht beurteilen, ob nicht das Schwurgericht zu einer anderen und zwar möglicherweise niedrigeren Strafe gekommen wäre, wenn es bereits den § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB seiner Strafzumessung zugrunde gelegt hätte. Der Strafausspruch muss daher aufgehoben werden. Das Landgericht, an
das die Sache zurückverwiesen wird, erhält damit Gelegenheit zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 315b Abs. 3 i. V. m. § 315 Abs. 3 StGB gegeben sind.
Mit der Aufhebung des Strafausspruchs entfällt von selbst auch der Ausspruch über die Einziehung und über die Entziehung der Fahrerlaubnis. Auch darüber wird neu zu befinden sein.
4. Da mit der Rechtskraft des Schuldspruchs eine Verurteilung der Angeklagten wegen versuchten Mordes nicht mehr in Betracht kommt, kann der Senat die Sache an die nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständige Strafkammer des Landgerichts statt an das Schwurgericht zurückverweisen (§ 354 Abs. 3 StPO).
| Mayr | Schmidt | Spiegel | |||
| Bortzler | Buddenberg |