Revision verworfen; Festsetzung der Tagessatzhöhe auf Mindestsatz bei kombinierten Strafen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 427/24
- Datum
- 17.12.2024
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2024:171224B4STR427.24.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung der Tagessatzhöhe für Geldstrafen ist auch dann erforderlich, wenn Geldstrafen mit Freiheitsstrafen zusammentreffen und eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird.
Unterlässt das Tatgericht die Festsetzung der Tagessatzhöhe, kann das Revisionsgericht diese nachholen und die Tagessatzhöhe nach § 354 Abs. 1 StPO verbindlich festsetzen.
Die Mindesthöhe des Tagessatzes (ein Euro) kann im Rahmen der Nachfestsetzung berücksichtigt werden, soweit dies mit der Rechtsprechung vereinbar ist.
Eine Verschlechterung (Verböserung) des Schuldspruchs in der Revision kommt nur in Betracht, wenn der Angeklagte hiergegen beschwert ist; der Antrag der Staatsanwaltschaft hindert eine Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO nicht, wenn er nicht zu Gunsten des Angeklagten wirkt.
Vorinstanzen
vorgehend LG Münster, 30. April 2024, Az: 9 KLs 4/24
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 30. April 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Tagessatzhöhe für die in den Fällen II. 1., 5., 6., 8. und 10. der Urteilsgründe verhängten Einzelgeldstrafen auf jeweils einen Euro festgesetzt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Strafkammer hat es unterlassen, die Tagessatzhöhe für die verhängten Einzelgeldstrafen festzusetzen. Das ist aber auch dann erforderlich, wenn – wie hier – Freiheitsstrafen mit Geldstrafen zusammentreffen und eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird. Der Senat holt dies nach und setzt die Tagessatzhöhe wie vom Generalbundesanwalt beantragt entsprechend § 354 Abs. 1 StPO jeweils auf den Mindestsatz von einem Euro fest (vgl. BGH, Urteil vom 14. September 2022 – 5 StR 194/22 Rn. 21; Beschluss vom 13. Januar 2022 – 6 StR 469/21 mwN).
Für eine Verböserung des Schuldspruchs im Fall II. 6. der Urteilsgründe (Diebstahl statt versuchter Diebstahl) hat der Senat hingegen mangels Beschwer des Angeklagten hier keine Veranlassung gesehen. Der hierauf gerichtete Antrag des Generalbundesanwalts hindert eine Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO nicht, da er nicht zu Gunsten des Angeklagten wirkt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2023 – 6 StR 531/23; Beschluss vom 18. August 2020 – 5 StR 209/20).
Quentin Maatsch Scheuß
Tschakert Gödicke