Revision gegen Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung: Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 420/59
- Datum
- 03.07.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer ein schweres Fahrzeug unter glatten und schmierig gewordenen Fahrbahnverhältnissen führt, ist verpflichtet, seine Geschwindigkeit und Fahrweise so anzupassen (z. B. durch rechtzeitiges Herunterschalten), dass die mit der Benutzung verbundene besondere Gefahr beherrscht wird.
Ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht des § 55 StPO gegenüber einem Zeugen begründet für den Angeklagten nicht grundsätzlich ein Rügerecht, wie der Große Senat des BGH entschieden hat.
Das Fehlen von Warnschildern für eine objektiv erkennbare Gefahr (z. B. schmierig gewordene Fahrbahn) enthebt den Fahrzeugführer nicht von seiner Sorgfaltspflicht; offensichtliche Gefahren bedürfen keiner gesonderten Beschilderung.
Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit und des Umfangs des Aussagewerts eines Zeugen obliegt dem Tatgericht im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung und ist nur begrenzt der Rechtskontrolle zugänglich.
Ein verkehrsregelwidriges Verhalten Dritter kann die Haftung des Fahrzeugführers mindern, entlastet ihn aber nicht zwingend; die jeweiligen Tatbeiträge sind im Urteil zu würdigen und gegebenenfalls strafmildernd zu berücksichtigen.
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Siegfried ██ ██ ███ ██ ███████ █████ ██ ██ an ███ wegen fahrlässiger Tötung u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seiner Sitzung vom 4. Dezember 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Dr. Sauer Bundesrichter ███████████████ █████ Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter ███ Plivier Bundesrichter als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil ███ ████████████ in der Fassung vom 3. Juli 1959 im Straf- █████████ mit den ██████████████ aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
1. Gegen 10 Uhr des Vormittags des 23. █████████ 1958 lenkte der Angeklagte, der im Transportunternehmen seines Vaters als Kraftfahrer ██████████ ist, in dessen Begleitung einen leeren Lastwagen ███ Anhänger auf dem ihnen beiden neu unbekannten Gemeindeverbindungsweg zwischen Rivenich (Landkreis Wittlich) und ██████████. Das Gewicht beider je etwa 2,50 m breiten Fahrzeuge betrug ██████ kg. Auf der festen Steindecke dieses █████ lag Sand, Lehm und andere von den angrenzenden Feldern stammende Erde, die von Ackerfahrzeugen dorthin abgefallen war. Infolge eines schon bei Beginn ihrer Abfahrt in Rivenich ████████████ Regens wurde der Weg glitschig und schmierig. Daher war der Angeklagte mit seinem Zug innerhalb einer Steigung hinter Rivenich dreimal vorliebend ████████████████. Dabei merkte er, dass die Reifen seines Fahrzeugs nicht mehr griffen, weil die Rillen des Profils völlig mit Lehm und Erde zugeschmiert waren. Nachdem er die Steigung überwunden und eine km lange ziemlich ebene Strecke im 4. Gang und an ihrem Ende eine Rechtskurve hinter sich ████████ hatte, befand er sich am Anfang einer etwa 65 m langen 7-prozentigen Gefällstrecke, die dann in eine scharfe, fast rechtwinkelige und nicht einsehbare Linkskurve übergeht und sich nach Hetzerath zu mit weiterem Gefälle ██████████. In dieser Kurve zweigt aus der Gegenrichtung ███████ schräg nach links ein ████████ unbefestigter Feldweg ██ ab, der mit dem ███████████████████████ einen spitzen Winkel bildet. Noch bevor der Angeklagte dem Beginn der 7-prozentigen Gefällstrecke erreicht hatte, war von Hetzerath her der Landwirt Johann K████ mit seinem Traktor und einem angekoppelten Ackerwagen den Gemeindeverbindungsweg bis zu dem nach links abzweigenden Feldweg hochgefahren und in diesen eingebogen. Dort hatte er mit ██████ Gefahr so ███████████, dass der █████████ Teil des angehängten Ackerwagens bis an die Stelle reichte, wo sich der Verbindungsweg ████████ nach Hetzerath und der Feldweg gabeln. In der Spitze des Gabelungsdreiecks stand auf einem kleinen Brückengel die 3-jährige Ida ████ aus Hetzerath, mit der sich ███ unterhielt. Sie und den Landwirt Thiel mit seinem Gefährt sah der Angeklagte stehen, als er in die Rechtskurve unmittelbar vor der Gefällstrecke mit einer ███████████████ von etwa 29 km/h einfuhr, nachdem er zuvor vom 4. auf den 3. Gang zurückgeschaltet hatte. Er gab, als er sichtig wurde, mehrfach Hupsignale, sein Vater außerdem Zeichen mit der Hand. Darauf reagierte jedoch weder ███ noch die ███. Ihnen war die Sicht auf den Lastzug durch hohe Weiden und anderes Gebüsch versperrt. Da der Angeklagte auf der abschüssigen und glitschigen Gefällstrecke den Eindruck einer zu hohen ███████████████ seines Lastzugs gewann und deshalb fürchtete, er werde ihn nicht gefahrlos durch die ███████ Linkskurve „bringen“ können, versuchte er durch mehrmaliges ████████ ███████ sein Tempo zu verringern. Bei schleuderte ████ ██████████████ jedes Mal leicht hin und her. Etwa 10 m vor der Linkskurve hatte ██ immer noch eine Geschwindigkeit ███ 19 km/h. An dieser Stelle zog er seinen ████████ scharf nach links, um ihn durch die Kurve hindurchzubringen. Dabei stellte sich der Maschinenwagen schräg zum Hang und wurde durch diesen weiter nach rechts weggedrückt. Der Anhänger ████ nicht mehr in den Bogen der Linkskurve, sondern geradeaus auf die Wegegabel gegen den Feldweg zu. Dabei wurde Ida ████ vom Motorwagen oder Ackerwagen des K████ erfasst und erlitt schwere ████████ Verletzungen. Ihnen erlag ███ auf dem Transport ins Krankenhaus bei dem ██████ PKW-UNFALL.
2. Auf Grund ██████ Sachverhalts hat die Strafkammer den Angeklagten wegen ████████████ Tötung und fahrlässiger Körperverletzung zu █████ Monaten Gefängnis verurteilt, wobei die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Sie findet eine fahrlässige Verkehrswidrigkeit des Angeklagten, die zum Unfall geführt habe, darin, dass er die 7-prozentige Gefällstrecke mit seinem unter den gegebenen Verkehrsverhältnissen zu hohen Geschwindigkeit angefahren habe. Deshalb sei er in der Gefällstrecke nicht mehr imstande gewesen, die mit ihrer Benutzung verbundenen besonderen Schwierigkeiten zu █████████ bewältigen. Schon das schwere Gewicht und die Breite seines █████████ zu gesteigerter Sorgfalt auf dem nur 9,50 m (2,50 m) breiten Gemeindeverbindungsweg verpflichtet. Von dessen Schlüpfrigkeit und Schmierigkeit habe er sich schon vorher überzeugt, als er auf der Steigung hinter Rivenich dreimal hatte halten müssen. Außerdem sei ihm der Verlauf ███ vor ihm liegenden Strecke völlig unbekannt gewesen. Er sei deshalb verpflichtet gewesen, ████████ seine Geschwindigkeit, die mit 19 km/h unmöglich von dem Unfall noch zu hoch gewesen sei, spätestens im gegebenen Zeitpunkt erheblich herabzusetzen, ███ er die Gefällstrecke erstmals ansichtig wurde, und zwar dadurch, dass er in den 1. Gang schaltete. Danach hätte er nach Überzeugung der Strafkammer, die ████ insoweit auf das Gutachten eines technischen Sachverständigen in der Hauptverhandlung stützt, seinen Zug gefahrlos die Gefällstrecke hinab- und durch die Linkskurve ████████████████ bringen können. Der Unfall und seine Folgen seien für ihn als einen erfahrenen Lastzugfahrer voraussehbar gewesen. Die Revision des Angeklagten, die verfahrensrechtliche und ██████████████████ Bedenken erhebt, ist ███ soweit unbegründet, ███ sie sich gegen den ████████████
3. a) Sollte, wie die Revision meint, es verfahrenswidrig gewesen sein, dass der Landwirt Thiel ████ nicht gemäß § 55 StPO auf sein etwaiges Aussageverweigerungsrecht hingewiesen wurde, so könnte die hierauf gegründete Rüge nicht zum Erfolg führen. Denn ein ███████ gegen jene Vorschrift gibt dem Angeklagten kein Rügerecht, wie der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs entschieden hat (BGHSt 10, C4). Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob, wie die Revision nicht ohne eine gewisse Berechtigung annimmt, das Urteil darauf beruht, dass Thiel nicht im Sinne der Vorschrift belehrt wurde.
b) Unbegründet ███ der Vorwurf, die ████████████ habe weil sie nicht geklärt habe, ob Warnschilder auf die besondere Gefahrlichkeit der █████████████ hinwiesen. Für die Antwort auf die Frage nach der Schuld ███ Angeklagten kam ██ darauf nicht an. Denn er war sich auf Grund eigener unmittelbarer Erfahrung jener erhöhten Gefahren entweder bewusst oder hätte sich ihrer wenigstens bewusst ████ können. Hatte er sich doch selbst von den Gefahren überzeugt, die sich für die sichere Führung seines Lastzugs aus der durch den Regen entstandenen Schlüpfrigkeit des schmierigen Weges ergaben. Dass daraus auch Gefahren für andere besonders für ████████████████ Verkehrsteilnehmer entstehen konnten, war so offensichtlich, dass es nicht noch eines Warnschildes bedurfte.
c) Vergeblich wendet sich die ████████ █████ gegen die vor allem auf Grund der für glaubwürdig erachteten Aussage des Landwirts ████ gewonnene Überzeugung der Strafkammer, dass dieser sein Gefährt so weit in den Feldweg hineingefahren hatte, dass es nicht mehr, auch nicht zum █████ in den ███████████████████████ hineinragte. Die ███████████ war in der Würdigung des Wertes dieser Bekundung frei.
4. Die ███ der Beweisaufnahme gewonnene Überzeugung der Strafkammer, wo der Landwirt mit seinem Gefährt und die danebenstehende Fußgängerin ███████ als ██ begann, die Gefällstrecke hinabzufahren, dagegen nicht bei den Wegen des Angeklagten nicht sehen konnten, ist nicht denkgesetzwidrig. Dies wäre allerdings dann der Fall, wenn der Angeklagte eine ██ genaue Sicht auf sie gehabt hätte, dass beide ihre Augen sich hätten begegnen können. Dann hätten notwendig beide die Möglichkeit der Sicht aufeinander gehabt. Da die Blickwinkel beider ██ nicht festgestellt sind, so dass sich nicht mit Sicherheit sagen lässt, dass der Angeklagte wohl andere Körperteile der ███████ vor allem deshalb nicht ██████████, weil das █████████ ██████ infolge ihrer verschiedenen ████████████ von dem zwischen ihnen liegenden ███ ████████ nicht ████████████████ zu haben brauchte.
5. Der █████████████████ meint, K████ habe sich ███ halb ███████████████ verhalten, weil er entgegen dem § 16 Nr. 3 StVO sein Fuhrwerk in einem geringeren Abstand ███ 10 m hinter dem Schnittpunkt der Fluchtlinien des ████████████████████████ und ███ Feldwegs geparkt habe. Wegen dieses für den Angeklagten nicht voraussehbaren Ver- ██████ treffe ███ die Alleinschuld an dem █████████. Auch dieser Einwand vermag den Schuldspuch nicht zu entkräften. ██████ wenn K████ gegen die genannte ██████████ der ███████████████████████ sich vergangen hätte, so ████ ██████ ████ den ███████████ nicht völlig zu entlasten. Denn er hatte ███ mit Traktor und Ackerwagen so nahe am Rand des Gemeindever████████████ und █████ dabei auch die Fußgängerin ██████ ████████ so, dass sogar der Eindruck entstand, der Ackerwagen rage noch in seine Fahrbahn hinein, dass er allen Grund hatte, auch im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung anderer von ihm wahrgenommenen Personen besonders █████ vorsichtig zu fahren. Dass er dem, als er mit so hoher Geschwindigkeit mit seinem schweren Lastzug auf der schlüpfrigen Straße ███ ████████ gefahren ███████ ███ nahe ████ auch die am Wegrand stehenden ████████ in ███████ oder ████████████ nicht erkennen konnte, lag durchaus im Bereich des nach der █████████████████ ██████████████ möglichen. Es muss ihr ███████████ ████████ zu beurteilen, ob der Verkehrsverstoß gegenüber der Pflichtwidrigkeit des Angeklagten so erheblich ins Gewicht fällt, dass er zu dessen Gunsten im Strafmaß berücksichtigt werden muss. Sollte die Strafkammer bei Abwägung der █████████████ gen Tatbeiträge zu dem Ergebnis gelangen, derjenige ███ sei von untergeordneter Bedeutung für den Unfall, so könnte
| Justizangestellter | Marcin | Plivier | |||
| Rotberg | Sauer |