Revision: Tateinheit bei räuberischer Erpressung; Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 419/88
- Datum
- 15.09.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Handlungen, die nach der rechtlichen Vollendung eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung, aber vor deren tatsächlicher Beendigung vorgenommen werden, begründen Tateinheit, wenn sie der Verwirklichung der tatbestandlich vorausgesetzten Absicht dienen und zugleich weitere Strafgesetze verletzen.
§ 265 StPO steht einer Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, soweit der Angeklagte sich nicht anders hätte verteidigen können und durch die Änderung keine Verteidigungsrechte verletzt werden.
Hat das Strafgericht das rechtliche Verhältnis mehrerer Taten (Tateinheit vs. Tatmehrheit) falsch beurteilt, ist die Strafzumessung aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht bei richtiger Rechtslage eine mildere Strafe verhängt hätte.
Bei der Bemessung der Strafe sind die tatsächlichen Tatfolgen (z. B. das Ausbleiben eines Vermögensschadens) als mildernde Umstände zu berücksichtigen, sofern sie feststellbar und tatbezogen sind.
Vorinstanzen
Landgericht Regensburg, 29. April 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 419/88 BESCHLUSS in der Strafsache gegen █████ 4H, geboren in █████, ███ ████, in Haft,
wegen räuberischer Erpressung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. September 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 29. April 1988
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte einer schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit einem vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr schuldig ist,
2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten „einer schweren räuberischen Erpressung und eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr“ schuldig gesprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1. Die Sachrüge führt zur Änderung des Schuldspruchs. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 23. August 1988 insofern zutreffend ausgeführt:
„Allerdings stehen die räuberische Erpressung und der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr nicht im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB), sondern in dem der Tateinheit (§ 52 StGB) zueinander. Zwar war die räuberische Erpressung vollendet, nachdem der Angeklagte das Geld an sich genommen und damit die Flucht angetreten hatte, jedoch war diese Tat zum Zeitpunkt der Schüsse auf den Pkw des Zeugen noch nicht beendet. Aufgrund der von diesem Zeugen sofort aufgenommenen Verfolgung hatte der Angeklagte noch keinen sicheren Gewahrsam an dem erpressten Geld erlangen können, als er den Zeugen angriff. Damit wollte er sich den Besitz der Beute erhalten. Handlungen aber, die nach der rechtlichen Vollendung eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung, aber vor deren tatsächlicher Beendigung vorgenommen werden, begründen Tateinheit, wenn sie der Verwirklichung der tatbestandmäßig vorausgesetzten Absicht dienen und zugleich weitere Strafgesetze verletzen“ (BGH NStZ 1984, 409 Nr. 4).
Der Schuldspruch ist deshalb insoweit zu ändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
2. Damit entfallen die vom Landgericht festgesetzten Einzelstrafen. Die Gesamtstrafe kann hier – entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts – nicht als Strafe für die eine Handlung des Angeklagten bestehen bleiben. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass das Landgericht auf eine mildere Strafe erkannt hätte, wenn es das rechtliche Verhältnis der beiden Taten zueinander richtig beurteilt und statt zweier Einzelstrafen nur eine Strafe verhängt hätte. Dazu kommt, dass die vom Landgericht verhängten Einzelstrafen und damit auch die Gesamtstrafe – recht erheblich waren, obwohl
bei der schweren räuberischen Erpressung „letztlich kein Schaden entstanden ist, weil der Angeklagte das Geld auf der Flucht zurückließ“ (UA 32), und es dem Angeklagten bei dem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr „lediglich darauf ankam, seinen Verfolger zum Anhalten zu zwingen“ (UA 25). Die Strafe muss deshalb neu zugemessen werden.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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