Treffer
BGH Urteil

Prozessbetrug: Wahrheitspflicht des Anwalts vs. Treuepflicht; Urteil aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
4 StR 416/51
Datum
08.08.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen gemeinschaftlichen Prozessbetruges im Zusammenhang mit einem Unterhaltsprozess verurteilt und legten Revision ein. Verfahrensrügen blieben erfolglos, jedoch beanstandete der BGH die sachlichrechtliche Würdigung. Insbesondere genügten die Feststellungen zur inneren Tatseite nicht und die Pflichten des Prozessbevollmächtigten wurden teils rechtsfehlerhaft hergeleitet. Das Urteil wurde mit Feststellungen aufgehoben und zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 338 Nr. 7 StPO erfasst nur das Fehlen von Entscheidungsgründen, nicht inhaltliche Mängel der Urteilsbegründung.

2

Der Tatrichter ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO) nicht gehalten, bei widersprechenden Aussagen nur nach zusätzlicher „objektiver Richtigkeitsprüfung“ einzelne Bekundungen zur Grundlage der Überzeugung zu machen; eine solche starre Regel ist mit § 261 StPO unvereinbar.

3

Eine Pflicht des Prozessbevollmächtigten zur vollständigen Sachverhaltsmitteilung kann nicht dahin verstanden werden, dass er sich durch Offenbarung des wahren Sachverhalts in offenen Widerspruch zu den Behauptungen des Mandanten setzen und diesen damit als unwahrhaftig bzw. strafbar belasten muss; eine derart weitgehende Offenbarungspflicht ist mit der Treuepflicht aus dem Auftragsverhältnis nicht vereinbar.

4

Hat der Prozessbevollmächtigte selbst zuvor eine objektiv falsche Tatsachenbehauptung in den Prozess eingeführt, kann er zum Widerruf dieser Angabe befugt und verpflichtet sein, um eine von ihm geschaffene Gefahr einer rechtswidrigen Vermögensschädigung des Prozessgegners zu beseitigen.

5

Bei der Beurteilung des Vorsatzes und insbesondere des Bewusstseins der Rechtswidrigkeit eines erstrebten Vermögensvorteils im Prozessbetrug sind die persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Angeklagten zu berücksichtigen; bei rechtsunkundigen Beteiligten bedarf es einer besonders sorgfältigen Prüfung der inneren Tatseite.

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 5. Februar 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen den Rechtsanwalt und Notar Heinrich ███, geboren am ████████ in ███████, ███ ████████ ███████, wegen Betruges hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. August 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Hantel, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 5. Februar 1951 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Revisionen der wegen gemeinschaftlichen Prozessbetruges verurteilten Angeklagten haben im Ergebnis Erfolg.

Unbegründet sind die Verfahrensrügen.

§ 338 Nr. 7 StPO ist nicht verletzt, weil das angefochtene Urteil mit Gründen versehen ist und weil diese Vorschrift auf Mängel in der Begründung nicht ausgedehnt werden darf.

Auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist nicht ersichtlich. Welche Vorhaltungen der Strafkammervorsitzende den Zeugen auf Grund des Akteninhalts gemacht hat und ob er bei weiterer Ausschöpfung der Beweismittel ein anderes Beweisergebnis erzielt hätte, kann das Revisionsgericht nicht prüfen, weil nicht erkennbar ist, ob die vermissten Aufklärungsversuche nicht schon in der Hauptverhandlung unternommen worden sind. Es liegt auch nicht außerhalb des Bereiches aller Erfahrung, dass die beamten Zeugen, die sich bei ihren schriftlichen Äußerungen im Ermittlungsverfahren nur allgemein und unbestimmt der von ihnen dienstlich wahrgenommenen Vorgänge erinnern zu können glaubten, nach weiterer Erforschung ihres Gedächtnisses und Wiederherstellung des Gesamtbildes des früheren Verfahrens in der Hauptverhandlung sich wieder auf Einzelheiten, besonders auf die wesentlichen in ihrem Beisein abgegebenen Erklärungen der Beteiligten besinnen. Demgemäß hebt das Urteil hervor, in welchem Umfange der Prozessrichter, der Vertreter des Jugendamts und der damals der Prozessabteilung zur Ausbildung überwiesene Referendar ████████, der dem Verhandlungstermin vom 30. September 1949 beigewohnt hat, sich an die Erörterung des Anerkenntnisses des Beklagten in den Verhandlungsterminen des zweiten Unterhaltsrechtsstreites erinnern. In welcher Weise sich der Tatrichter von der Zuverlässigkeit dieser Erinnerungsbilder der Zeugen Gewissheit verschafft hat, brauchte im Urteil nicht dargelegt zu werden. Die Ansicht der Verteidigung, von mehreren einander widersprechenden Aussagen dürfe keine Bekundung ohne besondere Prüfung ihrer objektiven Richtigkeit zur Urteilsgrundlage gemacht werden, ist mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO) nicht zu vereinbaren.

Fehl geht auch die Rüge, das Landgericht habe die Möglichkeit eines Missverständnisses über den Umfang des Anerkenntnisses nicht geprüft, der Angeklagte ████ habe nur ein solches durch Zahlungen gemeint; denn das Urteil stellt fest: „Schon im Termin vom 8. Juli 1949 ist gerade die Frage eines früheren Vaterschaftsanerkenntnisses eingehend erörtert worden, wobei besonders Amtmann ████████ diesem vorgehalten hat, niemand zahle doch freiwillig, es müsse also irgend etwas vorgelegen haben. Auch nach dem Termin hat dieser Zeuge dem Angeklagten ████ noch ernstlich vorgehalten, er solle nur vorsichtig sein, es sei schon vorgekommen, dass verlorene Akten wiedergefunden worden seien. Trotzdem hat ████ noch im Termin vom 30. September 1949 jegliches Anerkenntnis erneut bestritten.“ Bei dieser Sachlage brauchte der Tatrichter keine Bedenken dagegen zu haben, dass ████ ein ausdrückliches Vaterschaftsanerkenntnis bestreiten wollte, zumal er in der Hauptverhandlung zugegeben hat, von seinem Rechtsanwalt vorher darüber unterrichtet worden zu sein, dass ein Anerkenntnisurteil vorlag, „er habe aber selbst doch mal Bescheid wissen wollen, ob er wirklich der Vater des Kindes sei.“ Unerheblich ist ferner, dass im angefochtenen Urteil nicht ausdrücklich erwähnt ist, dass im zweiten Unterhaltsrechtsstreit auch auf Feststellung der Vaterschaft geklagt war; denn aus dem Urteilszusammenhang ergibt sich jedenfalls, dass der Angeklagte sich auch gegen ein solches Begehren gewandt hat, indem er bestritt, der Vater des Kindes zu sein und die Vaterschaft jemals anerkannt zu haben.

Die Feststellungen reichen jedoch sachlichrechtlich nicht aus, den Schuldspruch wegen Betruges zu tragen.

Die von der Revision des Angeklagten ███ bezeichneten Widersprüche sind im Urteil nicht zu finden. Die Urteilsgründe lassen keinen Zweifel daran aufkommen, dass dieser Beschwerdeführer nach der Auffassung des Landgerichts nur dadurch gegen die Wahrheitspflicht verstoßen haben soll, dass er zu den wahrheitswidrigen Erklärungen seines Auftraggebers geschwiegen hat, anstatt sie richtigzustellen; denn dies wird in unmittelbarem Anschluss an die von der Verteidigung angegriffenen Urteilsausführungen ausdrücklich hervorgehoben. Das Landgericht hat auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer sich zur Begründung seines Verhaltens nicht auf seine Unkenntnis der zur Zeit der Tat geltenden Fassung des § 138 ZPO berufen hat. Das Urteil erörtert die übrigen von dem Angeklagten ███ geltend gemachten Rechtfertigungsgründe eingehend bei der Würdigung des inneren Tatbestandes des Betruges. Die Verteidigung übersieht hier, dass der von ihr beanstandete Satz sich nur auf die vom Beschwerdeführer unter Berufung auf den Verhandlungsgrundsatz geltend gemachten „prozesstaktischen Gründe“ bezieht.

Ebenso unbegründet sind die Einwendungen der Revision gegen die Ansicht des Landgerichts, „nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge sei anzunehmen gewesen, das Jugendamt werde die Angelegenheit mit dem Erlass des Urteils als erledigt betrachten und den Unterhaltsansprüchen des Kindes nicht weiter nachgehen, so dass das Urteil aus dem Jahre 1940 nie wieder zum Vorschein gekommen wäre.“ Mit diesen Ausführungen soll die Gefährdung des Kindesvermögens durch Erlass des die Klage abweisenden Urteils begründet werden. Hierzu genügte schon der Hinweis auf die Möglichkeit eines solchen Geschehensablaufes, ohne dass dieser einem allgemein gültigen Erfahrungssatz zu entsprechen braucht. Da die Akten des Jugendamts wie die Angeklagten wussten verbrannt waren und dem Amtsvormund nicht einmal bekannt war, ob ████ die Vaterschaft in einer öffentlichen Urkunde anerkannt hatte oder ein Anerkenntnisurteil ergangen war und wann der Schuldtitel geschaffen worden war, lag die vom Tatrichter erörterte Möglichkeit so nahe, dass dieser die Gefährdung der Unterhaltsansprüche des Mündels auch für den Fall der Fortsetzung der Nachforschungen des Jugendamts ohne Rechtsirrtum annehmen konnte. Wenn das angefochtene Urteil sodann ausführt, die Angeklagten seien sich über diese Tatumstände im klaren gewesen, so will es damit erkennbar sagen, dass sie sich auch der Möglichkeit, die Nachforschungen könnten ergebnislos bleiben, bewusst gewesen seien. Die Verkennung eines Erfahrungssatzes kann hierin nicht gefunden werden. Überdies bedeutet schon der Erlass eines erstinstanzlichen, klageabweisenden Urteils mindestens eine Vermögensgefährdung, weil die verfahrensrechtliche Stellung des Klägers dadurch verschlechtert und die Durchsetzung seines Anspruchs erschwert und verzögert wird. Auch die Erwirkung eines den Klaganspruch sachlich abweisenden Erkenntnisses anstelle eines prozessabweisenden Urteils, das allein der wahren Sachlage entsprochen hätte, stellt wegen der weiter reichenden Rechtskraft des Sachurteils eine Gefährdung des Unterhaltsanspruchs dar, besonders deshalb, weil der Vormund zugleich über das Vorhandensein des früheren Vollstreckungstitels, dessen Bestand die Prozessabweisung hätte rechtfertigen können, in Unkenntnis gehalten wurde. Ob die Vollstreckung infolge der schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners ohnehin fruchtlos geblieben wäre, ist in diesem Zusammenhang belanglos. Ohne Bedeutung ist es auch, dass das Jugendamt, um sicher zu gehen, den gesamten Unterhalt seit Geburt des Kindes erneut eingeklagt hat, weil ████ jegliche Unterhaltszahlungen bestritt; die Geltendmachung der Verjährungseinrede konnte es dem Beklagten überlassen.

Zu Unrecht vermisst der Beschwerdeführer Feststellungen darüber, ob das frühere Anerkenntnis bewusst wahrheitswidrig abgegeben war, und ob der gesetzliche Vertreter des Mündels nachträglich auf Unterhaltszahlungen verzichtet hat. Die Nichtigkeit eines bewusst wahrheitswidrigen Vaterschaftsanerkenntnisses, das auch in der Anerkennung des Unterhaltsanspruchs enthalten sein kann, zieht nicht ohne weiteres die Unwirksamkeit des Schuldanerkenntnisses nach sich (RGZ 155, 219), und einem Herausgabeanspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung steht die Vorschrift des § 814 BGB entgegen; eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist gegenüber einem bewusst wahrheitswidrigen Anerkenntnis ausgeschlossen.

Für den Tatbestand des Prozessbetruges kommt es entgegen der Ansicht der Revision auch nicht darauf an, ob das frühere Anerkenntnis „überhaupt, dh. in irgend einem Verfahren, aus der Welt geschafft werden konnte“; wesentlich ist vielmehr nur, dass die Angeklagten den günstigen Ausgang des Rechtsstreits unter Berufung auf die angebliche Unwirksamkeit jenes Anerkenntnisses und den behaupteten Unterhaltsverzicht weniger leicht hätten erreichen können als durch ihr wahrheitswidriges Verhalten, und dass sie diesen Weg nur gewählt haben, um jenes Ergebnis sicherer herbeizuführen, wie das Landgericht festgestellt hat. Der ursächliche Zusammenhang zwischen diesem Prozessverhalten und dem Erlass des klageabweisenden Urteils wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Jugendamt Klage erhoben hatte, ohne die Möglichkeiten zur Herbeischaffung des früheren Schuldtitels erschöpft zu haben.

Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen jedoch gegen die rechtliche Würdigung des Verhaltens des Angeklagten ███ im Verhandlungstermin vom 30. September 1949. Der Tatrichter hat es nicht für widerlegt erachtet, dass dieser Angeklagte zunächst geglaubt hat, ████ habe das Anerkenntnis bewusst wahrheitswidrig abgegeben, um die von seiner Schwester gewünschte Adoption des Kindes durch Anerkennung der Vaterschaft zu erleichtern, und dass ████ ihm nach dem Verhandlungstermin vom 8. Juli 1949 berichtet hat, er habe dem Richter klar gemacht, dass er nur wegen der beabsichtigten Adoption anerkannt habe, während er tatsächlich nicht der Erzeuger sei, worauf der Richter beschlossen habe, den Fall von Grund auf zu klären. Dagegen hat das Landgericht es für erwiesen angesehen, dass der Angeklagte spätestens im Termin vom 30. September 1949 erkannt habe, dass die Vorprozessakten dem Gericht und dem Jugendamt unbekannt waren. Es hat ihm deshalb zum Vorwurf gemacht, dass er es geschehen ließ, dass ████ trotz eingehenden Fragens des Richters das Vorhandensein jenes Anerkenntnisses und des daraufhin erlassenen Urteils wider besseres Wissen verschwieg. In diesem Stillschweigen hat es einen Verstoß gegen die Wahrheitspflicht im Zivilprozess erblickt. Als Prozessbevollmächtigter war der Angeklagte ███ zwar ebenso wie sein Auftraggeber verpflichtet, den Sachverhalt ohne Rücksicht auf dessen Belange vollständig mitzuteilen, sobald er erkannte, dass der Prozessrichter über das Vorhandensein eines früheren Anerkenntnisses Klarheit haben wollte. Ob diese Pflicht erst durch die im Januar 1933 geschaffene Änderung des § 138 ZPO begründet worden ist oder schon vorher auf Grund der allgemeinen Berufspflicht eines Rechtsanwalts, der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, bestand (RGSt 70, 82, 390; JW 1938, 1711 Nr. 2), bedarf keiner Erörterung. Jedoch kann eine solche Verpflichtung für den Prozessbevollmächtigten dann nicht mehr anerkannt werden, wenn dieser sich mit der Offenbarung des wahren Sachverhalts in Widerspruch zu den Behauptungen seines Auftraggebers setzen und ihn dadurch der Unwahrhaftigkeit vor Gericht und damit eines versuchten Prozessbetruges bezichtigen müsste. Ein solches Verhalten, das dem Auftraggeber infolge der Aufdeckung der Straftat unmöglich machen würde, sich durch Rücktritt (§ 46 StGB) Straflosigkeit zu erwerben, wäre mit der sich aus dem Auftragsverhältnis ergebenden Treuepflicht nicht zu vereinbaren. Eine so weit gehende Offenbarungspflicht kann auch mit den Ausführungen des Landgerichts, „der Anwalt müsse entweder seinen Klienten veranlassen, seine Erklärung sofort richtig zu stellen, oder er müsse dies selbst tun, sonstensfalls, wenn sein Auftraggeber ihm das untersage, könne er die Vertretung sofort niederlegen“, nicht gerechtfertigt werden. Das Landgericht verwechselt hier Standes- mit Rechtspflichten.

Der Bestand einer Rechtspflicht kann nicht davon abhängig sein, dass ein anderer ihre Erfüllung gestattet. Die Wahrheitspflicht im Zivilprozess entfällt mithin nicht dadurch, dass die Partei ihren Prozessbevollmächtigten von der Verschwiegenheitspflicht entbindet. Diese tritt vielmehr gegenüber der im öffentlichen Interesse begründeten Wahrheitspflicht zurück. Der Umstand, dass sich der Anwalt durch Niederlegung der Vertretung der Abgabe weiterer Erklärungen entziehen kann, vermag die Annahme einer Offenbarungspflicht bei der gegebenen Sachlage nicht zu rechtfertigen.

Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Beschwerdeführer aber schon vor den Verhandlungsterminen in dem Unterhaltsrechtsstreit eine positive Täuschungshandlung dadurch begangen, dass er in der Klagebeantwortung vom 25. Januar 1949 geltend machte, der Beklagte habe nach der Geburt des Kindes, dessen Erzeuger er nach der Behauptung der Kindesmutter sein sollte, jede Unterhaltszahlung abgelehnt; denn mit dieser Erklärung steht das ihm schon seit Februar 1949 bekannte Anerkenntnis des Unterhaltsanspruchs vom 18. September 1940 im Widerspruch. Diese Behauptung stellt möglicherweise den Anfang der Ausführung eines von vornherein beabsichtigten Prozessbetruges dar. Zu ihrem Widerruf war der Beschwerdeführer jederzeit ungeachtet der Treuepflicht gegenüber seinem Auftraggeber befugt, weil er sich selbst vor einer Strafverfolgung schützen durfte (§ 46 StGB; BGHSt 1, 366 ff.). Auch war er rechtlich hierzu verpflichtet, weil er die durch seine falsche Angabe für den Prozessgegner begründete Gefahr einer rechtswidrigen Vermögensbeschädigung nach einem allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz wieder beseitigen musste. Unter diesen Gesichtspunkten muss der Sachverhalt zur inneren Tatseite nochmals vom Landgericht geprüft werden.

In der Revisionsverhandlung hat der Verteidiger noch geltend gemacht, ████ habe, wie die Urteilsfeststellungen ergäben, im Jahre 1940 kein Vaterschaftsanerkenntnis abgegeben, sondern nur den Unterhaltsanspruch anerkannt. Mit diesem Vorbringen wird sich das Landgericht ebenfalls noch zu befassen haben. Auch die Voraussetzungen eines gemeinschaftlich begangenen Prozessbetruges müssen sorgfältig geprüft werden; vor allem ist festzustellen, ob der Angeklagte ███ die Tat als eigene wollte oder nur mit Gehilfenvorsatz handelte.

Der Schuldspruch gegen den Angeklagten ████ ist hinsichtlich des inneren Tatbestandes ebenfalls nicht frei von Rechtsirrtum. Das Landgericht hat es für erwiesen erachtet, dass ████ in den Verhandlungsterminen vom 8. Juli und 30. September 1949 bestritten hat, die Vaterschaft jemals anerkannt zu haben, obwohl er das Anerkenntnis vom September 1940 durch Mitteilung seines Prozessbevollmächtigten kannte. Es hat ihm also nicht geglaubt, dass er angenommen habe, dem Richter lägen die Vorprozessakten vor. Der Tatrichter hat es sodann aber für möglich gehalten, dass er dem Prozessbevollmächtigten noch vor dem ersten Verhandlungstermin berichtet habe, er habe geltend gemacht, dass er das Kind nur wegen der beabsichtigten Adoption durch seine Schwester anerkannt habe, obwohl er nicht der Erzeuger sei. Weiter hat der Tatrichter als wahr unterstellt, dass ████ persönlich niemals Unterhalt gezahlt hat und auch überzeugt war, erstmalig am 14. Januar 1949 vom Jugendamt zur Unterhaltszahlung aufgefordert worden zu sein. Ebenfalls hat er es nicht für ausgeschlossen gehalten, dass ████ überzeugt war, nicht der Vater zu sein, und geglaubt hat, das auf Grund seines wahrheitswidrigen Bestreitens des früheren Anerkenntnisses ergehende Urteil entspreche der Gerechtigkeit mehr als das Anerkenntnisurteil vom Jahre 1940. Gleichwohl wird im angefochtenen Urteil ausgeführt, beide Angeklagten seien sich im klaren darüber gewesen, dass der Richter durch den Erlass des die Unterhaltsklage abweisenden Urteils über das Kindesvermögen verfüge und dieses schädige, mindestens aber gefährde. Beide hätten auch in der Absicht gehandelt, einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Diese für beide Angeklagten gleichlautende Würdigung ihres Verhaltens legt die Annahme nahe, dass der Tatrichter außer acht gelassen hat, dass bei einem rechtsunkundigen und in Rechtssachen unerfahrenen Arbeiter weit schärfere Anforderungen an den Nachweis des inneren Tatbestandes eines Prozessbetruges zu stellen sind als bei einem durch Ausbildung und Berufstätigkeit in dieser Hinsicht geschulten Rechtsanwalt.

Im Urteil fehlt vor allem eine sorgfältige Prüfung, ob █████ die Prozesslage richtig erkannt und danach tatsächlich das Bewusstsein gehabt haben kann, dass der erstrebte Vermögensvorteil rechtswidrig sei und der Richter auch durch den Erlass eines „der wahren Gerechtigkeit entsprechenden Urteils“ eine das Mündelvermögen schädigende Verfügung vornehmen könne. Hiernach lässt sich nicht ausschließen, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers ████ ebenfalls auf rechtsirrtümlichen Erwägungen beruht.

Das Urteil ist hiernach in vollem Umfang aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

MantelRichterKrumme
Dr. PeetzDr. Augustin
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