Revision: Änderung des Schuldspruchs bei Zuhälterei und Förderung der Prostitution
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 413/88
- Datum
- 20.10.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Förderung der Prostitution (§180a Abs.1 Nr.2 StGB) kann durch organisatorische Maßnahmen verwirklicht werden, die die Prostitutionsausübung ermöglichen und fördern.
Dirigierende Zuhälterei (§181a Abs.1 Nr.2 StGB) liegt vor, wenn der Täter Ort, Zeit oder andere Umstände der Prostitution bestimmt und die Ausübung durch Kontrolle der Einnahmen lenkt.
Die ausbeuterische Zuhälterei (§181a Abs.1 Nr.1 StGB) erfordert Feststellungen, aus denen sich eine spürbare Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Prostituierten ergibt; bloße Prozentsatzangaben der Abgaben sind dafür regelmäßig nicht ausreichend.
Tatbestände der Förderung der Prostitution und der dirigierenden Zuhälterei können tateinheitlich zusammentreffen; mehrere Fälle der (persönlichkeitsbezogenen) Zuhälterei gegen verschiedene Personen sind jedoch nur dann tateinheitlich, wenn die Tatbeiträge zugleich auf mehrere Personen gerichtet sind.
Der Senat darf den Schuldspruch im Revisionsverfahren ändern, wenn die Änderung die Verteidigung des Angeklagten nicht beeinträchtigt und aus den Feststellungen eine entsprechende Rechtsfolgenänderung folgt.
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 30. Mai 1988
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen Siegfried F. C. aus ██████, geboren am 1940 in BO,
wegen Förderung der Prostitution u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Oktober 1988, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich, Laufhütte, Goydke, Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Michael ██ ███, KD als Verteidiger,
Justizangestellte C. D. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 30. Mai 1988
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Förderung der Prostitution in Tateinheit mit Zuhälterei in sechs tateinheitlich zusammentreffenden Fällen verurteilt wird,
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuhälterei in Tateinheit mit Förderung der Prostitution in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die weitergehende Revision ist unbegründet.
I. Der Angeklagte war der verantwortliche Geschäftsführer des „WC-CC“. Als solcher war er „Chef“ der Prostituierten – darunter polnische Frauen –, die dort tätig waren und den Kunden „zur Verfügung“ standen (UA 5). Er vertrat sie gegenüber den Behörden und sorgte für ihre ärztliche Untersuchung. Er warb Interessentinnen an, auch durch Zeitungsanzeigen, und lief auch in Inseraten für den Club werben. Er hatte den „Arbeitsablauf“ der Prostitutionsausübung wie folgt organisiert: Gäste des Clubs wurden von einer Prostituierten empfangen. Diese kassierte das Eintrittsgeld von 50 DM, falls der Kunde nur die Benutzung von Schwimmbad oder Sauna wünschte, oder von 150 DM, falls er mit einer Prostituierten geschlechtlich verkehren wollte; der Preis für ein Getränk war eingeschlossen. Weitere Getränke hatte der Gast zu bezahlen; zu einem erhöhten Preis bis zu 250 DM konnte er „Sonderleistungen“ in Anspruch nehmen. Die Prostituierten hatten alle eingenommenen Gelder in eine gemeinsame Kasse zu zahlen, die vom Angeklagten überwacht wurde. Später wurde mit den Prostituierten „entsprechend ihrer Beteiligung“ abgerechnet; sie erhielten 50 % der eingenommenen Beträge (UA 6).
II. Nach diesen Feststellungen hält der Schuldspruch nur nach Änderungen, die der Senat selbst vornehmen kann, rechtlicher Prüfung stand:
1. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass der Angeklagte der Förderung der Prostitution im Sinne des § 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB schuldig ist (vgl. BGHR StGB § 180a Abs. 1 Nr. 2 Förderungsmaßnahmen 1; BGH NStZ 1986, 358, 359).
2. Der Angeklagte hat sich auch gegenüber den im Urteil namentlich genannten sechs Frauen der dirigierenden Zuhälterei (§ 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB) schuldig gemacht, und zwar dadurch, dass er „durch die Organisation des Geschäftsablaufs“ (UA 9) seines Vermögensvorteils wegen Ort, Zeit und andere Umstände der Prostitutionsausübung der Frauen bestimmt (BGH NJW 1986, 596, 597, insoweit in NStZ 1986, 358 nicht abgedruckt; LK 10. Aufl. § 181a StGB Rdn. 6) und die Frauen bei der Ausübung der Prostitution durch Kontrolle der Einnahmen (BGH NStZ 1982, 379; NStZ 1986, 358, 359) überwacht hat (vgl. BGHR StGB § 181a Abs. 1 Nr. 2 Dirigieren 1). Er hatte die Frauen zum Zwecke der Prostitutionsausübung eingestellt und unterhielt mit ihnen aufgrund des Anstellungsverhältnisses im Hinblick auf die von ihm dirigierte Ausübung der Prostitution länger dauernde Beziehungen (LK aaO § 181a StGB Rdn. 3, 10).
3. Die weitergehende Annahme des Landgerichts, zugleich seien die Voraussetzungen der ausbeuterischen Zuhälterei (§ 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB) erfüllt, ist jedoch durch die Feststellungen nicht gedeckt. Der Begriff der Ausbeutung verlangt ein planmäßiges und eigensüchtiges Ausnutzen der Prostitutionsausübung als Erwerbsquelle, das zu einer spürbaren Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Prostituierten führt (LK aaO § 181a StGB Rdn. 2). Die Beantwortung der Frage, ob eine spürbare Verschlechterung der Vermögenslage in diesem Sinne eingetreten ist, setzt grundsätzlich Feststellungen zur Höhe der Einnahmen und Abgaben der Prostituierten voraus (BGH StV 1984, 334). Solche hat das Landgericht nicht getroffen. Es hat lediglich ausgeführt, der Angeklagte habe die Prostituierten als Erwerbsquelle für sich benutzt, ihnen seien lediglich 50 % der Einnahmen ausgezahlt worden.
Dies reicht nicht aus. Abgaben in der genannten Höhe können zwar die Annahme nahelegen, es liege Ausbeutung vor (BGH bei Holtz MDR 1977, 282; LK aaO § 181a StGB Rdn. 4; Lenckner in Schönke/Schröder StGB 23. Aufl. § 181a StGB Rdn. 6). Dies macht aber nähere Darlegungen der Lebensumstände der Prostituierten, insbesondere ihrer Einnahmen und ihrer Ausgaben, jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, nicht entbehrlich, in dem die Feststellungen darauf hindeuten, dass durch die vom Angeklagten prozentual vorgeschriebenen Abgaben auch die Unkosten der Prostituierten gedeckt worden sind.
4. Der rechtliche Fehler führt nicht zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen Zuhälterei. Denn dieser Tatbestand ist, wie dargelegt, in der Variante der dirigierenden Zuhälterei erfüllt. Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung noch Feststellungen getroffen werden können, welche die weitere Annahme des Landgerichts stützen, die Variante der ausbeuterischen Zuhälterei sei ebenfalls gegeben. Die Verurteilung wegen Zuhälterei kann deshalb mit der Maßgabe aufrechterhalten bleiben, dass nur der Tatbestand des § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB verwirklicht ist.
5. Zu Unrecht ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass der Angeklagte sechs Straftaten begangen hat. Die Förderung der Prostitution ist ein Dauerdelikt, das der Angeklagte durch immer neue Akte verwirklicht hat. Zu diesen Akten gehören auch die Maßnahmen, die den Tatbestand des § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllen. Die Vergehen nach § 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB und nach § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB stehen deshalb in Tateinheit zueinander. Allerdings hat das Landgericht zutreffend dargelegt, dass der Tatbestand der Zuhälterei wegen der Höchstpersönlichkeit der in § 181a Abs. 1 StGB geschützten Rechtsgüter mehrfach verwirklicht ist, soweit er sich gegen mehrere Personen – hier gegen sechs Frauen – richtet. Der Umstand, dass die Taten der dirigierenden Zuhälterei jeweils mit dem Vergehen nach § 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB tateinheitlich verbunden sind, führt allein nicht zur tateinheitlichen Verbindung der sechs Fälle der Zuhälterei, weil § 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB als ein gegenüber § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB minder schwerer Straftatbestand die schwereren Taten der Zuhälterei nicht zu einer Tat verbinden kann (LK aaO vor § 174 StGB Rdn. 22). Nicht erörtert hat die Strafkammer aber, ob die Tatbeiträge des Angeklagten, die den Tatbestand der dirigierenden Zuhälterei erfüllen, in Maßnahmen bestanden haben, die sich zugleich gegen mehrere der Prostituierten richteten. Die Urteilsfeststellungen legen eine derartige Verknüpfung nahe. Bei solcher Sachlage würden die einzelnen Taten der Zuhälterei tateinheitlich verbunden sein (BGHR StGB § 181a Abs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen 1 mit Nachw.). Da davon auszugehen ist, dass das Landgericht auch bei einer neuen Hauptverhandlung nicht zu Feststellungen gelangen wird, die ein tateinheitliches Zusammentreffen eindeutig ausschließen, ändert der Senat den Schuldspruch dahin ab, dass alle sechs Taten tateinheitlich verbunden sind (BGH aaO). § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte anders als geschehen hätte verteidigen können.
III. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der Einzelstrafen. Der Senat sieht davon ab, die Gesamtstrafe als Einzelstrafe bestehen zu lassen, weil nicht von vornherein auszuschließen ist, dass der Tatrichter auf eine niedrigere Einzelstrafe erkannt hätte, wenn er die Erwägungen berücksichtigt hätte, die zur Änderung des Schuldspruchs führen.
| Salger | Laufhütte | Meyer-Goßner | |||
| Knoblich | Goydke |