Revision wegen Trunkenheitsfahrt: Aufhebung des Schuldspruchs und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 409/75
- Datum
- 11.09.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Blutalkoholgehalt ab 0,3 ‰ beginnt die relative Fahruntüchtigkeit; mit steigendem Alkoholgehalt nimmt die Wahrscheinlichkeit zu, dass ein grobes Fahrversagen auf alkoholtypische Ausfallerscheinungen zurückzuführen ist.
Bei offensichtlichem, grobem Fahrversagen kann das Tatgericht regelmäßig annehmen, dass dieses durch alkoholbedingte Ausfallerscheinungen verursacht wurde; theoretische Möglichkeiten gegenteiligen Verhaltens im nüchternen Zustand genügen nicht zur Erhaltung dieser Annahme.
Die prozessuale Feststellung erfordert den Ausschluss vernünftiger Zweifel nach Maßstäben eines besonnenen, gewissenhaften und lebenserfahrenen Beurteilers; es ist keine absolute, jede Möglichkeit ausschließende Gewissheit erforderlich.
Ungeklärte frühere Vorfälle des Fahrzeugführers begründen ohne zusätzliche, konkrete Aufklärungsanstrengungen oder Anhaltspunkte keine tauglichen Zweifel daran, dass ein gegenwärtiges alkoholtypisches Fahrversagen auch im nüchternen Zustand eingetreten wäre.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg (Oldb.), 6. Januar 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 409/75
in der Strafsache gegen ██ den Buchdrucker Peter aus ██, Vechta, dort geboren ███████████████████, wegen fahrlässiger Tötung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. September 1975 an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, die Richter am Bundesgerichtshof Börtzler, Hürxthal, Salger, Dr. Knoblich als beisitzende Richter, Regierungsdirektor █████ in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt ████████ der Verkündung als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ████ bei der Verhandlung, Amtsinspektor ███ bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg (Oldb.) vom 6. Januar 1975 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung verurteilt worden ist, b) im gesamten Strafausspruch.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Aurich zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte, der am 17. Mai 1974 seit etwa 18.30 Uhr mindestens 12 Glas Korn und eine halbe Flasche Bier getrunken hatte, überfuhr auf der Kreisstraße 258 zwischen Harne und Morschendorf kurz vor Mitternacht (Blutalkoholgehalt 0,7 – 1,2 ‰) mit seinem Personenkraftwagen vier auf der rechten Fahrbahnseite in derselben Richtung gehende Fußgänger, von denen einer unmittelbar am rechten Fahrbahnrand einen Handwagen zog. Drei Fußgänger wurden getötet, der vierte und der Beifahrer des Angeklagten wurden schwer verletzt. Anschließend prallte das Fahrzeug gegen einen Straßenbaum. Der Angeklagte flüchtete zu Fuß.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und wegen Verkehrsunfallflucht in einem besonders schweren Fall zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem hat sie ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen und seinen Führerschein eingezogen. Die von der Anklagebehörde geforderte (tateinheitliche) Verurteilung auch wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs durch Trunkenheit nach § 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 StGB hat die Strafkammer dagegen mit der Begründung abgelehnt, dass der Angeklagte „vor nicht allzu langer Zeit einen ähnlichen Unfall erlitten…“ habe, bei dem er „nach eigenen Angaben aus unerklärlichen Gründen in einer Rechtskurve geradeaus gefahren und dann mit einem entgegenkommenden Pkw zusammengestoßen“ sei, „ohne dass Anhaltspunkte für eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit… erkennbar geworden wären“ und dass im vorliegenden Fall infolgedessen „nicht zweifelsfrei festgestellt werden könne, dass der Angeklagte sich im nüchternen Zustand anders verhalten hätte, als es jetzt geschehen“ sei.
Dagegen und gegen die ihrer Ansicht nach zu niedrige Strafe wendet sich die von der Bundesanwaltschaft vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Bereits bei einem Blutalkoholgehalt ab 0,3 ‰ beginnt für den Kraftfahrer, besonders bei Nachtfahrt, der Bereich der sog. relativen Fahruntüchtigkeit mit ihren für den übrigen Verkehr gefährlichen Ausfallerscheinungen wie z. B. seelische Enthemmung, Störung des Raumsehens oder Verlängerung der Reaktionszeit (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. Krumme/Sanders/Mayr § 315c StGB Anm. I 2 b, zuletzt in VRS 47, 178, 179). Mit steigendem Blutalkohol steigt auch die Wahrscheinlichkeit, dass ein Fahrversagen im Einzelfall auf solchen oder ähnlichen alkoholbedingten Ausfallerscheinungen beruht. Das Überfahren einer ganzen Fußgängergruppe, auch bei Nachtzeit, auf ebener gerader Straße und bei trockener Witterung infolge Unaufmerksamkeit oder zu hoher Geschwindigkeit stellt ein derart grobes Fahrversagen dar, dass es sich bei vernünftiger Betrachtung, jedenfalls normalerweise, nur durch typisch alkoholbedingte Ausfallerscheinungen erklären lässt (vgl. auch BGH VRS 47, 19 für das Verlassen der rechten Fahrbahnseite ohne äußeren Anlass und die weiter dort angeführten Rechtsprechungsnachweise). Für diese Beurteilung ist es bedeutungslos, dass nur der Fußgänger, der den Handwagen zog, auf der richtigen Fahrbahnseite ging (§ 25 Abs. 2 Satz 2 a. E. StVO), mag dies auch den Umfang der Schuld sonst beeinflussen. Dass sich die Strafkammer dessen bewusst gewesen ist, ist zumindest zweifelhaft.
Nun ist es allerdings theoretisch (immer) möglich, dass einem Kraftfahrer ein noch so großes Fahrversagen auch dann unterlaufen wäre, wenn er keinen oder nur unerhebliche Mengen Alkohol genossen hätte. Solche theoretischen Zweifel an der Schuld allein darf der Tatrichter indessen nicht berücksichtigen. Die prozessuale Feststellung einer zu erweisenden Tatsache erfordert nur den Ausschluss des Zweifels eines besonnenen, gewissenhaften und lebenserfahrenen Beurteilers, nicht aber eine von niemandem anzweifelbare absolute, eine mathematische, jede Möglichkeit des Gegenteils ausschließende Gewissheit (vgl. BGH VRS 39, 103 ff. mit weiteren Nachweisen). Bei einer so eindeutigen Sachlage wie hier müssten also Umstände vorliegen, die gleichwohl vernünftige Zweifel wecken könnten, ob der Angeklagte nicht doch auch im nüchternen Zustand so versagt haben würde.
Ein solcher Umstand ist, bisher jedenfalls, nicht ersichtlich. Insbesondere ist der von der Strafkammer angestellte Vergleich mit dem Fahrverhalten des Angeklagten in einem früheren Verfahren ungeeignet. Damals ist der Angeklagte „nach eigenen Angaben“ aus unerklärlichen Gründen in einer Rechtskurve weiter geradeaus gefahren (UA Bl. 2). Der damalige Sachverhalt konnte also insoweit nicht aufgeklärt werden, und offensichtlich deshalb musste zu Gunsten des auch damals flüchtigen Angeklagten davon ausgegangen werden, dass Anhaltspunkte für eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit nicht „erkennbar geworden wären“. Allein aus diesem, was den Alkoholeinfluss angeht, also ungeklärt gebliebenen Tatgeschehen zu folgern, dem Angeklagten könne im nüchternen Zustand ebenfalls, d. h. also jetzt zum zweiten Mal, ein solches an sich alkoholtypisches Fahrversagen, wie festgestellt, unterlaufen sein, ist schlechterdings abwegig.
Die Strafkammer muss diesen Teil des Sachverhalts daher unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines tateinheitlich begangenen Vergehens der Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB erneut prüfen und würdigen.
Der Schuldspruch wegen Unfallflucht lässt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen. Der Strafausspruch kann jedoch in diesem Fall nicht bestehen bleiben, weil die seit dem 21. Januar 1975 geltende Neufassung des § 142 StGB, die auch das Revisionsgericht zu berücksichtigen hat (§ 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO), einen mit höherer Strafe bedachten besonders schweren Fall der Unfallflucht (jetzt: „unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“), wie bisher in § 142 Abs. 3 StGB a. F., nicht mehr vorsieht, mag sie auch die Tat insgesamt mit höherer Strafe bedrohen.
| Börtzler | Hürxthal | Dr. Knoblich | |||
| Schmidt | Salger |