Treffer
BGH Beschluss

Keine Einziehung des Tatfahrzeugs bei Fahren trotz Entziehung der Fahrerlaubnis

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 406/56
Datum
05.12.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
In dem Revisionsverfahren war zu klären, ob das vom Täter geführte Fahrzeug bei Fahren trotz entzogener Fahrerlaubnis (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 StVG) nach § 40 StGB eingezogen werden kann. Der BGH verneint dies und entscheidet den Vorlagekonflikt zwischen Oberlandesgerichten. § 40 StGB erfasst nur Gegenstände, die als Mittel zur Verwirklichung eines über die bloße Benutzung hinausgehenden Straftatbestands eingesetzt werden. Beim Fahren ohne Fahrerlaubnis liegt lediglich ein Verbot der Benutzung als solcher vor; eine Einziehung wäre deshalb unangemessen und vom Gesetzgeber auch nicht speziell vorgesehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 40 StGB erlaubt die Einziehung nur solcher Gegenstände, die der Täter nach seiner Zielrichtung als Mittel zur Verwirklichung eines über ihre bloße Benutzung hinausgehenden Straftatbestands gebraucht oder bestimmt hat.

2

Verstößt die Strafnorm allein gegen den Gebrauch eines Gegenstands als solchen (Benutzung ohne erforderliche Erlaubnis), fehlt es an der für § 40 StGB erforderlichen Absicht, mittels des Gegenstands einen weitergehenden Straftatbestand zu verwirklichen.

3

Ein Kraftfahrzeug, das beim Fahren trotz entzogener Fahrerlaubnis (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 StVG) benutzt wird, ist kein nach § 40 StGB einziehungsfähiges Tatmittel.

4

Die Einziehung nach § 40 StGB hat als Nebenstrafe Vergeltungscharakter und ist nicht dazu bestimmt, fehlende besondere Sicherungstatbestände für ordnungsrechtlich geprägte Verbotsverstöße zu ersetzen.

5

Fehlt es an einer spezialgesetzlichen Einziehungsregelung für bestimmte Verbotsverstöße, rechtfertigt dies keine erweiternde Auslegung des § 40 StGB über seinen Wortsinn, Zweck und seine Entstehungsgeschichte hinaus.

Leitsatz

Das Kraftfahrzeug, das der Täter führt, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen ist (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 StVG), kann nicht nach § 40 StGB eingezogen werden.

Tenor

Das Kraftfahrzeug, das der Täter führt, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen ist (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 StVG), kann nicht nach § 40 StGB eingezogen werden.

Gründe

In der Strafsache gegen den Architekten Helmut █████ aus ███, geboren am ██████, wegen Fahrens ohne Führerschein

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 5. Dezember 1956 durch den Senatspräsidenten Dr. Rotberg und die Bundesrichter Krumme, Dr. Seibert, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen und Dr. Wiefeis

beschlossen:

Das Kraftfahrzeug, das der Täter führt, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen ist (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 StVG), kann nicht nach § 40 StGB eingezogen werden.

Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten, nachdem ihm bereits am 6. Mai 1955 die Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit am Steuer entzogen und er am 4. Januar 1956 abermals wegen einer solchen Tat und wegen Verkehrsunfallflucht sowie Fahrens ohne Führerschein bestraft worden war, am 23. März 1956 erneut wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Trunkenheit am Steuer zu einer Gefängnisstrafe von sechs Wochen. Gleichzeitig sprach es aus, dass die Fahrerlaubnis entzogen bleibe, und ordnete eine weitere Sperrfrist von fünf Jahren an. Den bei der Tat benutzten, dem Angeklagten gehörigen Personenwagen zog es ein.

Die gegen die Einziehung des Fahrzeugs gerichtete Berufung des Angeklagten wurde von der Strafkammer verworfen, weil sie die Einziehung eines Kraftfahrzeugs bei einem Vergehen gegen § 24 StVG gemäß § 40 StGB als Nebenstrafe für zulässig erachtete.

Die Revision des Angeklagten wendet sich gegen diese Rechtsansicht. Das Oberlandesgericht in Hamburg hat die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Es teilt die Ansicht des Landgerichts nicht, sieht sich hieran aber durch die gegenteiligen Erkenntnisse der Oberlandesgerichte in Frankfurt a. M. und Karlsruhe (NJW 1954, 652 Nr. 22; VRS 9, 459) gehindert.

Die Vorlegung ist zulässig, weil die Entscheidung über die Revision von der zwischen den Oberlandesgerichten strittigen Rechtsfrage abhängt.

Die Oberlandesgerichte in Frankfurt a. M. und Karlsruhe hielten § 40 StGB nicht für anwendbar, weil ein bei einem Vergehen gegen § 24 Abs. 1 Nr. 2 StVG verwendetes Kraftfahrzeug nicht als Werkzeug zur Tat benutzt werde, sondern Gegenstand der Straftat sei, denn dieser Straftatbestand könne nicht anders als durch die Benutzung eines Kraftfahrzeugs verwirklicht werden.

Diese Auffassung, die übrigens auch von dem Oberlandesgericht in Düsseldorf (JMBl. NRW 1956, 188) geteilt wird, entspricht der im Schrifttum herrschenden Auslegung sowie der Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RGSt 21, 432; 48, 33; 56, 222, 224; 57, 329; 75, 340; JW 1937, 170 Nr. 33; LK 7. Aufl. § 40 Anm. II 4 b; Schönke-Schröder 7. Aufl. § 40 Anm. III 3 b; Ploeck-Hartung, Straßenverkehrsrecht, 1953, § 24 StVG Anm. 10; § 23 StVG Anm. 12; Conrad in Stenglein, Strafrechtliche Nebengesetze 5. Aufl. I 1928 § 24 KFG Anm. 7 und Müller, Straßenverkehrsrecht, 19. Aufl. 1954 Vorbem. 21 II).

Eine andere Meinung wird, soweit ersichtlich, nur von dem Landgericht in Düsseldorf (MDR 1954, 377 Nr. 24), Hoffmann-Walldorf (NJW 1954, 1147), Gülde zu RG JW 1937, 170 Nr. 33 sowie von der Schriftleitung des RGK (1954, 77) in der Anmerkung zu der genannten Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vertreten.

Das Oberlandesgericht in Hamburg hält die Anwendung des § 40 StGB in dem ihm zur Entscheidung unterbreiteten Fall nach der Entstehungsgeschichte und dem Wortlaut dieser Vorschrift für zulässig, weil der Täter, der ein Kraftfahrzeug führt, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen ist, seine Tat nicht an dem Fahrzeug oder in Bezug auf dieses Fahrzeug, sondern mittels eines solchen begehe. Sein strafbares Verhalten richte sich nicht gegen das Fahrzeug, sondern gegen die Sicherheit des Verkehrs. Das Fahrzeug sei also nur das „Instrument“ seiner Handlung.

Der erkennende Senat vermag dieser Ansicht nicht zu folgen.

Schon der Wortlaut des § 40 StGB lässt deutlich erkennen, dass er in seinem zweiten Halbsatz nur die Einziehung solcher Gegenstände gestattet, mit denen ein über ihre bloße Benutzung hinausgehender Straftatbestand verwirklicht werden soll. Das ergibt sich aus der dort vorausgesetzten besonderen Zielrichtung. Gegenstände, die der Täter „zur Begehung eines vorsätzlichen Verbrechens oder Vergehens gebraucht oder bestimmt“ hat, können nur solche sein, die ihm als Mittel zur Verwirklichung eines gegen die Strafrechtsordnung verstoßenden Planes dienen sollen. An dieser Absicht fehlt es, wenn durch die Benutzung des Gegenstandes nur ein gegen den Gebrauch als solchen gerichtetes Verbot verletzt wird. Die Auffassung des Hanseatischen Oberlandesgerichts, das Vergehen des § 24 Abs. 1 Nr. 2 StVG werde „mittels“ des Fahrzeugs begangen, weil sich die Tat gegen die Sicherheit des Verkehrs richte, verkennt den Begriff eines Mittels zur Begehung einer Straftat; denn dieser setzt die Absicht des Täters voraus, durch das Mittel einen Straftatbestand zu verwirklichen, der über den bloßen Gebrauch des Mittels hinausgeht. Hier kommt es dem Täter aber nur auf die Benutzung des Fahrzeugs an, nicht auf die Gefährdung des Straßenverkehrs. In der herkömmlichen Gesetzessprache wird deshalb der in diesen Fällen der Einziehung unterworfene Gegenstand meist als ein solcher bezeichnet, „auf den sich die strafbare Handlung bezieht“ (vgl. § 25 Abs. 2 SchusswaffenG; § 2 WaffenmissbrauchsVO vom 12. April 1928 – RGBl. I, 143; § 3 Abs. 2 WaffenG vom 25. Juli 1930 – RGBl. I, 352; § 26 Abs. 2 WaffenG vom 18. März 1938 – RGBl. I, 265 – betreffend den Besitz und Gebrauch von Waffen).

Diese Auslegung nach dem Wortsinn wird durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigt. Sie geht auf § 638 der CriminalO für die Preußischen Staaten vom 11. Dezember 1805 zurück, der die „Instrumente“, mit denen ein Verbrechen begangen worden war, der Einziehung (Konfiskation) unterwarf. Auch nach den Entwürfen zum Pr. StGB von 1836 und 1843 sollten die „Werkzeuge zur Verübung eines Verbrechens konfisziert werden“. Im § 19 Abs. 2 Pr. StGB vom 14. April 1851 wurde sodann im Wesentlichen schon die heute geltende Fassung verwendet. Damit sollte indes nur § 638 CriminalO seinem Sinne entsprechend wiederholt werden (Goltdammer, Materialien zum StGB für die Preußischen Staaten I, 195 zu II). An eine grundsätzliche Erweiterung der Einziehungsmöglichkeiten war dabei nicht gedacht, sondern nur eine Verdeutlichung bezweckt. Offensichtlich sollte nur die Beschränkung auf Werkzeuge im technischen Sinne vermieden werden (vgl. Goltdammer a. a. O. 197 § 19 Anm. II 2).

Bei den Vorarbeiten zum RStGB erregte die erwähnte Fassung der Entwürfe Bedenken, „weil sie zu Härten führen könne, z. B. zur Konfiskation des Pferdes, mit dem zu schnell geritten wurde“.

Die Immediatkommission erwiderte jedoch, „eine solche Ausdehnung werde durch den Wortlaut nicht gerechtfertigt, so wie sie auch nicht in dem Sinn des Gesetzes liege“ (Goltdammer a. a. O. 196 zu II 2). Damit wurde die Anwendbarkeit auf die vorschriftswidrige Benutzung eines Gegenstandes als solchen eindeutig ohne jede Einschränkung verneint. Dem entsprach auch die Rechtsprechung des Pr. Obertribunals, das die Einziehung solcher Gegenstände ablehnte, die nicht als „Werkzeuge“ zur Ausführung eines Delikts gebraucht worden, sondern nur „Gegenstand eines Vergehens“ waren, wie z. B. Waren, mit denen unbefugterweise Handel getrieben worden war (Oppenhoff, Pr. StGB 3. Aufl. Anm. 1 zu § 19).

Die Vorschrift des Pr. StGB ging dann im Wesentlichen unverändert in das Strafgesetzbuch des Norddeutschen Bundes über (§ 40); nachdem im Entwurf dieses Gesetzes wieder die „Mittel oder Werkzeuge zur Begehung einer strafbaren vorsätzlichen Handlung“ als Einziehungsgegenstände bezeichnet worden waren (§ 38). Zu der Annahme, dass die in den Motiven zum Entwurf zusätzlich angeführten „Gegenstände, die im Zusammenhang mit der strafbaren Handlung stehen“, eine Erweiterung der Einziehungsmöglichkeiten in dem vom vorlegenden Oberlandesgericht gedachten Sinn fordern, besteht kein Anlass, weil diese Auffassung der Motive im Gesetz keinen Ausdruck gefunden hat.

Auch bei der Übernahme jener Bestimmung in das Reichsstrafgesetzbuch trat eine Absicht des Gesetzgebers, ihren durch die bisherige höchstrichterliche Auslegung geklärten Sinn zu ändern, nicht hervor.

Demgemäß hielt auch die eingangs angeführte Rechtsprechung des Reichsgerichts bis zuletzt an der Ansicht fest, dass die Einziehung nur dann zulässig sei, wenn der Gegenstand als „eigentliches Mittel“ zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat gebraucht oder bestimmt worden war, nicht aber auch dann, wenn die strafbare Handlung an ihm selbst begangen war oder wenn allein seine Benutzung, weil sie nur unter bestimmten Voraussetzungen gestattet war, also ohne Verfolgung eines weitergehenden verbrecherischen Zwecks, gegen eine Strafrechtsnorm verstieß. Für nicht einziehbar wurden demgemäß z. B. ein Gemälde mit gefälschtem Künstlerzeichen erklärt (RGSt 25, 165), ebenso ohne Entrichtung der Eingangsabgaben eingeführte Waren (RGSt 21, 432; 48, 26), unter Verletzung von Bewirtschaftungsvorschriften beiseite geschaffte Wirtschaftsgüter (RGSt 75, 356), unbefugt besessene Sprengstoffe und Waffen (RGSt 56, 224; 57, 329) sowie ein ohne behördliche Zulassung geführtes Fahrzeug (RG JW 1937, 170 Nr. 33). Zwar hat das Reichsgericht in seiner Entscheidung vom 27. Mai 1887 (RGSt 16, 116) die Einziehung verbotener Druckschriften auf Grund des § 40 StGB deshalb gebilligt, „weil das Vergehen der Verbreitung nicht ohne Benutzung von Exemplaren der Druckschrift begangen werden könne, diese also zur Begehung des Vergehens gebraucht worden seien“. In den angeführten späteren Entscheidungen hat es sich aber ersichtlich von diesen Gedankengängen abgewandt; denn es handelte sich in diesen Fällen, in denen es die Einziehung für unzulässig erachtete, durchweg um solche Gegenstände, ohne deren Benutzung eine Verletzung der Verbotsnorm ebenfalls nicht denkbar war.

Sinn und Zweck des § 40 StGB erfordern ebenfalls die Beschränkung der Einziehung auf solche Gegenstände, die nach der Absicht des Täters als Mittel zur Verwirklichung eines verbrecherischen Planes eingesetzt oder dazu bestimmt worden sind.

Die sonstigen bisher in der Rechtsprechung und im Schrifttum verwendeten Unterscheidungsmerkmale ermöglichen keine eindeutige, dem Wesen des § 40 StGB gerecht werdende Abgrenzung. Insbesondere lässt sich nicht einheitlich beantworten, ob die nicht unter diese Bestimmung fallenden Gegenstände stets als solche bezeichnet werden können, die selbst „Gegenstand der Straftat“ waren oder „auf die sich die strafbare Handlung bezieht“. Es sind Sachverhalte denkbar, in denen sich die als Mittel zur Begehung einer Straftat bestimmten Gegenstände zugleich unter diesen Begriff bringen lassen, wie möglicherweise z. B. die zur Fortsetzung eines gewerbsmäßig betriebenen, verbotenen Devisenhandels angeschafften Zahlungsmittel (RGSt 57, 334). Ebensowenig zuverlässig ist die Abgrenzung nach dem Gesichtspunkt, ob die Straftat nicht ohne Benutzung des bei ihrer Begehung gebrauchten oder dafür bestimmten Gegenstandes begangen werden könnte. Das zeigen die wegen des Beisichführens bestimmter Werkzeuge als Verbrechen zu ahndenden Verfehlungen (§ 243 Abs. 1 Nr. 5, § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB) besonders deutlich; denn die Anwendbarkeit des § 40 StGB ist in diesen Fällen nicht zu bezweifeln, weil gerade hier die Werkzeuge einen über ihren Besitz hinausgehenden strafbaren Erfolg sichern.

Maßgebend ist allein die Abgrenzung nach dem Zweck dieser Vorschrift. Die Einziehung auf Grund des § 40 StGB hat die rechtliche Natur einer Nebenstrafe. Durch sie soll dem Täter als Sühne für die begangene strafbare Handlung ein zusätzliches Übel zugefügt werden (RGSt 57, 334; BGH NJW 1952, 191 Nr. 16; BGHSt 8, 206/214). Die Anwendung dieser Vergeltungsmaßnahme wird also durch den kriminellen Unrechtsgehalt der Tat gerechtfertigt, ohne Rücksicht darauf, ob der zu ihrer Begehung gebrauchte oder bestimmte Gegenstand in der Hand des Täters auch in Zukunft für die Allgemeinheit besonders gefährlich wäre, mag dies auch im Einzelfall bei der Entscheidung mit in die Waagschale fallen. Besteht das Vergehen nur in der bestimmungsgemäßen, dem Täter selbst indes nicht gestatteten Benutzung eines Gegenstandes, weil er die dafür gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen (z. B. Bezugsschein, Waffenschein, Führerschein) nicht erfüllt, so verstößt er gegen Verbote, die nur zur Sicherung gegenüber allgemeinen Gefahren geschaffen sind, die durch diese Gegenstände in der Hand Unbefugter hervorgerufen werden können. Nicht die Gefahrlichkeit des Täters war für die Schaffung solcher Vorschriften bestimmend, sondern die besondere Gefahrlichkeit der benutzten Gegenstände. Der Unrechtsgehalt der Tat unterscheidet sich daher in solchen Fällen ebenso wie beim unerlaubten Besitz bestimmter Gegenstände wesentlich von dem sonstiger krimineller Verfehlungen; denn sie kommt in ihrer rechtlichen Bedeutung der Zuwiderhandlung gegen Ordnungsvorschriften nahe, wenn sie auch aus kriminalpolitischen Gründen mit der Vergehensstrafe bedroht ist. Auch die Einziehung würde hier im Wesentlichen die Natur einer Sicherungsmaßnahme haben. Sie auf Grund des als Strafvorschrift geschaffenen § 40 StGB auszusprechen, wäre unangemessen.

Die Richtigkeit dieser Auslegung wird auch durch die Entwicklung der Gesetzgebung seit der Schaffung des Reichsstrafgesetzbuchs bestätigt, worauf der Oberbundesanwalt mit Recht nachdrücklich hinweist.

Als das Reichsgericht die Einziehung von Waffen, die der Täter unbefugt in Besitz hatte, auf Grund des § 40 StGB für unzulässig erklärte, erließ der Gesetzgeber besondere Einziehungstatbestände für Waffenvergehen, und zwar für den Besitz und das Führen (= Gebrauch) von Waffen in § 2 WaffenG vom 12. April 1928 (RGBl. I, 143), in der WaffenmissbrauchsVO vom 25. Juli 1930 (RGBl. I, 352) und in § 26 Abs. 2 WaffenG vom 18. März 1938 (RGBl. I, 265). Die Fassung des § 40 StGB ließ er unverändert. Auch der Bundesgesetzgeber nahm die Neuregelung des Straßenverkehrsrechts trotz der ihm bekannten Entscheidung des Reichsgerichts über die Unzulässigkeit der Einziehung eines zum Verkehr nicht zugelassenen Kraftfahrzeugs nicht zum Anlass, die Fassung des § 40 StGB zu erweitern oder eine besondere Einziehungsvorschrift für diese Fälle in das Straßenverkehrsgesetz aufzunehmen, obwohl eine solche Bestimmung für das Vergehen unbefugter Personenbeförderung schon seit Jahrzehnten galt (vgl. § 40 Abs. 2 PersonenbeförderungsG vom 4. Dezember 1934/6. Dezember 1937 – RGBl. I, 1319 – sowie das Gesetz vom 16. Januar 1952 – BGBl. I, 21). Selbst bei der Umgestaltung des Verkehrsrechts vom 14. März 1956 (BGBl. I, 127, 271) wurde die Einziehung von Kraftfahrzeugen nicht besonders geregelt, obwohl die ablehnenden Entscheidungen der Oberlandesgerichte Frankfurt a. M. und Karlsruhe schon allgemein bekannt waren.

Nach alledem muss die Frage, ob auch ein Kraftfahrzeug eingezogen werden kann, das der Täter führt, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen ist, verneint werden.

RotbergSeibertWiefeis
KrummeLang-Hinrichsen
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