Revision: Umstufung von räuberischer Erpressung zu Nötigung, Teilfreispruch und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 405/83
- Datum
- 10.10.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Räuberische Erpressung setzt voraus, dass die durch Gewaltanwendung bewirkte oder gesicherte Nötigung einen Vermögensnachteil bewirkt oder das Opfer zwingt, eine Forderung endgültig preiszugeben; ein bereits durch vorangegangene Täuschung eingetretener Vermögensschaden kann nicht erneut zur Begründung der Erpressung herangezogen werden.
Eine erst nach Vollendung einer Täuschung spontan eingesetzte Gewaltanwendung begründet nur dann räuberische Erpressung, wenn schon vor oder während der Täuschung der Entschluss gefasst wurde, die erlangte Bereicherung mit Gewalt zu sichern; fehlt ein solcher Tatentschluss, ist die Erpressung nicht gegeben.
Die durch Gewalt bewirkte Nötigung bleibt als selbständiges Tatbestandsmerkmal zu prüfen und kann neben anderen Delikten (z.B. gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr) in Tateinheit stehen; Gesetzeskonkurrenz liegt nicht ohne Weiteres vor, wenn die verfolgten Schutzgüter unterschiedlich sind.
Das Gericht kann gemäß § 354 Abs. 1 StPO von Amts wegen den Schuldspruch in einen anderen, den tatsächlichen Feststellungen entsprechenden Tatbestand umstellen, wenn ausgeschlossen ist, dass der Angeklagte sich gegen den veränderten Vorwurf anders verteidigt hätte.
Die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe ist nach § 55 StGB vorzunehmen; dabei sind frühere Freiheitsstrafen in der Weise einzubeziehen, die den gesetzlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung entspricht.
Vorinstanzen
Landgericht Lüneburg, 8. Februar 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 405/83 in der Strafsache gegen Wilfried [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1956 in [REDACTED], wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 1983 nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 8. Februar 1983 a) dahin geändert, dass der Angeklagte statt tateinheitlich begangener schwerer räuberischer Erpressung der tateinheitlich begangenen Nötigung schuldig ist, b) im Ausspruch über die Einzelstrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe sowie über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben. Die Urteilsformel wird dahin ergänzt, 2. dass der Angeklagte im Übrigen freigegesprochen wird und dass die insoweit entstandenen Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt werden. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 4. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr sowie wegen Sachbeschädigung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung unter Einbeziehung des Urteils [REDACTED] vom 6. Mai 1982 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachbeschwerde teilweise Erfolg.
I. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte an einer Selbstbedienungstankstelle Benzin im Wert von 150 bis 160 DM getankt in der vorgefassten Absicht, ohne Bezahlung davonzufahren. Er wurde hierbei von dem im Kassenraum befindlichen Tankwart beobachtet; dieser war mit dem Tanken einverstanden, weil er aufgrund des Verhaltens des Angeklagten davon ausging, dieser werde nach Abschluss des Tankvorgangs bezahlen. Als der Tankwart erkannte, dass der Angeklagte rückwärts anfuhr, um über die Auffahrt der Tankstelle wegzufahren, stellte er sich ihm beim Umschalten von dem Rückwärts- in den Vorwärtsgang in einem Abstand von ca. 1 bis 2 m in den Weg, um ihn am Davonfahren zu hindern. Der Angeklagte, der an dem Pkw ein falsches Kennzeichen angebracht hatte, wollte jedoch unerkannt entkommen, um das Benzin nicht bezahlen zu müssen und um für „das Tanken ohne Bezahlung“ nicht bestraft zu werden. Er fuhr daher mit Vollgas vorwärts an und auf den Tankwart zu; dieser konnte sich nur durch einen reaktionsschnellen Sprung zur Seite retten.
II. Das Landgericht hat die Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung damit begründet, der Angeklagte habe es dem Inhaber der Kaufpreisforderung durch Gewaltanwendung unmöglich gemacht, diese durchzusetzen. Diese Auffassung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat verkannt, dass der Vermögensnachteil auf Seiten des Tankstelleninhabers bereits durch den vorangegangenen vollendeten Betrug (vgl. dazu BGH MDR 1983, 772) eingetreten war und dass durch die Gewaltanwendung ein weiterer Vermögensschaden nicht entstanden ist.
Der Erpressungstatbestand unterscheidet sich vom Betrug dadurch, dass nicht Täuschung, sondern Gewalt das Mittel ist, das die Schädigung des Opfers bewirkt; er findet auch auf die Fälle Anwendung, in denen aufgrund eines entsprechenden Tatplanes nach vorangegangener Täuschung unmittelbar anschließend das Mittel der Gewalt eingesetzt wird, um das Opfer zu nötigen, die erzwungene Schädigung seines Vermögens endgültig hinzunehmen. Deshalb liegt beispielsweise räuberische Erpressung vor, wenn es einem Taxifahrer aufgrund eines vom Täter spätestens während der Fahrt gefassten Entschlusses bei Beendigung der Fahrt durch Anwendung von Gewalt unmöglich gemacht wird, seine Fahrpreisforderung durchzusetzen, wenn er also die Forderung endgültig preisgeben muss (BGHSt 25, 225).
So liegt der Fall hier jedoch nicht. Der Angeklagte hat weder von vorneherein noch während des Tankvorgangs den Entschluss gefasst, sich den durch die Täuschung über seine Zahlungswilligkeit auf Kosten des Tankstelleninhabers erlangten Vorteil auch mit Gewalt zu sichern, also den Tankstelleninhaber oder seinen Vertreter zu nötigen, von der Durchsetzung der Kaufpreisforderung abzusehen und diese endgültig preiszugeben. Vielmehr ist der Einsatz des Mittels der Gewalt erst aufgrund eines nach Abschluss der betrügerischen Handlung und nach Eintritt des Betrugsschadens spontan gefassten Entschlusses erfolgt. Die Tat war nicht von Anfang an vom Mittel der Gewalt geprägt; es fehlt somit zur Annahme des Erpressungstatbestandes an einem durch die Nötigungshandlung bewirkten Vermögensnachteil des Genötigten oder eines anderen (vgl. Senatsurteil vom 22. September 1983 – 4 StR 376/83, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).
Der Angeklagte hat sich hier lediglich den bereits durch den vollendeten Betrug erlangten Vermögensvorteil gesichert; einen weiteren Vermögensschaden hat er dem Betrogenen nicht zugefügt, auch nicht in Form einer Vertiefung oder Verfestigung des durch den Betrug entstandenen Schadens. Das Tatbestandselement der Vermögensschädigung, das bereits den Betrug begründet hat, darf dem Angeklagten daher nicht zur Begründung des Erpressungstatbestandes erneut angelastet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 1974 – 4 StR 83/74 bei Dallinger MDR 1975, 23; BGH, Urteil vom 21. November 1972 – 3 StR 270/72).
Vom Wegfall der Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung wird die in der Gewaltanwendung liegende Nötigung (§ 240 StGB) nicht berührt (vgl. BGH aaO). Dieses Vergehen steht zu dem Verbrechen des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, § 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB) im Verhältnis der Tateinheit nach § 52 StGB (vgl. BGH VRS 51, 209); Gesetzeskonkurrenz liegt nicht vor, da ein „anderer, ebenso gefährlicher Eingriff“ nicht zwingend mit den Mitteln der Nötigung begangen werden muss und die mit diesen beiden Straftaten verfolgten Ziele sich nicht zu decken brauchen.
Gemäß § 354 Abs. 1 StPO konnte der Senat den Schuldspruch ohne Verstoß gegen § 265 StPO von sich aus umstellen, da auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte gegen den veränderten Vorwurf anders als geschehen hätte verteidigen können.
2. Die fehlerhafte Annahme des Tatbestandes der schweren räuberischen Erpressung hat sich nach den Urteilsgründen auf die aus dem Strafrahmen des § 315b Abs. 3, 4. Alternative StGB entnommene Einzelstrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe ausgewirkt (UA 22). Diese sowie die Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren mussten daher aufgehoben werden.
Für die erneute Verhandlung und Entscheidung weist der Senat darauf hin, dass die nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB nicht wie geschehen – unter Einbeziehung des Urteils vom 6. Mai 1982 –, sondern durch Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil vom 6. Mai 1982 zu erfolgen hat (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1978 – 2 StR 534/78 bei Holtz MDR 1979, 280; Dreher/Tröndle, 44. Auflage § 55 StGB Rdn. 10).
3. In der insoweit unverändert zugelassenen Anklage vom 4. November 1982 (Bd. I Bl. 79 ff, 12 KLs 30/82) war dem Angeklagten ein aus zwei Teilakten bestehendes fortgesetztes Verbrechen des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zur Last gelegt worden. Da das Landgericht ihm den zweiten Teilakt nicht nachweisen konnte (UA 8, 21, 22), hätte es ihn freisprechen müssen (BGH NJW 1951, 726; BGH, Urteil vom 9. Mai 1980 – 2 StR 173/80; Kleinknecht in KK § 260 StPO Rdn. 22). Der Senat hat den unterbliebenen Teilfreispruch gemäß § 354 Abs. 1 StPO nachgeholt.
III. Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO; insoweit wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. September 1983 Bezug genommen.
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