Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Zurückverweisung wegen Nichtwiederholung von Zeugenvernehmungen nach Pflichtverteidigerwechsel

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 404/63
Datum
25.10.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte, nach dem Wechsel des Pflichtverteidigers sei die Hauptverhandlung nicht wiederholt worden. Das BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil die Unterrichtung des neuen Verteidigers die persönliche Wahrnehmung kindlicher Belastungszeugen nicht ersetzen konnte. Das Gericht betont die Pflicht, bei geänderten Verhältnissen Aussetzung oder Wiederholung zu prüfen, um eine ordnungsgemäße Verteidigung sicherzustellen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Wechsel des Verteidigers ist das Gericht verpflichtet zu prüfen, ob Aussetzung oder Wiederholung der Hauptverhandlung erforderlich ist, damit der Angeklagte eine wirksame Verteidigung führen kann.

2

§ 265 Abs. 4 StPO begründet die Pflicht des Gerichts, die Verhandlung von Amts wegen auszusetzen, wenn veränderte Verhältnisse Vorbereitung der Verteidigung erfordern; dies gilt entsprechend für die Wiederholung wesentlicher Verfahrensabschnitte.

3

Die bloße Unterrichtung des neu bestellten Verteidigers über den bisherigen Verhandlungsverlauf ersetzt nicht die persönliche Teilnahme an zuvor durchgeführten Zeugenvorträgen, soweit der persönliche Eindruck für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit wesentlich ist.

4

Ein Verfahrensfehler, der die Möglichkeit nicht ausschließt, dass die Verurteilung darauf beruht, führt zur Aufhebung und Zurückverweisung an die Vorinstanz.

Vorinstanzen

Landgericht Mönchengladbach, 22. März 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Montageschlosser Gottfried S. ███ aus ███, geboren am ██████ 1927 in ███, Kreis ██, wegen versuchter Unzucht mit Kindern hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Oktober 1963, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender, Bundesrichter Krume, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. Bortzler als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████████████ bei der Urteilsverkündung, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mönchengladbach vom 22. März 1963 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen versuchter Unzucht mit Kindern zu Zuchthaus verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm auf drei Jahre aberkannt worden. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel muss wegen eines Verfahrensverstoßes Erfolg haben.

Mit Recht macht der Beschwerdeführer geltend, das Landgericht habe es pflichtwidrig unterlassen, nach Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers die bisherige Hauptverhandlung zu wiederholen, obwohl dies nach der gesamten Sachlage hier geboten gewesen wäre. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat sich der Pflichtverteidiger in der Hauptverhandlung vom 19. März 1963 geweigert, die Verteidigung weiterzuführen. Darauf hat das Landgericht den Rechtsanwalt ███████████████ zum Pflichtverteidiger bestellt, sodann die Verhandlung unterbrochen und am 22. März 1963 fortgesetzt. Zu Beginn dieser Verhandlung hat der Vorsitzende den neuen Pflichtverteidiger über den bisherigen Verfahrensverlauf unterrichtet. Weder der Angeklagte noch sein Verteidiger haben Aussetzung der Hauptverhandlung beantragt.

Zutreffend meint der Beschwerdeführer, die Unterrichtung des neuen Verteidigers über den bisherigen Verfahrensverlauf habe zur ausreichenden Verteidigung nicht genügt, weil dieser Verteidiger, der die Schlussanträge zu stellen gehabt habe, auch die Möglichkeit habe haben müssen, der Vernehmung der Kinder über den Schuldvorwurf beizuwohnen, um sich selber ein Bild von der Glaubwürdigkeit dieser Belastungszeugen machen zu können.

Ob die Pflicht zur Aussetzung der Hauptverhandlung, mit der Folge ihrer Erneuerung, schon aus § 145 StPO herzuleiten ist (so Eb. Schmidt, Lehrkommentar zur StPO § 145 Erl. 11, a. A. Löwe-Rosenberg Dünnebier, StPO 21. Aufl., Anm. 5, 4, 6; Kleinknecht-Müller, StPO 4. Aufl. § 145 Anm. a, § 228 Anm. 3 B c), kann unentschieden bleiben. Im Absatz 1 dieser Vorschrift ist für den Fall notwendiger Verteidigung nur die Bestellung eines anderen Verteidigers vorgeschrieben, wenn der bisherige aus einem der dort bezeichneten Gründe wegfällt, und es im Übrigen dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts überlassen, statt dessen die Hauptverhandlung auszusetzen. Die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 liegen hier nicht vor. Jedoch war es im vorliegenden Fall aus einem anderen Grunde geboten, entweder die Hauptverhandlung auszusetzen oder wenigstens die kindlichen Belastungszeugen nochmals in Gegenwart des neuen Pflichtverteidigers zu vernehmen.

Nach § 265 Abs. 4 StPO muss das Gericht die Hauptverhandlung schon von Amts wegen aussetzen, falls die Vertagung der Verhandlung infolge veränderter Sachlage zur Vorbereitung der Verteidigung angemessen erscheint. Das gilt sinngemäß auch für die Pflicht zur Wiederholung eines Teils der Hauptverhandlung, wenn dies nach der Verfahrenslage ausreichend erscheint, um eine sachgerechte Verteidigung zu ermöglichen (Löwe-Rosenberg a. a. O. § 228 Anm. 1a E). Eine veränderte Sachlage in Sinne dieser Bestimmung kann auch durch Verfahrensvorgänge eintreten, insbesondere durch den Wechsel eines Verteidigers, selbst wenn der neue Verteidiger sogleich an die Stelle des früheren tritt (RGSt 71, 353, 354; JW 1926, 1928; HRR 1936, 1402; BGH in LM § 265 Nr. 16). Das Gericht muss deshalb auch in einem solchen Falle prüfen, ob das Recht des Angeklagten, sich gegenüber den Anklagevorwurf zu verteidigen, durch den Wechsel des Verteidigers ohne Erneuerung oder teilweise Wiederholung der Hauptverhandlung beeinträchtigt werden könnte. Das ist nicht bloß zu bejahen, wenn der neue Verteidiger nicht genügend Zeit hat, sich auf die Verteidigung vorzubereiten, sondern auch dann, wenn er wichtigen Vorgängen der bisherigen Beweisaufnahme nicht beiwohnen konnte und ihm, besonders mangels persönlichen Eindrucks der wesentlichen Belastungszeugen, keine eigene Beurteilung möglich ist, ob das bisherige Verhandlungsergebnis zur Überführung des Angeklagten ausreicht (RG JW 1926, 1218). Besonders in dem vorliegenden Fall notwendiger Verteidigung kann die Fürsorgepflicht des Gerichts die Aussetzung der Verhandlung oder wenigstens die Wiederholung wichtiger Verfahrensabschnitte, z. B. einer schwer zu würdigenden Beweisaufnahme, gebieten, um dem neuen Verteidiger Gelegenheit zu geben, sich ein eigenes Urteil über das bisherige Beweisergebnis zu bilden, damit dem Angeklagten der ihm kraft Gesetzes gebührende Schutz gewährt wird (vgl. RGSt 71, 353, 354; 77, 153, 155; BGHSt 13, 337, 344; BGH NJW 1963, 1114).

Diesem Gesichtspunkt hat die Strafkammer nicht genügend Rechnung getragen. Die Unterrichtung des neuen Verteidigers über den bisherigen Verhandlungsverlauf reichte hier nicht aus, weil sie den persönlichen Eindruck der kindlichen Belastungszeugen nicht ersetzen konnte, der zur Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit unentbehrlich ist und es dem Verteidiger ermöglicht, Entschlüsse über weitere Beweisanträge zu fassen und sich ein eigenes verlässliches Bild von Stand des Verfahrens zu verschaffen.

Die Strafkammer konnte diesem Mangel schon durch Wiederholung der Vernehmung der Belastungszeugen abhelfen.

Der gerügte Verfahrensfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils, weil sich nicht ausschließen lässt, dass die Verurteilung des Angeklagten auf ihm beruht.

Dagegen gehen die Aufklärungsrüge und die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision fehl.

JaguschLang-HinrichsenBortzler
KrummeFlitner
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