Treffer
BGH Beschluss

Gefahrbegriff bei fahrlässiger Transportgefährdung – Rückverweisung an Vorinstanz

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 404/62
Datum
15.02.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH gibt die Sache an das Bayerische Oberste Landesgericht zurück, weil die Vorinstanz irrtümlich meinte, zur Entscheidung von seiner Rechtsprechung abweichen zu müssen. Das Gericht stellt klar, dass der Begriff der „Gefahr“ überwiegend tatsächlicher Natur ist und keine prozentuale Schwelle zulässt. Maßgeblich ist die nach allgemeiner Lebenserfahrung zu treffende Würdigung, ob eine naheliegende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht. Die Vorinstanz kann daher wie beabsichtigt entscheiden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Begriff der ‚Gefahr‘ ist überwiegend tatsachenbezogen und lässt sich nicht durch einen allgemeinen, mathematischen Maßstab oder feste Prozentwerte bestimmen.

2

Eine Gefahr liegt vor, wenn nach den konkreten Umständen eine naheliegende, auf einer realen Wahrscheinlichkeit beruhende Möglichkeit eines Schadenseintritts besteht; die bloße abstrakte Möglichkeit genügt nicht.

3

Ob eine Gefahr gegeben ist, entscheidet sich durch eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls; die Einschätzung des Grades der Wahrscheinlichkeit obliegt grundsätzlich dem Tatrichter.

4

Zur Bestimmung des Gefahrbegriffs ist kein hoher oder bestimmter Grad der Wahrscheinlichkeit erforderlich; ausschlaggebend ist die nach allgemeiner Lebenserfahrung begründete Besorgnis eines Schadens.

Rubrum

4 StR 404/62 Beschluss

In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Johann ████ aus ███, geboren █████████████████████████████ ████, Landkreis [REDACTED], wegen fahrlässiger Transportgefahrdung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts auf den Vorlegungsbeschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 31. August 1962 – RReg. 1 StR 446/1962 – unter Mitwirkung der Bundesrichter Krumme, Martin, Dr. Seibert, Dr. Flitner und Bortzler in der Sitzung vom 15. Februar 1963

Tenor

Die Sache wird dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur eigenen Entscheidung zurückgegeben.

Gründe

Das vorlegende Gericht ist zu Unrecht der Meinung, die Rechtsfrage nicht in dem von ihm beabsichtigten Sinne beantworten zu können, ohne von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in BGHSt 8, 28 (31), 13, 66 (70) und in VRS 11, 61 (63), 13, 204 (205), 16, 126 (131) und 16, 448 (452) abzuweichen. In Wirklichkeit besteht in dieser Rechtsfrage Übereinstimmung.

Der Begriff der „Gefahr“ entzieht sich genauer wissenschaftlicher Umschreibung. Er ist nicht allgemeingültig bestimmt und überwiegend tatsächlicher, nicht rechtlicher Natur (vgl. RGR 6, 98, 99; vgl. auch RGSt 30, 178, 179; OGHSt 3, 391, 394; BGHSt 8, 28, 31). Nach dem Sprachgebrauch besteht dann eine Gefahr, wenn der Eintritt eines Schadens nahe liegt. Das ist der Fall, wenn nicht nur die gedankliche Möglichkeit, sondern eine auf festgestellte tatsächliche Umstände gegründete Wahrscheinlichkeit eines schädigenden Ereignisses besteht. Die für die Besorgnis eines Schadens maßgeblichen Umstände können unterschiedliches Gewicht haben. Welches Gewicht ihnen im Einzelfall zukommt, lässt sich allenfalls schätzen, dagegen nicht rechnerisch sicher bestimmen, zumal wenn, wie im Regelfall, eine Reihe von Umständen vorliegt, die auch in ihrem Zusammen- oder Gegeneinanderwirken bewertet werden müssen. So ist nicht ersichtlich, mit welchem Vomhundertsatz im Vorlegungsfall die Möglichkeit bewertet werden könnte, dass der Lastwagenfahrer durch einen plötzlichen Anlass oder aus einem inneren Gefühl für Gefahren auf das Herannahen des Zuges aufmerksam werden würde. Ebensowenig lässt sich im Fall des Vorlegungsbeschlusses verlässlich feststellen, ob eine Lebensgefahr von 40 % oder von 60 % oder gar – um die Unmöglichkeit solcher Bewertung noch deutlicher werden zu lassen – von 49 % oder 51 % bestand. Hierzu fehlt es an einem verbindlichen Wertmaßstab. Mit Hilfe von Prozentzahlen kann daher der Begriff der Gefahr nicht bestimmt werden. Vielmehr kann entsprechend dem Sprachgebrauch nur einerseits von einer „entfernten“, andererseits von einer „nahen“ Mögllichkeit eines schädigenden Ereignisses gesprochen werden.

Mit der bei der Erörterung des Gefahrbegriffs in verschiedenen Urteilen des Bundesgerichtshofs gebrauchten Wendung, „der Eintritt eines Schadens müsse wahrscheinlicher sein als dessen Ausbleiben“, sollte nichts anderes zum Ausdruck gebracht werden, als dass zur Annahme

einer (Gemein-)Gefahr im Sinne des StGB § 315 Abs. 1 nicht schon die entfernte, weit abliegende Gefahr genügt, sondern eine nach der allgemeinen Lebenserfahrung im Einzelfall zu beurteilende naheliegende Gefahr erforderlich ist, die auf einen unmittelbar bevorstehenden Unfall hindeutet, wenn keine plötzliche Wendung eintritt, etwa dadurch, dass der Bedrohte infolge eines mehr oder weniger gefühlsmäßigen Ahnens oder Wahrnehmens der Gefahr eine Schutzmaßnahme trifft.

Für diese Auslegung spricht vor allem auch die Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts in der grundlegenden Entscheidung BGHSt 8, 28, 31. Das dort zitierte Urteil RGR 6, 98 enthält zwar die bezeichnete, vom Bundesgerichtshof mehrfach benutzte Ausdrucksweise (S. 100 aaO); der Zusammenhang der Erörterungen über den Gefahrenbegriff (S. 99/100 aaO) lässt jedoch erkennen, dass sie jedenfalls nicht so gemeint ist, wie sie das Bayerische Oberste Landesgericht auffasst. Das Gewicht der Erwägungen des Reichsgerichts liegt vielmehr auf der Unterscheidung zwischen der „schon vorhandenen, als unmittelbar imminenten und über dem bedrohten Objekt hängenden“ auf der einen und der „noch gar nicht existenten oder doch entfernt vorliegenden“ Gefahr auf der anderen Seite.

Dass das in der Tat der entscheidende Gesichtspunkt für die Bestimmung des Gefahrbegriffs ist, wird noch deutlicher in dem Urteil RGR 6, 189 (= RGSt 10, 173, 176). Dort heißt es u.a.: „Danach genügt zur Annahme einer Gefahr nicht die bloße, vielleicht noch so entfernte Mögllichkeit, dass in Folge einer Handlung ein Schade eintrete. Hätte der Gesetzgeber die bloße Mögllichkeit eines Schadens für ausreichend erachtet, so hätte er in § 316 Abs. 2 des StGB von dem Begriffsmerkmal der Gefahr absehen können; denn es lässt sich kaum eine Pflichtvernachlässigung der dort bezeichneten Beamten denken, welche bei der Leitung von Eisenbahnfahrten oder

bei der Aufsicht über die Bahn und den Beförderungsbetrieb vorkommt und nicht in abstracto die Möglichkeit eines Schadens mit sich bringt. ... Andererseits verlangt das Gesetz nicht einen hohen oder überhaupt einen bestimmten Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadens. Eine feste, für die unendliche Zahl aller denkbaren Fälle durchgreifende Abgrenzung zwischen der Möglichkeit und der Wahrscheinlichkeit eines Schadens lässt sich nicht ziehen; es muss daher im Allgemeinen dem Tatrichter überlassen werden, unter Erwägung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden, ob eine Gefahr als vorhanden anzunehmen ist.“

Mit anderen Worten und unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung wiederholt das Reichsgericht denselben Rechtsgedanken in RGR 10, 594: „Der Begriff der ‚Gefährdung‘ unterliegt wesentlich tatsächlicher Beurteilung. Wie das RG in konstanter Rechtsprechung angenommen hat, wird damit ein Zustand bezeichnet, in welchem nach den obwaltenden Umständen der Eintritt eines Schadens als wahrscheinlich gelten kann, die naheliegende Möglichkeit, die begründete Besorgnis eines Schadens vorliegt. Dagegen kann von einer Gefahr ... nicht gesprochen werden, wenn nur die abstrakte, nach den konkreten Verhältnissen des Falles noch so entfernte Mögllichkeit des Eintritts eines Schadens begründet ist. Andererseits setzt auch die bloße Gefährdung ... nicht voraus, dass ... ein besonders hoher Grad von Wahrscheinlichkeit ... vorgelegen hätte.“

Auf diese grundlegenden Entscheidungen nimmt das Reichsgericht in weiteren Urteilen immer wieder Bezug (vgl. RGR 7, 128; RGSt 14, 135, 137; 29, 244, 362, 364). Von dieser festen 246; 30, 178 179; 61 reichsgerichtlichen Rechtsprechung wollte der Bundesgerichtshof nicht abweichen. Die Bezugnahme auf mehrere der Entscheidungen des Reichsgerichts in vorerwähnten BGHSt 8, 28, 31 bezeugt vielmehr das Gegenteil.

Dieselbe Rechtsauffassung ist auch dem Vorlegungsbeschluss zu entnehmen. In tatsächlicher Hinsicht ist darin ausgeführt, es sei ernstlich zu befürchten gewesen, dass der Kraftfahrer Irsigler, der im Vertrauen auf die geöffnete Bahnschranke annahm, die Gleise gefahrlos überqueren zu können, den herankommenden Zug nicht oder nicht rechtzeitig wahrnehmen und infolgedessen mit dem Zug zusammenstoßen werde; die Gefahr eines solchen Zusammenstoßes könne nicht deshalb verneint werden, weil Irsigler mit verhältnismäßig geringer Geschwindigkeit fuhr und den Zug tatsächlich in einem Augenblick bemerkte, in dem er sein Fahrzeug noch sicher vor den Gleisen zum Stehen bringen konnte; denn bei der gegebenen Verkehrslage sei es zunächst durchaus ungewiss gewesen, ob Irsigler den Zug rechtzeitig bemerken und deshalb noch vor den Gleisen anhalten werde; vielmehr habe eine nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit dafür bestanden, dass er dies nicht tun würde. Damit ist das Vorliegen einer (Gemein-)Gefahr auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dargetan. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist daher nicht gehindert, in der Sache so, wie beabsichtigt, zu entscheiden.

KrummeSeibertBortzler
MartinFlitner
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