Revision: Freispruch wegen fehlender Vermögensnachteilszufügung bei Untreue
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 401/60
- Datum
- 16.12.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Tatbestandsmäßigkeit der Untreue (§ 266 StGB) ist die Nachteilszufügung nach dem wirtschaftlichen Vermögensbegriff zu beurteilen; es ist das hypothetische Vermögen ohne die pflichtwidrige Verfügung mit dem tatsächlichen Vermögen zu vergleichen.
Eine Vermögensnachteilszufügung fehlt, wenn der Täter eigene flüssige Mittel in entsprechender Höhe tatsächlich und dauerhaft so bereithält, dass die geschädigte Masse wirtschaftlich keinen Verlust erleidet.
Die bloße Vornahme einer konkursfremden Verfügung begründet Untreue nur dann, wenn durch die Verfügung ein wirtschaftlicher Nachteil entsteht; entgegenstehende Ersatzansprüche gegen das Privatvermögen des Täters sind in die Wertermittlung einzubeziehen.
Ist der objektive Tatbestand der Nachteilszufügung nicht erfüllt, kann eine Verurteilung wegen Untreue nicht erfolgen; prozessuale oder indizielle Umstände (z. B. Verschleierungsakte) genügen hierfür nicht.
Rubrum
BGH, Urteil vom 16. Dezember 1960 – 4 StR 401/60 (LG Detmold)
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja StGB § 266
Ein Konkursverwalter bereitet dem seiner Verwaltung unterliegenden Vermögen durch konkursfremde Verfügungen keinen Nachteil, wenn er eigene flüssige Mittel in entsprechender Höhe zum Ersatz ständig bereithält (im Anschluss an RGSt 75, 283 ff.).
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Rechtsanwalt aus D, geboren am [REDACTED], wegen Untreue hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Dezember 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt [REDACTED] in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom [REDACTED] Juli 1960 aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Landeskasse auferlegt.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Untreue (§ 266 StGB) zu zwei Monaten Gefängnis und zu 1.000 DM Geldstrafe verurteilt worden. Die Vollstreckung der Gefängnisstrafe hat die Strafkammer zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge kann unerörtert bleiben, da die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils führt.
2. Die Strafkammer legt der Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue folgenden Sachverhalt zugrunde:
Der Angeklagte war Verwalter im Konkurs über das Vermögen der [REDACTED] KG. Im September 1955 beantragte er bei der Volksbank B die Eröffnung eines Kontos auf seinen Namen. Dass dieses Konto für Fremdgelder benutzt werden sollte, ging aus dem Antrag zwar nicht hervor. Aber alle Beteiligten, insbesondere der mitangeklagte Angestellte der Volksbank B, [REDACTED], waren sich darüber einig. Von diesem Konto 158 B überwies der Angeklagte am 4. Juni 1956 10.000 DM auf das ebenfalls bei der Volksbank geführte Konto 158 W, über das als Anderkonto nach Eröffnung des Vergleichsverfahrens in Sachen W über das Vermögen des Möbelfabrikanten [REDACTED] sämtliche neuen Geschäftsvorfälle abgewickelt wurden. Der Angeklagte, der im Februar 1955 zum Vergleichsverwalter bestellt worden war, entschloss sich zur Überweisung auf Bitten des bei der Volksbank B als Kassierer und Buchhalter tätigen Bankangestellten [REDACTED], der eine Belastung des Kontos 158 W über die vorgeschriebene Kreditgrenze hinaus zugelassen hatte und dies dem am Morgen des 4. Juni 1956 zur Durchführung einer außerordentlichen Prüfung überraschend erschienenen Verbandprüfer [REDACTED] verheimlichen wollte.
Der Angeklagte unterzeichnete zu diesem Zweck die ihm am Abend des 4. Juni 1956 von [REDACTED] in [REDACTED] Gegenwart vorgelegten, über 5.200 DM und 4.800 DM lautenden Überweisungsaufträge zu Lasten des Kontos 158 B, erst einen Rücküberweisungsauftrag über 10.000 DM, nachdem [REDACTED] zu Lasten des Kontos 158 unterschrieben und [REDACTED] ihm zugesagt hatte, dass die Rücküberweisung spätestens innerhalb von 8 bis 14 Tagen durchgeführt werden würde, dass das Konto 158 B keinen Zinsverlust erleiden werde und dass die Volksbank ihm für die 10.000 DM verhaftet bleibe. Darüber sollte schriftliche Bestätigung geben. Der Angeklagte verfasste sie ihm eine am [REDACTED] 1960 vertraglich über Bank-, Postscheck- und Sparkassenguthaben in Höhe von insgesamt [REDACTED].
Es war auch, wie es bei der rechtlichen Würdigung des angefochtenen Urteils heißt, „jederzeit fähig und – wie zu seinen Gunsten angenommen werden muss – aus eigenen Geldmitteln die fehlenden 10.000 DM bereit, der Konkursmasse zu erstatten“.
Das Landgericht legt bei seinen rechtlichen Ausführungen dar, der durch die Verfügung des Angeklagten über das Konto 158 B entstandene Nachteil sei dadurch nicht ausgeglichen. Die Zahlungsfähigkeit und -bereitschaft des Angeklagten könne „allenfalls unter bestimmten Voraussetzungen auf der inneren Tatseite Berücksichtigung finden“ (RGSt 73, 285; RG JW 1936, 934 Nr. 2).
Diese Ausführungen zeigen, dass die Strafkammer Sinn und Tragweite der von ihr in Bezug genommenen Entscheidung RGSt 73, 283, 285 nicht richtig gewürdigt hat. Diesem Urteil des Reichsgerichts ist zu entnehmen, dass ebenso wie beim Betrug die Vermögensschädigung bei der Untreue die Nachteilszufügung nur durch Vergleich festzustellen ist, und zwar im Falle des Betrugs durch Vergleich des Vermögens, das der Geschädigte vor der maßgeblichen Vermögensverfügung gehabt hat, mit dem Vermögen, das er nachher besitzt, und im Falle der Untreue durch Vergleich des Vermögens, das der Geschädigte ohne den Befugnismissbrauch oder ohne die Pflichtverletzung des Täters gehabt hätte, mit dem Vermögen, über das er infolge einer dieser Handlungen oder Unterlassungen verfügt.
Bei diesem Vergleich tritt an die Stelle des pflichtwidrig aufgegebenen Vermögensstücks, hier der Forderung der Konkursmasse gegen die Bank aus dem Kontokorrentverhältnis, ein dadurch erlangter anderweiter Vermögenszuwachs, hier eine gleich hohe Ausgleichsforderung der Masse gegen das Privatvermögen des Konkursverwalters.
Es fehlt an einem Merkmal des äußeren Tatbestands, wenn der gekennzeichnete Vergleich dazu führt, das Entstehen einer Vermögensverringerung zu verneinen.
Die Darlegungen in der angeführten Entscheidung des Reichsgerichts entsprechen dem noch heute von der herrschenden Meinung vertretenen sogenannten wirtschaftlichen Vermögensbegriff (vgl. BGHSt 1, 262, 264; 3, 99, 102). Er ist auch der Auslegung des § 266 StGB zugrunde zu legen. Dem Reichsgericht ist daher darin beizupflichten, dass es an einer Nachteilszufügung im Sinne des § 266 StGB dann fehlt, wenn der seine Befugnis missbrauchende oder der seine Treuepflicht Verletzende zum Ersatz des Geldes, über das er rechtswidrig verfügt hat, eigene Mittel ständig bereit hält. Das ist so zu verstehen, dass der Täter nicht nur jederzeit eigene flüssige Mittel in seiner Kasse oder in gleich sicherer Weise bei einer Bank oder bei der Post oder sonstwo zur Verfügung hat, die zur Deckung ausreichen, sondern dass er auch sein Augenmerk darauf richtet, diese Mittel ständig zum Ausgleich benutzen zu können. Dann entspricht der wirtschaftliche Wert des Ausgleichsanspruchs gegen den Täter dem Wert des weggefallenen Vermögensstücks, so dass ein Nachteil nicht entstanden ist.
Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils haben diese Voraussetzungen vom 4. Juni 1956 an bis zur Glattstellung des Kontos 158 B vorgelegen. Wenn das Landgericht zugunsten des Angeklagten angenommen hat, dieser sei jederzeit bereit gewesen, der Konkursmasse die 10.000 DM zu erstatten, so ist dies offensichtlich geschehen, weil der Angeklagte, wie die Strafzumessungsgründe des angefochtenen Urteils ergeben, bisher einen untadeligen Lebenswandel führte und ein gutes Ansehen genoss, ferner nicht aus eigennützigen Beweggründen handelte, sondern um einem anderen zu helfen, und danach davon ausgegangen werden konnte, er habe alles tun wollen, um seine Lebensstellung als Rechtsanwalt nicht zu gefährden.
Schon aus diesem Grunde ist der Angeklagte unter Aufhebung des angefochtenen Urteils freizusprechen, ohne dass noch eine Nachprüfung erforderlich ist, ob ein Nachteil für die Konkursmasse auch dadurch vermieden worden ist, dass an die Stelle ihres Anspruchs aus dem Kontokorrentverhältnis möglicherweise zunächst auch ein gleichwertiger Anspruch gegen die Bank aus einer für sie unter Umständen durch ein Vorstandsmitglied und den Bankleiter wirksam abgegebenen Haftungserklärung getreten ist. Desgleichen kann unentschieden bleiben, ob etwa der Angeklagte davon ausgehen durfte, die später auf seine Beanstandung um 10.000 DM erhöhten Kontoauszüge hätten infolge eines darin liegenden selbständigen Schuldanerkenntnisses (§ 781 BGB) einen neuen Kontokorrentanspruch in der ursprünglichen Höhe geschaffen, so dass auf diese Weise ein Schaden vermieden worden wäre.
Keiner näheren Erörterung bedarf es ferner, ob in dem späteren Verhalten des Angeklagten, als er die Schlussrechnung legte, wie die Strafkammer meint, eine Verschleierung zu erblicken ist, weil er ihm übersandte Kontoauszüge der Volksbank, die die Abbuchung von 10.000 DM nicht erkennen ließen, dabei benutzte, und ob eine Untreue vom Angeklagten deswegen begangen worden ist, weil er dadurch die Durchführung der Aufsicht ihm gegenüber im Konkursverfahren erschwerte (vgl. BGH GA 1956, 121, 122 mit Nachweisen).
Denn jedenfalls fehlt es auch dann an einer Nachteilszufügung im Sinne des § 266 StGB schon deshalb, weil der Angeklagte ausreichende eigene flüssige Mittel zur Deckung bereithielt.
Aus dem gleichen Grunde kann schließlich unerörtert bleiben, ob das Urteil auch deshalb an einem zu seiner Aufhebung nötigenden Mangel leidet, weil das Landgericht die Bedeutung der von ihm angenommenen jederzeitigen Ersatzbereitschaft für den Vorsatz des Angeklagten nicht geprüft hat, wahrscheinlich, weil es irrigerweise sein Unrechtsbewusstsein hinsichtlich der Unerlaubtheit seiner konkursfremden Verfügung mit dem selbständig festzustellenden Schädigungsvorsatz gleichgestellt hat (UA S. 12, 13).
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens folgt aus § 467 Abs. 1 StPO. Die Überbürdung der dem Angeklagten entstandenen Auslagen auf die Landeskasse würde der Billigkeit widersprechen (§ 467 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 2 des Gesetzes betreffend die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft).
| Lang-Hinrichsen | Rotberg | Flitner | |||
| Martin | Bortzler |