Treffer
BGH Beschluss

Revision aufgehoben: Falschbeurkundung vs. Beihilfe zum Betrug, Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 400/86
Datum
14.08.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Notar wurde wegen Falschbeurkundung verurteilt, weil er im Kaufvertrag einen höheren Preis protokollierte. Der BGH hebt das Urteil auf und stellt fest, dass § 348 StGB nur die Beurkundung der tatsächlich vorgebrachten Erklärungen schützt, nicht deren inhaltliche Wahrheit; hier hat der Notar das beurkundet, was die Parteien wollten. Eine versuchte Falschbeurkundung liegt allenfalls als Wahndelikt vor. Der Vorwurf der Beihilfe zum versuchten Betrug wird wieder einbezogen und die Sache zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Tatbestandserfüllung der Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB) setzt voraus, dass der Urkundsperson der wahre Inhalt der abgegebenen Erklärungen bekannt war und sie diesen vorsätzlich nicht oder unrichtig in der Urkunde wiedergibt.

2

Die erhöhte Beweiskraft öffentlicher Urkunden erstreckt sich lediglich auf die Tatsache, dass die darin niedergelegten Erklärungen vor der Urkundsperson abgegeben worden sind, nicht auf die inhaltliche Richtigkeit der erklärten Tatsachen.

3

Hält der Amtsträger irrtümlich an, sein Verhalten sei nach § 348 StGB strafbar, liegt kein strafbarer Versuch, sondern ein Wahndelikt vor, weil der tatbestandliche Erfolg rechtlich nicht möglich ist.

4

Nach § 154a Abs. 3 StPO kann eine zuvor gemäß § 154a Abs. 1 StPO ausgesonderte Gesetzesverletzung auf Antrag wieder in das Verfahren einbezogen werden; das Gericht kann insoweit an die Vorinstanz zurückverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 14. April 1986

Rubrum

BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Werner Q ██ aus ███, dort geboren am ███ ██ 1943, wegen Falschbeurkundung im Amt

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 14. August 1986 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 14. April 1986 mit den Feststellungen aufgehoben.

Der ausgeschiedene Vorwurf der Beihilfe zum versuchten Betrug wird gemäß § 154a Abs. 3 StPO wieder in das Verfahren einbezogen.

Zur Verhandlung und Entscheidung hierüber sowie über die Kosten des Verfahrens wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Falschbeurkundung im Amt zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

1. Der Angeklagte beurkundete als Notar einen Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung. In Kenntnis der Tatsache, dass die Vertragsparteien einen Kaufpreis von 225.000 DM vereinbart hatten, nahm er auf deren einverständlichen Wunsch wegen der beabsichtigten hundertprozentigen Finanzierung des Kaufpreises einen höheren Betrag in die Urkunde auf; die rechnerische Differenz – der angebliche Eigenkapitalanteil – wurde „quittiert“. Gleichwohl scheiterten die anschließenden Bemühungen der mittellosen Käuferin um eine Kreditierung des Kaufpreises.

Die Strafkammer meint, die Willenserklärungen der Beteiligten hinsichtlich des Kaufpreises seien vom Notar falsch beurkundet, weil sie „tatsächlich (so) nicht abgegeben worden“ seien (UA 27). Die protokollierten Erklärungen seien „nur ein Teil der tatsächlich abgegebenen Erklärungen“ (UA 28), die „sinngemäß“ vollständig gelautet hätten: „Wir wollen die Eigentumswohnung für 225.000 DM verkaufen bzw. kaufen. Der Kaufpreis muss noch voll bezahlt werden. Lediglich zur Erlangung einer Finanzierung soll im notariellen Vertrag protokolliert werden, dass der Kaufpreis 250.000 DM beträgt und dass 25.000 DM bezahlt sind. Wir, die Vertragsparteien, sind uns jedoch einig, dass die Verkäuferin wegen der angeblich gezahlten 25.000 DM nie in Anspruch genommen werden kann“ (UA 27/28). Bei den Erwägungen zur Strafzumessung führt die Strafkammer hingegen aus: „Zu seinen Gunsten wirkt es sich auch aus, dass die vorgenommene Beurkundung, wie sie geschehen ist, mit dem Willen aller Vertragsparteien und deren Ehepartner zustande gekommen ist“ (UA 31).

2. Der Tatbestand des § 348 StGB ist – wie die Revision und der Generalbundesanwalt zutreffend bemerken – nicht erfüllt.

Der notariell beurkundete Kaufvertrag ist zwar eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 415 ZPO und unterfällt damit auch § 348 StGB (BGHSt 19, 19, 21). Die erhöhte Beweiskraft einer solchen Urkunde erstreckt sich jedoch nur auf die Abgabe der beurkundeten Erklärungen, nicht auf deren inhaltliche Richtigkeit (BayObLG NJW 1955, 1567; F. Meyer in Festschrift für Dreher, 1977, S. 427 ff.). Bewiesen wird damit also nur, dass zu der in der Urkunde angegebenen Zeit, am bezeichneten Ort, vor der genannten Urkundsperson Erklärungen des niedergelegten Inhalts abgegeben worden sind (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 44. Aufl., § 415 Anm. 3 B).

Nur dann, wenn der Notar in seine Zeugnisurkunde den geäußerten Willen der Beteiligten vorsätzlich nicht oder nicht vollständig aufgenommen hat, liegt demnach eine Falschbeurkundung vor (Reithmann DNotZ 1973, 152, 155).

Das hat der Angeklagte hier nicht getan; er hat vielmehr – wie die Strafkammer festgestellt hat – die Beurkundung entsprechend dem Willen aller Vertragsparteien vorgenommen. Er hat nämlich das beurkundet, was nach dem Willen der Vertragsparteien beurkundet werden sollte; deren wahrer Wille sollte hingegen gerade nicht beurkundet werden. Dass der Angeklagte durch die Beurkundung eines Vertrages, mit dem ihm erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt wurden, gegen seine Amtspflichten als Notar verstoßen hat (§ 14 Abs. 2 BNotO, § 4 BeurkG), ändert daran nichts; denn Schutzgut des § 348 StGB ist die Beweiskraft der öffentlichen Urkunden (RGSt 66, 407, 408). Ist die beurkundete Tatsache wahr, so ist es nach dieser Vorschrift somit nicht strafbar, dass der Amtsträger seinen Dienstpflichten nicht nachgekommen ist (Hartleb, Die Reichweite des Wahrheitsschutzes in § 348 StGB, Diss. Bonn 1983, S. 120).

Auch eine Verurteilung wegen versuchter Falschbeurkundung im Amt (§ 348 Abs. 2 StGB) kommt nicht in Betracht. Selbst wenn der Angeklagte der Ansicht gewesen wäre, die Nichtbeurkundung des wahren Willens der Vertragsparteien sei eine Falschbeurkundung, läge kein untauglicher Versuch, sondern nur ein Wahndelikt vor; denn der Angeklagte hätte damit lediglich ein – zwar standeswidriges, aber nicht als Falschbeurkundung strafbares Verhalten irrig für verboten gehalten, also irrig angenommen, er verletze ein Strafgesetz, das es in Wahrheit nicht gibt (vgl. Lackner, StGB, 16. Aufl., § 17 Anm. 6 und § 22 Anm. 2c).

3. Das Verhalten des Angeklagten erfüllt aber möglicherweise den Tatbestand der Beihilfe zum versuchten Betrug (§§ 263, 27, 22 StGB).

Die Staatsanwaltschaft hatte diesen Vorwurf gemäß § 154a Abs. 1 StPO aus der Strafverfolgung ausgeschieden (Bl. 65 d. A.). Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts bezieht der Senat die ausgeschiedene Gesetzesverletzung wieder in das Verfahren ein (§ 154a Abs. 3 Satz 2 StPO) und verweist die Sache insoweit zurück.

HiirxthalKnoblichMeyer-Goßner
GoydkeJahnke
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