Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: fehlerhafte Gesamtstrafenbildung ohne Nachteil

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 400/78
Datum
24.08.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Dortmund wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr ein; der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Streitpunkte waren Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Bildung von Gesamtstrafen (§ 460 StPO). Das OLG erteilte bindend Wiedereinsetzung; eine fehlerhafte Gesamtstrafenbildung führte nicht zu einem revisionsrechtlichen Nachteil, weil kein Widerruf der Bewährung drohte. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die von einem formal unzuständigen Gericht gewährt wurde, ist für den überprüfenden Senat bindend.

2

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung gemäß § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

3

Ein Fehler bei der Einbeziehung von Einzelstrafen in die Verurteilung oder bei der Bildung einer Gesamtstrafe gemäß § 460 StPO begründet nur dann einen revisionsrechtlichen Nachteil, wenn durch die Korrektur eine für den Verurteilten ungünstigere Rechtsfolge (z. B. Widerruf der Bewährung) entstehen würde.

4

Bei der Bewertung einer fehlerhaften Gesamtstrafenbildung sind mögliche Auswirkungen auf die Strafaussetzung zur Bewährung (§§ 56, 56f StGB) zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 19. Januar 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 400/78

in der Strafsache gegen ██, den Arbeiter Peter, geboren ██████ 1951 in ████████, wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. August 1978 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 19. Januar 1978 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1. Dem Angeklagten wurde durch Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 31. März 1978 gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Diese dem Antrag des Angeklagten stattgebende Entscheidung ist, obschon sie von einem unzuständigen Gericht erlassen wurde, für den Senat bindend (RG JW 1927, 396).

2. Durch die Einbeziehung der in dem Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 8. Juni 1977 (85 Ds 23 Js 122/77) verhängten Einzelstrafen ist der Angeklagte nicht beschwert. Die genannten Einzelfreiheitsstrafen von 4 und 6 Monaten hätten zwar nicht in die Verurteilung einbezogen werden dürfen, vielmehr hätten sie mit den Einzelstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Castrop-Rauxel vom 20. Dezember 1976 (5 Ds 23 Js 2221/76) und vom 17. Februar 1977 (5 Ds 23 Js 3272/76) gemäß § 460 StPO nachträglich auf eine Gesamtstrafe zurückgeführt werden müssen. Diese Gesamtstrafe wäre aber, da die Gesamtstrafe vom 17. Februar 1977 bereits ein Jahr betragen hat, höher als ein Jahr gewesen und wäre bei diesem Angeklagten mit Sicherheit nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt worden, da die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB ersichtlich nicht vorliegen. Andererseits hätte die Gesamtstrafe im angefochtenen Urteil aus den beiden Einzelstrafen von je 8 Monaten auch bei Nichteinbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 8. Juni 1977 kaum weniger als ein Jahr betragen. Bei richtiger Sachbehandlung wäre zwar die Strafhöhe im angefochtenen Urteil etwas niedriger gewesen, dafür wäre die vom Amtsgericht Castrop-Rauxel durch Urteil vom 17. Februar 1977 verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr entsprechend erhöht worden unter gleichzeitigem Wegfall der damals gewährten Strafaussetzung. Da ein Widerruf der durch Urteil des Amtsgerichts Castrop-Rauxel vom 17. Februar 1977 gewährten Strafaussetzung zur Bewährung wegen der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Straftaten nicht droht, weil die Voraussetzungen des § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht gegeben sind, ist der Angeklagte durch die fehlerhafte Gesamtstrafenbildung des angefochtenen Urteils nicht benachteiligt.

KnoblichSalgerRuß
SpiegelMaier