Treffer
BGH Urteil

Schüsse aus fahrendem Pkw: Anforderungen an § 315b StGB und Nötigung durch Linksfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 399/73
Datum
26.03.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde u.a. wegen Nötigung durch Behinderung von Überholvorgängen sowie wegen § 315b StGB verurteilt, nachdem er auf der Autobahn aus seinem fahrenden Pkw zwei „Warnschüsse“ abgab. Der BGH hob das Urteil mit Feststellungen auf und verwies zurück. Zur Nötigung fehlten tragfähige Feststellungen zur Verwerflichkeit (§ 240 Abs. 2 StGB) und zum Wissen um die Überholabsicht. Zu § 315b StGB waren die Feststellungen zur subjektiven Tatseite und zur konkreten Gefährdung, insbesondere beim zweiten Schuss, unzureichend; Notwehr lag beim zweiten Schuss nicht mehr vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die prozessuale Tat i.S.d. § 264 StPO umfasst alle zusammenhängenden Vorgänge, die nach natürlicher Betrachtung eine Einheit bilden, und ist unter allen rechtlichen Gesichtspunkten vollständig zu würdigen.

2

Eine Nötigung durch Verkehrsverhalten (§ 240 StGB) setzt neben Gewalt durch Behinderung auch Feststellungen zur Verwerflichkeit nach § 240 Abs. 2 StGB voraus; hierfür sind insbesondere Beweggründe und das bewusste verkehrswidrige Handeln aufzuklären.

3

Ein „ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff“ i.S.d. § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB liegt nur vor, wenn die Handlung unmittelbar in gewichtiger Weise auf einen Verkehrsvorgang einwirkt und eine erhebliche konkrete Gefährdung von Verkehrsteilnehmern bewirkt.

4

Die Abgabe eines Schusses oder die optische Bedrohung mit einer Schusswaffe kann § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllen, wenn sie bei einem Verkehrsteilnehmer psychisch eine Reaktion auslöst oder auslösen kann, die zu einer konkreten Gefahr führt; ein Treffer ist nicht erforderlich.

5

Für eine Verurteilung nach § 315b StGB ist die subjektive Tatseite gesondert festzustellen; werden Schüsse lediglich als „Warnschüsse“ ohne Bedrohungs- oder Verletzungswillen gewertet, kommt statt Vorsatz auch Fahrlässigkeit in Betracht.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 26. Februar 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Postbeamten Alexander S. ██, geboren ███ ████ in █████, aus ██████, wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. März 1974, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Meyer, die Richter am Bundesgerichtshof Bortzler, Mayr, Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, als beisitzende Richter, Bundesanwältin ███████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ████████ bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Freiherr von Gy. █████████, als Verteidiger,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 26. Februar 1973, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Gründe

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ██ befuhr am 17. Januar 1971 gegen 15.30 Uhr mit seinem Pkw VW 1300 die Bundesautobahn von Frankfurt in Richtung Wiesbaden. Kurz vor der Ausfahrt Frankfurt/M.-Höchst, mit ca. 120 bis 130 km/h fahrend, wechselte er auf die Überholspur. Als er etwa 4 km auf dieser zurückgelegt hatte, wollte ihn der Fahrer eines niederländischen Pkw der Marke Alfa-Romeo überholen. Der Angeklagte gab die Überholspur jedoch nicht frei, „obwohl dies wegen des geringen Verkehrs immer wieder möglich war“. Nachdem weitere 8 km zurückgelegt waren, innerhalb deren der Angeklagte die linke Fahrspur beibehielt, wollte auch der rechtskräftig verurteilte Mitangeklagte ██████████ mit seinem Pkw Citroën ID 19 überholen und setzte sich deshalb unter Betätigung der Lichthupe hinter den niederländischen Pkw. ██ blieb aber noch etwa 1 km links, ehe er sein Fahrzeug auf die rechte Fahrspur lenkte. Der Fahrer des niederländischen Pkw überholte ihn und fuhr davon. Als sich der Mitangeklagte ██████████ nach dem Überholen etwa 20 m vor dem Angeklagten befand, steuerte er sein Fahrzeug nach rechts und verringerte die Geschwindigkeit plötzlich von rund 140 km/h auf 100 km/h, weil er sich über ████████████ Verhalten geärgert hatte und ihm eine Lehre erteilen wollte. Daraufhin versuchte ██████████ seinerseits, den ██ zu überholen. Dieser lenkte jedoch nach links, um ihn daran zu hindern. Als beide dann wieder rechts fuhren, wiederholte sich dieser Vorgang noch einmal. Nunmehr ergriff der Angeklagte eine Pistole – er hatte sie 1968 ohne Waffenerwerbsschein erworben –, hielt sie mit der linken Hand zum Seitenfenster hinaus, entsicherte sie und gab aus einer Entfernung von „nunmehr wieder höchstens 20 bis 22 m“ einen Warnschuss ab. Die Kugel drang durch die Kofferraumabdeckung bis in die Rückenlehne des Fahrersitzes und verletzte den Mitangeklagten ██████████ leicht am Rücken. Dieser verminderte darauf sofort seine Geschwindigkeit. Als beide nach weiteren 2 km das Wiesbadener Kreuz erreicht hatten, bemerkte ██████████ den ██ rechts neben sich auf der Abzweigung der Ausfahrt-Tangente fahrend. ██ hatte die Pistole in Richtung auf ██████████ in Anschlag gebracht. Dieser bremste darauf sofort heftig. Der abgegebene zweite Warnschuss traf ihn nicht.

Das Landgericht hat den Angeklagten ██ wegen „Verstoßes gegen das Waffengesetz vom 18.3.1938“ und wegen Nötigung zu einer Gesamtgeldstrafe sowie wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach § 315 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Ferner wurde seine Fahrerlaubnis „eingezogen“ und eine Sperrfrist von 5 Jahren ausgesprochen.

Die Revision des Angeklagten ██ beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung materiellen Rechts. Sie hat Erfolg.

1. Verurteilung wegen Nötigung

a) Die Strafkammer war, entgegen der Auffassung der Revision, nicht gehindert, sich auch mit dem Teil des in der Anklageschrift geschilderten Geschehens zu befassen, der örtlich und zeitlich vor dem Wechsel des Angeklagten auf die rechte Fahrspur liegt (vgl. Anklageschrift Bl. 187/188). Dieser Teil des Geschehens war mit Gegenstand der zugelassenen Anklage. Die Tat im Sinne von § 264 StPO, die Gegenstand der Urteilsfindung ist, umfasst alle mit ihr zusammenhängenden und auf sie bezüglichen Vorkommnisse und tatsächlichen Umstände, die nach der Auffassung des Lebens eine natürliche Einheit bilden (vgl. RGSt 72, 339, 340; BGHSt 13, 21, 25). Dass das Gericht nicht von Anfang an alle rechtlichen Folgerungen aus diesem Grundsatz gezogen hatte, änderte nichts an seiner Verpflichtung, die Tat so, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellte, unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen, also den Unrechtsgehalt des gesamten Tatgeschehens voll auszuschöpfen (BGHSt 25, 72, 75). Das Linksfahren des Angeklagten und die Verhinderung des Überholens bildet bei lebensnaher Betrachtung eine natürliche Einheit mit dem übrigen ihm zur Last gelegten Geschehen.

b) Die Rüge einer Verletzung des § 265 StPO braucht nicht erörtert zu werden, da die Verurteilung nach § 240 StGB aus sachlich-rechtlichen Gründen nicht bestehen bleiben kann:

Der Angeklagte mag zwar dadurch, dass er den Fahrer des niederländischen Pkw der Marke Alfa-Romeo sowie etwas später den Mitangeklagten ██████████ auf eine längere Strecke am Überholen hinderte, andere mit Gewalt zu einer Unterlassung genötigt haben (BGHSt 18, 389; 19, 263, 265). Den Feststellungen des angefochtenen Urteils ist jedoch nicht zu entnehmen, ob die Gewaltanwendung auch verwerflich im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB war, d. h. ob sie im Verhältnis zum erstrebten Zweck sittlich zu missbilligen war, ob sie ein über die Erfüllung einer bloßen Ordnungswidrigkeit hinausgehendes strafwürdiges Unrecht darstellte (vgl. BGHSt 18, 391). Objektiv mag zwar, trotz der recht pauschalen Ausführungen über „geringen Verkehr“ und den „immer wieder möglichen Wechsel der Fahrspur“, für die ganze Strecke ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 StVO zu bejahen sein. Wann dieser Verstoß aber dem Angeklagten bewusst geworden ist, lässt sich den Feststellungen nicht eindeutig entnehmen. Seine innere Einstellung wird zunächst dahin umschrieben, es sei ihm „nicht entgangen, dass ihm auf einer Strecke von mehr als 8 km ein Pkw der Marke Alfa-Romeo auf der linken Fahrspur folgte, der seine Absicht zum Überholen durch Betätigung des linken Blinklichtes dauernd anzeigte“. Dies wird anschließend aber wieder eingeschränkt, wenn es heißt: „dass man ihn überholen wollte, hat der Angeklagte spätestens, wie er selbst zugibt, bemerkt, als der Mitangeklagte ██████████ die Lichthupe an seinem Fahrzeug betätigte“ (UA S. 15/16). Das geschah etwa einen Kilometer vor dem Fahrspurwechsel (vgl. UA S. 6). Da es sich danach nicht ausschließen lässt, dass die Strafkammer eine sichere Überzeugung vom Wissen des Angeklagten um die Überholabsicht nur für diesen einen Kilometer gewinnen konnte, muss die Verurteilung wegen Nötigung aufgehoben werden. Sollte nämlich der Angeklagte die nachfolgenden Fahrer nur etwa einen Kilometer lang bewusst am Überholen gehindert haben, so ist ein vorsätzlich verkehrswidriges Handeln schon deshalb zweifelhaft, weil er auf dieser Strecke möglicherweise selbst andere Fahrzeuge überholt hat (vgl. dazu UA S. 16, erster Absatz). Ob das Verhalten des Angeklagten verwerflich i. S. des § 240 Abs. 2 StGB war, lässt sich im Übrigen überhaupt nur dann zutreffend entscheiden, wenn die Gründe für seine Fahrweise genau festgestellt sind (BGHSt 18, 389, 392).

2. Verurteilung nach § 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB

a) Unter einem „ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff“ i. S. des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB ist eine Handlung zu verstehen, die an Bedeutung und Gefährlichkeit den in Nr. 1 und 2 genannten Begehungsformen gleichkommt (vgl. LK, 9. Aufl. Rn 23 ff zu § 315b StGB). Das trifft auf die Abgabe eines Schusses nur dann zu, wenn sie unmittelbar in gewichtiger Weise auf einen Verkehrsvorgang einwirkt. Die Abgabe des Schusses – gleichviel ob von außen her oder aus einem in Fahrt befindlichen Fahrzeug – muss sich als eine derartige Einwirkung darstellen, dass sie die erhebliche konkrete Gefährdung eines oder auch mehrerer Verkehrsteilnehmer zur Folge hat. Wird etwa ein Schuss in die Luft abgegeben, den ein Verkehrsteilnehmer nur als akustische Beeinflussung empfindet, so mag eine solche konkrete Gefährdung in der Regel ausscheiden. Wird indessen ein Fahrer durch den Knall des Schusses so in Schrecken versetzt, dass er deswegen andere Verkehrsteilnehmer oder auch sich selbst in Gefahr bringt, dann kann auch schon die Abgabe eines solchen ungezielten Schusses im Einzelfall den Tatbestand des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllen. Wird ein Schuss in Richtung auf ein im fließenden Verkehr befindliches Fahrzeug derart abgegeben, dass der Führer dieses Fahrzeugs den Schussvorgang und die Schussrichtung erkennt, so wird dies regelmäßig zu einer konkreten Gefährdung führen, und zwar – infolge der psychischen Einwirkung – auch dann, wenn der Schuss den Fahrer und selbst das Fahrzeug nicht trifft und noch nicht einmal treffen soll. Das bedarf keiner weiteren Begründung. Auch die Bedrohung eines Verkehrsteilnehmers mit einer Schusswaffe, die von diesem nur optisch wahrgenommen werden kann und soll, kann ausreichen, um einen ebenso gefährlichen Eingriff i. S. von § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB zu bejahen. Im Hinblick auf den Schutzzweck der Vorschrift ist es bei alledem gleichgültig, ob der Täter sich außerhalb des eigentlichen Verkehrsraumes befindet oder ob er selbst am Verkehr, sei es als Fahrer, sei es als Mitfahrer, teilnimmt. Die Einschränkung durch die Rechtsprechung, dass der Führer eines im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeugs grundsätzlich nur dann gegen § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB verstoße, wenn sein Verhalten eine bewusste Zweckentfremdung des Fahrzeugs zum Inhalt habe, die ein verkehrsfeindliches Verhalten bedeute (vgl. insbesondere BGHSt 23, 4), ist für Fälle dieser Art ohne Bedeutung.

b) Bei Berücksichtigung dieser Erwägungen reichen die Feststellungen des Landgerichts, das die abgegebenen Schüsse beide, und zwar ohne deren gebotene deutliche Trennung voneinander immer einzuhalten, nicht als gezielte Schüsse ansah, sondern „als Warnschüsse, die durch ihren Knall den ██████████ von weiteren Behinderungen abhalten sollten“ (UA S. 16/17), zur Verurteilung nach § 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB bisher nicht aus.

Zur subjektiven Seite wird im Urteil zwar festgestellt, der Angeklagte habe die beiden Schüsse vorsätzlich abgegeben. Daraus zieht die Strafkammer dann ersichtlich den Schluss, auch die Tathandlung des ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs sei gleichermaßen vorsätzlich erfolgt. Dem könnte dann gefolgt werden, wenn feststünde, dass der Angeklagte ██████████ treffen oder zumindest bedrohen wollte. Von beidem war die Strafkammer aber gerade nicht überzeugt, da sie die Schüsse nur als Warnschüsse, die nur durch ihren Knall den Mitangeklagten beeinflussen sollten, ansah. Die Tatsache allein, dass der erste Schuss gleichwohl getroffen und ██████████ sogar verletzt hat, erlaubt naturgemäß noch keinen Schluss auf das Wollen des Angeklagten. Möglicherweise kommt nur ein fahrlässiges Handeln nach § 315b StGB in Betracht.

Hinsichtlich des zweiten Schusses wird zwar festgestellt, ██ habe die Pistole „in Richtung auf“ ██████████ in Anschlag gebracht. Inwieweit damit auch eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben des ██████████ oder seine Mitfahrerin geschaffen war, ergibt sich aus dem Urteil nicht. Es enthält dazu nur die Feststellung, dass ██████████ sofort scharf gebremst hat.

Angesichts dieser unzureichenden Feststellungen kann die Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nicht bestehen bleiben. Die Aufhebung erstreckt sich auch auf die tateinheitliche Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung, obwohl diese selbst keinen Rechtsfehler erkennen lässt.

3. Da die Sachrüge mithin insgesamt Erfolg hat (vgl. auch im folgenden Nr. 4, b), braucht auf die Besetzungsrüge nicht eingegangen zu werden.

4. Für die neue Hauptverhandlung ist im Übrigen auf folgendes hinzuweisen:

a) Auch die Ausführungen zur Frage der Notwehr sind nicht frei von Fehlern. Als der Angeklagte zum zweiten Mal in Richtung auf ██████████ schoss, lag ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff nicht mehr vor. Seit dem ersten Schuss war, da die Geschwindigkeit nie unter 100 km/h betrug, etwa eine Minute vergangen – auf die Ausfahrttangente des Wiesbadener Kreuzes abgezweigt, während ██ weiter geradeaus fuhr. Die Behinderung (in der Form der Nötigung) bzw. Gefährdung (nach § 315b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 StGB) des Angeklagten ██, derentwegen der Mitangeklagte ██████████ rechtskräftig verurteilt worden ist, dauerte also nicht mehr an, der rechtswidrige Angriff war abgeschlossen. Anhaltspunkte für einen Irrtum über das Bestehen einer Notwehrlage sind nicht ersichtlich. Dass das Urteil schließlich noch auf § 53 Abs. 3 StGB eingeht, der gerade voraussetzt, dass die Abwehrhandlung die Grenzen des Erforderlichen gegenüber einem gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff überschreitet, gibt zu weiteren Bedenken Anlass. Auch die vom Landgericht offensichtlich vorgenommene Unterscheidung zwischen „Furcht“ und „Angst“ (vgl. UA S. 20) ist nicht verständlich; beide Begriffe bedeuten im Sinne der Vorschrift des § 53 Abs. 3 StGB dasselbe. Die Tatsache, dass der Sachverständige „die Annahme des § 51 Abs. 2 StGB nicht nur auf die vom Angeklagten geschilderte Angst gestützt“ hat, schließt ein Handeln aus Furcht jedenfalls nicht aus.

b) Das (Reichs-)Waffengesetz vom 18. März 1938 (RGBl. S. 265) war zum Zeitpunkt der Tat noch in Geltung, aber nicht mehr zum Zeitpunkt der Aburteilung, vgl. §§ 61 Abs. 1 Nr. 2, 62 des (Bundes-)Waffengesetzes vom 19. September 1972 (BGBl. I S. 1797). Dessen neue Strafbestimmungen (§§ 53 Abs. 3 Nr. 1 a und b, 28 Abs. 1 Satz 1, 35 Abs. 1 Satz 1) sind gegenüber den §§ 26 Abs. 1, 11 Abs. 1, 14 Abs. 1 des (Reichs-)Waffengesetzes das mildere Gesetz i. S. von § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB. In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer auch zu prüfen haben, in welchem Verhältnis der Erwerb und das Führen der Waffe zueinander bzw. das Führen zum übrigen Geschehen stehen.

c) Bei der Strafzumessung hat das Landgericht berücksichtigt, dass der Angeklagte „sich noch einem Disziplinarverfahren ausgesetzt sieht und die Kammer durch die Strafe keine disziplinarischen Automatismen in Gang setzen will“ (UA S. 22). Mit dieser Erwägung verträgt sich möglicherweise nicht eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bei einem Schuldspruch aus § 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB (vgl. dazu § 48 BBG). Nach einer verbreiteten Meinung, zu der hier nicht Stellung genommen zu werden braucht, ist damit eine Verurteilung wegen einer Vorsatztat erfolgt (vgl. Lackner-Maassen, StGB, 8. Aufl. Anm. 5 zu § 315b i. V. m. Anm. 6 db zu § 315c; vgl. auch BGHSt 23, 4, 8).

d) Bei eventuellen Maßnahmen nach § 42m StGB ist die Fahrerlaubnis zu entziehen (Abs. 1) und der Führerschein einzuziehen (Abs. 4 Satz 2). Dies war mit der „Einziehung“ der Fahrerlaubnis offensichtlich gemeint, so dass, wenn diese Maßnahmen im neuen Urteil wieder angeordnet werden sollten, kein Verstoß gegen das Verbot der Schlechterstellung vorliegt.

e) Der Senat hat entgegen dem Antrag des Verteidigers keinen Anlass gesehen, die Sache an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen.

Justizangestellter CD,BortzlerSpiegel
MeyerMayrHürxthal
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