Treffer
BGH Urteil

Revisionen verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 399/68
Datum
29.11.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil wegen fahrlässiger Tötung. Die Staatsanwaltschaft hatte eine zusätzliche Verurteilung nach §315c StGB gefordert; der Senat stellt klar, dass bei Blutalkohol <1,3 ‰ nur bei zusätzlichen alkoholtypischen Beweisanzeichen Fahruntüchtigkeit festgestellt werden kann. Die Strafkammer habe dies umfassend gewürdigt; auch die Versagung der Bewährung nach §23 Abs.3 Nr.1 StGB sei vertretbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem Blutalkoholgehalt unter 1,3 ‰ setzt eine Verurteilung wegen fahrerischer Fahruntüchtigkeit nach § 315c StGB das Vorliegen zusätzlicher, alkoholtypischer Beweisanzeichen voraus, die eine alkoholbedingte Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit nach Gesamtwürdigung begründen.

2

Die Würdigung und das Ziehen von Schlüssen aus Tatsachen durch den Tatrichter ist im Revisionsverfahren nur angreifbar, wenn sie auf Rechtsfehlern, insbesondere Verstößen gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, beruht.

3

Nicht jeder grobe Fahrfehler ist alkoholtypisch; auch erfahrenen nüchternen Fahrern kann ein einschlägiger, grober Verkehrsverstoß unterlaufen, sodass aus einem solchen Fehler nicht zwangsläufig auf alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit zu schließen ist.

4

Bei der Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB können erhebliche Leichtfertigkeit und Sühnebedürftigkeit das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung begründen und die Versagung der Bewährung rechtfertigen.

5

Die mit der Revision der Staatsanwaltschaft verbundenen Kosten trägt die Staatskasse; dies umfasst nach § 473 StPO auch die im Revisionsverfahren dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen, sofern gesetzlich vorgesehen.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 18. März 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

4 StR 399/68

in der Strafsache gegen den Transportunternehmer Helmut aus ████, geboren am ██ 1925 in ███ wegen fahrlässiger Tötung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. November 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Mayr Sanders Bundesrichter Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat ███████ in der Verhandlung, ████████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ███████ aus [REDACTED] als Verteidiger,

Justizangestellter ███

Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 18. März 1968 werden verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft trägt die Staatskasse. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt, die sie nicht zur Bewährung ausgesetzt hat, und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Monaten entzogen.

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten rügen die Verletzung des sachlichen Rechts. Die Staatsanwaltschaft beanstandet, dass der Angeklagte nicht auch wegen fahrlässiger Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit am Steuer nach § 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 2 StGB verurteilt worden ist; der Angeklagte wendet sich nur dagegen, dass die Strafkammer die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt hat. Beide Revisionen haben keinen Erfolg.

I. Die Revision der Staatsanwaltschaft

Da der Blutalkoholgehalt des Angeklagten zur Tatzeit weniger als 1,3 ‰ betrug, kam eine Verurteilung aus § 315c StGB nur in Betracht, wenn die Strafkammer unter Hinzunahme weiterer Beweisanzeichen, etwa auf Grund von alkoholbedingten Fahrfehlern, eine Fahruntüchtigkeit feststellen konnte. Entscheidend war, ob die Strafkammer die Überzeugung gewann, dass der Angeklagte sich in nüchternem Zustand anders verhalten hätte, als er es tatsächlich getan hat. Dabei musste die Strafkammer eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Falles vornehmen.

Die Würdigung, ob bestimmte Beweisanzeichen den Schluss auf eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit zulassen, ist in erster Linie Sache des Tatrichters. Seine Beweiswürdigung ist mit der Revision nur angreifbar, wenn sie auf Rechtsfehlern beruht, insbesondere auf Verstößen gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze.

Die Strafkammer hat die vom Generalbundesanwalt vermisste Gesamtwürdigung aller Umstände des Falles in ausreichendem Maße vorgenommen und dabei zutreffend auch auf die Person des Angeklagten abgestellt. Sie hat erwogen, dass die Unfallstelle schwierige Fahrverhältnisse aufweist, die häufig zu schweren Unfällen führen, ohne dass dabei der Alkohol eine Rolle spielt. Sie hat erörtert, dass der Angeklagte mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse und die Art seines Fahrzeugs, eines schweren Lastkraftwagens, es nicht leicht hatte, die Kreuzung zu überqueren, auf der sich der Unfall ereignete. Sie hat ausgeführt, dass der Angeklagte ein seit 1942 erfahrener, bisher nur wegen einer einzigen Verkehrsübertretung bestrafter Kraftfahrer ist, der die Unfallstelle genau kennt. Sie hat zwar den von ihm begangenen Fahrfehler als groben Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften gewertet. Sie ist aber zu der Überzeugung gekommen, dass ein solcher Fahrfehler, nämlich eine Vorfahrtsrechtsverletzung, die darauf beruhte, dass der Angeklagte die Entfernung eines sich von rechts nähernden Fahrzeugs bei Nacht falsch geschätzt und es infolge dessen unterlassen hat, dieses Fahrzeug beim Überqueren der Kreuzung weiter zu beobachten, auch dem Angeklagten als erfahrenem Fahrer in nüchternem Zustand unterlaufen konnte.

In diesen Erwägungen der Strafkammer liegt kein Rechtsfehler, insbesondere kein Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze. Das Versetzen hinsichtlich der Entfernung eines sich auf einer zu überquerenden Straße nähernden Fahrzeugs bei Nacht stellt sich entgegen den Ausführungen der örtlichen Staatsanwaltschaft nicht als alkoholtypisches Fahrverhalten dar. Es ist auch für einen nüchternen Verkehrsteilnehmer – Fußgänger oder Fahrzeugführer – schwierig, die Entfernung eines bei Dunkelheit herankommenden Fahrzeugs richtig zu beurteilen. Darum werden auch von nüchternen Fahrzeugführern nicht selten Fehler bei einer solchen Beurteilung gemacht. Solche Fahrfehler können nicht allgemein zu den Fehlern gerechnet werden, die auf einer durch Alkohol hervorgerufenen Störung des räumlichen Sehens beruhen. Dass auch solche Fahrfehler wie der des Angeklagten häufiger von angetrunkenen als von nüchternen Fahrern begangen werden, nötigte die Strafkammer nicht zu dem Schluss, die Fahrweise des Angeklagten sei alkoholbedingt gewesen.

Die Strafkammer hat sich im Rahmen ihres Rechts zur freien Beweiswürdigung gehalten, wenn sie zu der Überzeugung gekommen ist, auch als erfahrenem Kraftfahrer habe dem Angeklagten ein so grober Fahrfehler wie der hier von ihm begangene auch ohne Alkoholeinfluss einmal unterlaufen können.

Es ist zwar richtig, dass an die zusätzlichen Beweiszeichen für die Fahruntüchtigkeit keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen, wenn der für die Tatzeit festgestellte Blutalkoholgehalt sich dem Grenzwert der unbedingten Fahruntüchtigkeit nähert. Das heißt aber nicht, dass der Tatrichter in solchen Fällen immer genötigt ist, bei einem auch groben Fahrfehler auf eine Fahruntüchtigkeit zu schließen.

II. Die Revision des Angeklagten

Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer dem Angeklagten eine Bewährungsfrist versagt hat, sind zwar knapp, aber ausreichend und im Ergebnis nicht zu beanstanden. Bei der im Rahmen des § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB gebotenen Abwägung der Tat gegen die Täterpersönlichkeit unter den Gesichtspunkten der Sühne, der Abschreckung anderer, der Wirkung auf die allgemeine Rechtsüberzeugung sowie der Belange der Angehörigen des Unfallopfers hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum angesichts der folgeschweren erheblichen Leichtfertigkeit des Angeklagten und damit wegen der Sühnebedürftigkeit der Tat zutreffend das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung bejaht (BGHSt 11, 393, 396; BGH VRS 24, 183).

III. Die Kostenentscheidung

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO. Dabei umfasst die Pflicht der Staatskasse zur Tragung der Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft auch die dem Angeklagten im Revisionsverfahren insoweit entstandenen notwendigen Auslagen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 i. d. Fassung des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968, BGBl. I S. 503).

RotbergSandersHürxthal
MayrSpiegel
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