Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Totschlags: Zulässigkeit und Besetzung der Hilfsstrafkammer

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 398/85
Datum
22.08.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision formelle und materielle Rechtsfehler nach Verurteilung wegen Totschlags. Streitpunkte sind die lang andauernde Einrichtung und Besetzung einer Hilfsstrafkammer, die Ablehnung eines Beweisantrags (Augenschein) sowie die Strafzumessung (§ 213 StGB). Der BGH verwirft die Revision: Die Bildung und Besetzung der Hilfsstrafkammer war unter den besonderen Umständen vertretbar, der Augenschein war nicht erforderlich und die Strafzumessung weist keinen Rechtsfehler auf.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einrichtung einer Hilfsstrafkammer und ihre Besetzung mit einem Richter am Landgericht als Vorsitzendem sind grundsätzlich zulässig; sie ersetzen jedoch nicht die ordentliche Strafkammer im Sinne des § 60 GVG.

2

Eine Hilfsstrafkammer darf nur zeitlich befristet bestehen; ihre Bildung ist nur gerechtfertigt, wenn bei Aufstellung begründete Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie nicht zu einer dauerhaften Einrichtung wird.

3

Eine nachträgliche Verzögerung des Abschlusses der den Bedarf für eine Hilfsstrafkammer begründenden Verfahren macht die Bildung der Hilfsstrafkammer nicht unzulässig, sofern die ursprüngliche Erwartung der Auflösung vertretbar war.

4

Eine Besetzungsrüge nach § 338 Nr. 1 StPO ist nur begründet, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine unvertretbare oder willkürliche Anwendung der Besetzungsvorschriften vorliegen.

5

Die Ablehnung eines Beweisantrags auf Augenschein ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht die Örtlichkeiten durch andere Beweismittel (etwa Zeugenaussagen, Lichtbilder) hinreichend sachkundig gemacht hat.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 20. Dezember 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 398/85 in der Strafsache gegen Slavko K. aus ██████, geboren am ██ 1934 in ████████ ███ ████, zur Zeit in Haft, wegen Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. August 1985, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Richterin am Bundesgerichtshof Laufhütte, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jahnke, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ aus █████ als Verteidiger, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 20. Dezember 1984 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die Revision beanstandet mit einer Verfahrensbeschwerde, dass die Hilfsstrafkammer für das Verfahren nicht zuständig gewesen sei und einen entsprechenden in der Hauptverhandlung vor Beginn der Vernehmung des Angeklagten zur Sache erhobenen Einwand zu Unrecht zurückgewiesen habe. Die Dauer des Bestehens der Hilfsstrafkammer zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Urteils – mehr als fünfeneinhalb Jahre –, ihre ständige Besetzung im Vorsitz mit einem Richter bzw. einer Richterin am Landgericht statt eines Vorsitzenden Richters und die häufigen Änderungen in der Besetzung der Hilfsstrafkammer müssten jedenfalls in ihrer Gesamtheit zur Annahme einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts führen.

Die zulässig erhobene Besetzungsrüge (§ 338 Nr. 1 StPO) ist nicht begründet. Der Senat hat bereits in BGHSt 31, 389 dargelegt, dass die Einrichtung einer Hilfsstrafkammer und die Besetzung der Hilfsstrafkammer mit einem Richter am Landgericht als Vorsitzenden auch unter der jetzt geltenden Fassung des Gerichtsverfassungsgesetzes als zulässig betrachtet werden muss. Daran hält er fest.

Allerdings darf eine Hilfsstrafkammer niemals die Stelle einer ordentlichen Strafkammer einnehmen. Sie ist keine Strafkammer im Sinne des § 60 GVG, sondern vertritt die ordentliche Strafkammer in solchen Geschäften, die diese infolge anderweitiger Inanspruchnahme nicht selbst erledigen kann (BGHSt 31, 389, 391).

Daraus folgt, dass die Hilfsstrafkammer nur innerhalb eines bestimmten Zeitraumes bestehen und nicht etwa zu einer „ständigen Einrichtung“ werden darf. So kann die Bildung einer Hilfsstrafkammer nur dann in Betracht kommen, wenn begründete Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie, wenn auch nicht im laufenden, so doch im folgenden Geschäftsjahr wieder aufgelöst werden wird; denn es würde § 60 GVG und damit dem Grundgedanken der Institution einer Hilfsstrafkammer widersprechen, für die Zeit eines gesamten Geschäftsjahres im Geschäftsverteilungsplan neben den ordentlichen Strafkammern eine Hilfsstrafkammer einzurichten. Stellt sich heraus, dass entgegen den Erwartungen die ordentliche Strafkammer ihre – die Bildung der Hilfsstrafkammer bedingenden – Verfahren im laufenden und im folgenden Geschäftsjahr nicht bewältigen konnte, sondern auch noch im nächsten (dritten) Jahr entlastet werden muss, so wird in der Regel die Hilfsstrafkammer nicht einfach weiter bestehen dürfen; vielmehr muss dann – um der Gefahr der Gleichstellung der Hilfsstrafkammer mit den ordentlichen Strafkammern zu begegnen – nach einer anderen Lösung gesucht werden. Falls die Einrichtung einer neuen ordentlichen Strafkammer aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht möglich ist, muss eine Neuverteilung der Geschäfte auf die bestehenden Strafkammern mit der Folge einer größeren Belastung aller Strafkammern und einer möglicherweise längeren Dauer aller Verfahren hingenommen werden (vgl. dazu Frisch NStZ 1984, 86, 87; Katholnigg JR 1983, 520, 521).

Es ist nämlich schon wegen der – zulässigen – Besetzung des Vorsitzes in der Hilfsstrafkammer nur mit einem Richter am Landgericht statt mit einem Vorsitzenden Richter (§ 21e Abs. 1 GVG) grundsätzlich nicht angängig, eine Hilfsstrafkammer über mehrere Geschäftsjahre hinaus bestehen zu lassen.

Im vorliegenden Fall sind jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass das Präsidium des Landgerichts sich über diese Grundsätze willkürlich (BVerfGE 20, 536; 42, 237, 241) hinweggesetzt hat. Aus den Geschäftsverteilungsplänen für die Jahre 1980 bis 1984 ergibt sich vielmehr, dass jeweils mit einem Abschluss des NSG-Verfahrens, durch das allein die an sich zuständige große Strafkammer voll ausgelastet war, im Laufe des Sommers des nächsten Jahres gerechnet worden ist.

Ein bestimmtes Datum für einen Verfahrensabschluss lässt sich zu Beginn eines Geschäftsjahres niemals vorhersehen; dem steht ebenso die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO), die zu weiteren Beweiserhebungen zwingen kann, wie die Möglichkeit der Stellung von Beweisanträgen durch Staatsanwaltschaft und Verteidigung (§ 244 Abs. 3 bis 5 StPO), die gemäß § 246 Abs. 1 StPO nicht wegen verspäteten Vorbringens abgelehnt werden dürfen, entgegen. Stellt sich nachträglich heraus, dass sich der Abschluss des Verfahrens somit unvorhergesehen und unvorhersehbar verzögert hat, so kann dies – wie der Senat ebenfalls bereits erklärt hat (BGHSt 31, 389, 391/392) – die zulässige Bildung der Hilfsstrafkammer nicht nachträglich unzulässig machen (zust. Katholnigg JR 1983, 520, 521).

Es ist nicht ersichtlich, dass das Präsidium des Landgerichts bei seiner Erwartung, das bei der ordentlichen Strafkammer anhängige, diese voll beschäftigende einzige Verfahren werde im Laufe des jeweils kommenden Geschäftsjahres abgeschlossen und damit die Hilfsstrafkammer aufgelöst werden können, von unrealistischen Voraussetzungen ausgegangen ist; auch die Revision trägt insoweit nichts vor. Es liegt zudem auf der Hand, dass der Abschluss des NSG-Verfahrens mit längerer Verhandlungsdauer immer wahrscheinlicher und nicht etwa immer unwahrscheinlicher wurde. Zwischenzeitlich ist das NSG-Verfahren bei der 7. Strafkammer abgeschlossen; die Hilfsstrafkammer ist – wie der Präsident des Landgerichts auf Anfrage des Senats erklärt hat – seit Ende Januar 1985 aufgelöst. Wenn die Hilfsstrafkammer also auch in den Jahren 1983 und 1984 weiter bestanden hatte, weil mit einem Abschluss des NSG-Verfahrens zu einem früheren Zeitpunkt gerechnet worden war und – wie sich aus der Stellungnahme des Präsidenten des Landgerichts Bochum ergibt – gerechnet werden konnte, so war dies unter den hier vorliegenden außergewöhnlichen Umständen noch vertretbar.

Es verbleibt zwar ein Unbehagen darüber, dass die Hilfsstrafkammer weit über zwei Jahre hinaus eingerichtet war; aber eine die Besetzungsrüge begründende unvertretbare Anwendung der Besetzungsvorschriften oder gar deren willkürliche Handhabung kann hierin noch nicht gefunden werden (auch Frisch NStZ 1984, 86/89 m. weit. Nachw.).

Zukünftig – nach Veröffentlichung des vorliegenden Urteils – wird in der Regel der Zeitablauf zu einer anderen Beurteilung der Vertretbarkeit führen müssen; das bedarf jetzt jedoch noch keiner abschließenden Entscheidung.

Dass der häufige Wechsel in der Besetzung der Hilfsstrafkammer auf sachfremden Erwägungen beruhte und nicht gemäß § 21e GVG gerechtfertigt war, behauptet die Revision selbst nicht.

2. Auch die weitere vom Beschwerdeführer erhobene Verfahrensrüge ist nicht begründet: Die Ablehnung des Beweisantrages auf Einnahme eines Augenscheins durch die Strafkammer, die sich über die Örtlichkeiten nicht nur durch die Einvernahme von Zeugen, sondern auch durch die Inaugenscheinnahme von Lichtbildern sachkundig gemacht hatte, lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen.

Schließlich bleibt auch die Sachbeschwerde erfolglos. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere ist die Verneinung eines minder schweren Falles nach § 213 StGB ebenso wie die übrige Strafzumessung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

SalgerLaufhütteMeyer-Goßner
HürxthalJahnke
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