Revision führt zur Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung trotz Drittverursachungserwägung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 398/81
- Datum
- 15.10.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ursächlichkeit pflichtwidrigen Verhaltens für einen eingetretenen Erfolg bleibt bestehen, auch wenn derselbe Erfolg hypothetisch durch das Verhalten eines Dritten hätte herbeigeführt werden können.
Ein Wegfall der Kausalität wegen hypothetischer Alternativursachen setzt voraus, dass bei verkehrsgerechtem Verhalten des Täters derselbe Erfolg tatsächlich durch das fehlerhafte Verhalten des Opfers eingetreten wäre; auf nachfolgendes Verhalten Dritter kommt es insoweit nicht an.
Nachfolgendes pflichtwidriges Verhalten eines Dritten, das den bereits eingetretenen Erfolg tatsächlich nicht beeinflusst hat, beseitigt den ursächlichen Zusammenhang der vorausgegangenen Pflichtwidrigkeit nicht.
Bei gleichzeitiger oder gemeinsamer Verursachung eines Erfolges durch mehrere Beteiligte bleibt die Verantwortlichkeit jedes Beteiligten für den Erfolg bestehen; ein angenommenes alternatives Geschehen entbindet nicht von der Verantwortlichkeit für den tatsächlich eingetretenen Erfolg.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 27. November 1980
Rubrum
Nachschlagewerk: ja BGHSt: StGB 1975 § 230
Die Ursächlichkeit eines pflichtwidrigen Verhaltens für den eingetretenen Erfolg wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der gleiche Erfolg auch durch das Verhalten eines Dritten herbeigeführt worden wäre.
BGH, Urt. vom 15. Oktober 1981 – 4 StR 398/81 – LG München I
IM NAMEN DES ██████ URTEIL 4 StR 398/81 in der Strafsache gegen den Kaufmann Wilfried ██████ aus █████, geboren am ███ 1940 in ███ ██████, wegen fahrlässiger Körperverletzung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Oktober 1981, an der teilgenommen haben Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Rug, Dr. Engelhardt, Goydke als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ████████████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████████████████ █ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Nebenklägers Kasparek wird das Urteil des Landgerichts München I vom 27. November 1980, soweit es den Angeklagten NC betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass dieser Angeklagte der fahrlässigen Körperverletzung auch des Nebenklägers schuldig ist (§§ 230, 52 StGB). Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Nebenkläger im gesamten Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Am Vormittag des 26. Februar 1980 kam es bei starkem Nebel auf der Autobahn ██████████████ im Raum ██████ ██ zu einem Ketten-Auffahrunfall. Ausgelöst wurde dieser Unfall dadurch, dass der Nebenkläger K., weil er entweder für die Sichtverhältnisse zu schnell oder unaufmerksam gefahren war, mit seinem Pkw Citroën Diane auf einen von dem Fahrer B. ordnungsmäßig auf der rechten Fahrspur angehaltenen Lastzug auffuhr. Der Citroën stürzte um und blieb auf der Überholspur liegen; K. konnte mit Hilfe von B. unverletzt das Fahrzeug verlassen. Kurze Zeit darauf näherte sich auf der Überholspur der Angeklagte mit seinem Pkw Ford Granada mit einer für die Sichtverhältnisse zu hohen Geschwindigkeit von 75 km/h. Obwohl er sich von dem Zeitpunkt an, in dem das Hindernis vor ihm frühestens erkennbar war, verkehrsgerecht verhielt, gelang es ihm nicht mehr, rechtzeitig anzuhalten. Der Ford stieß mit einer Fahrgeschwindigkeit von noch etwa 40 km/h auf den Citroën und schleuderte ihn etwa 10 m nach vorn. Der Citroën erfasste dabei den etwa 1 m vor ihm stehenden Nebenkläger und nach einigen weiteren Metern auch noch den wegeilenden Kraftfahrer B. Beide wurden verletzt. Unmittelbar nach dem Anstoß des Ford auf den Citroën prallte der nachfolgende, von M. gelenkte Pkw Opel Rekord auf den inzwischen schräg gestellten Ford und schleuderte nach links auf den Grünstreifen. Auf die Körperverletzungen des Nebenklägers und des Kraftfahrers ███ hat sich dieser Aufprall nicht ausgewirkt. Danach fuhren zahlreiche weitere Fahrzeuge auf zum Teil ordnungsmäßig angehaltene Fahrzeuge auf. Wäre der Angeklagte mit einer den Sichtverhältnissen angepassten Geschwindigkeit von nur 62 km/h gefahren, hätte er rechtzeitig anhalten können. Dann wäre allerdings der Opel Rekord des ███ auf den Ford des Angeklagten so aufgeprallt, dass dieser gegen den Citroën gestoßen, ihn ca. 5 m nach vorn geschleudert und den Nebenkläger erfasst und etwa in gleichem Umfang verletzt hätte; ███ wäre nicht verletzt worden.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung des Kraftfahrers ███ zu einer Geldstrafe verurteilt. Diese Verurteilung ist vom Angeklagten nicht angefochten worden. Wegen fahrlässiger Körperverletzung auch des Nebenklägers ████████ hat die Strafkammer den Angeklagten nicht schuldig gesprochen. Sie ist der Auffassung, seine Pflichtwidrigkeit, die für die Sichtverhältnisse zu hohe Geschwindigkeit, könne für diese Körperverletzung nicht als ursächlich gelten, weil der Nebenkläger bei verkehrsgerechtem Verhalten des Angeklagten infolge des nahezu gleichzeitigen Aufpralls des Opel Rekord des ███████ ██ etwa im gleichen Umfang verletzt worden wäre. Dagegen wendet sich die Revision des Nebenklägers mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel, das auch vom Generalbundesanwalt vertreten wird, ist zum Schuldspruch begründet.
1. Der Bundesgerichtshof hat allerdings in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass der ursächliche Zusammenhang zwischen dem verkehrswidrigen Verhalten eines Angeklagten und dem Tötungs- oder Verletzungserfolg (nur) dann entfällt, wenn der gleiche Erfolg auch bei verkehrsgerechtem Verhalten des Angeklagten eingetreten wäre oder wenn sich das aufgrund erheblicher Tatsachen nach der Überzeugung des Tatrichters nicht ausschließen lässt (vgl. BGHSt 11, 1, 73; 24, 31, 34 m. w. Nachw.; BGH VRS 54, 436 f; BGH, Urteil vom 31. Mai 1979 – 4 StR 167/79). Diese Rechtsprechung hat im Schrifttum vielfache Kritik gefunden (vgl. u. a. Burgstaller, Das Fahrlässigkeitsdelikt im Strafrecht, 1975 S. 88, 96 ff, 131; Dreher/Tröndle StGB 40. Aufl., Vor § 1 Rdn. 17 c; Jescheck, Lehrbuch des Strafrechts, Allg. Teil 3. Aufl. § 28 IV 5 und § 55 II 23; Kaufmann, Die Bedeutung hypothetischer Erfolgsursachen im Strafrecht, Festschrift für Eb. Schmidt 1961 S. 200 ff; Lenckner in Schönke/Schröder StGB 20. Aufl. Vorb. §§ 13 ff Rdn. 82, 100; Maurach/Gössel/Zipf, Strafrecht Allg. Teil 5. Aufl. Teilband 2 § 43 III c 2 a und b; Roxin ZStW 74, 411, 426 ff und 78, 213, 220 f; Rudolphi in SK 2. Aufl. Bd. 1 Allg. Teil Vor § 1 StGB Rdn. 57, 60 ff; Spendel, Zur Unterscheidung von Tun und Unterlassen, Festschrift für Eb. Schmidt aaO S. 183, 185 ff; Ulsenheimer JZ 1969, 364, 368). Der vorliegende Fall gibt dem Senat keinen Anlass zur Auseinandersetzung mit dieser Kritik. Insbesondere ist es für die Entscheidung rechtlich ohne Bedeutung, ob eine Pflichtwidrigkeit, die zu einem tatbestandsmäßigen Erfolg geführt hat, der nach menschlichem Ermessen auch ohne diese Pflichtwidrigkeit eingetreten wäre, dem Angeklagten deshalb nicht anzulasten ist, weil sie, wie der Bundesgerichtshof bisher angenommen hat, nicht kausal ist oder weil es, wie das Schrifttum überwiegend meint, an ihrer Zurechenbarkeit im weiteren Sinne fehlt. Denn die dargelegte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar.
2. In allen Anwendungsfällen dieser Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof ausschließlich auf das Verhalten des Täters und seines Opfers abgestellt. Er hat die Pflichtwidrigkeit des Täters stets nur dann als nicht kausal behandelt, wenn (nach der in BGHSt 11, 1, 4 ff und VRS 16, 432, 438; 24, 205, 206 näher dargelegten Überzeugung des Tatrichters) bei verkehrsgerechtem Verhalten des Täters das fehlerhafte Verkehrsverhalten des Opfers zu dem gleichen Erfolg geführt hätte, so beispielsweise die Trunkenheit des Radfahrers bei zu naher Vorbeifahrt des Lastzuges in BGHSt 11, 1, 7 oder das plötzliche Betreten der Fahrbahn durch einen (betrunkenen) Fußgänger vor einem mit überhöhter Geschwindigkeit heranfahrenden Kraftfahrzeug in VRS 21, 344, 342 und 26, 203, 204; vgl. ferner VRS 13, 220, 221; 23, 369, 370; 32, 37). Das gilt ausnahmslos auch für jene Fälle, in denen der Bundesgerichtshof die Kausalität der Pflichtwidrigkeit für den Erfolg gegenüber solchen Einwänden der Täter bejaht hat, denen nicht das festgestellte wirkliche, sondern ein gedachtes anderes Geschehen oder Verhalten zugrunde gelegt worden war (vgl. BGHSt 10, 369, 370; VRS 24, 124, 125; 54, 436, 437).
3. Der vorliegende Sachverhalt liegt anders. Hätte sich der Angeklagte der Unfallstelle mit einer den Sichtverhältnissen angepassten Geschwindigkeit genähert und damit nicht pflichtwidrig gehandelt, hätte er sein Fahrzeug rechtzeitig anhalten können. Weder er noch der Nebenkläger hätten in diesem gedachten Fall durch willentliches Verhalten zur Körperverletzung irgendwie beigetragen. Allein das zeitlich nachfolgende pflichtwidrige Verhalten des Kraftfahrers ███████, also eines Dritten, wäre dann für die Körperverletzung des Nebenklägers ursächlich gewesen. Dieser Erfolg wäre dann nicht aufgrund desselben, sondern durch ein ganz anderes Unfallgeschehen herbeigeführt worden.
4. Durch ein zeitlich nachfolgendes pflichtwidriges Verhalten eines Dritten, das den Eintritt des vorangegangenen strafrechtlichen Erfolges tatsächlich nicht beeinflusst hat, kann aber der ursächliche Zusammenhang zwischen der vorausgegangenen Pflichtwidrigkeit und dem bereits eingetretenen Erfolg nicht wieder beseitigt werden. Das versteht sich im Bereich vorsätzlicher Gesetzesverstöße von selbst (vgl. auch die Beispiele bei Jescheck aaO § 28 V 2; Kaufmann aaO S. 225; Rudolphi in SK vor § 1 StGB Rdn. 60; Roxin ZStW 74, 435). Für fahrlässiges Verhalten kann nichts anderes gelten. Wären der Angeklagte und ███ mit ihren Fahrzeugen zur gleichen Zeit auf den Citroën aufgeprallt, hätten sie beide – als Nebentäter – die Körperverletzung des Nebenklägers verursacht. Der ursächliche Zusammenhang der Pflichtwidrigkeit eines jeden von ihnen und die Verantwortlichkeit eines jeden für den Verletzungserfolg wären durch das Verhalten des jeweils anderen nicht in Frage gestellt. Umso weniger können der Ursachenzusammenhang zwischen einer Pflichtwidrigkeit und einem tatsächlich bereits eingetretenen Erfolg und die Verantwortlichkeit hierfür allein deshalb in Zweifel gezogen werden, weil durch ein gedachtes nachfolgendes Geschehen aufgrund der Handlung eines Dritten (möglicherweise) der gleiche Erfolg eingetreten wäre (im Ergebnis so auch Roxin ZStW 74, 435; a. A. wohl Kaufmann aaO S. 229, 230).
Der sachlichrechtliche Fehler des Urteils führt zur Änderung des Schuldspruchs.
Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Das Tatgeschehen hat sich nicht verändert; der Schuldgehalt der Tat ist annähernd gleich geblieben; das Mitverschulden des Nebenklägers ████████ ist erheblich. Danach ist auszuschließen, dass sich die Änderung des Schuldspruchs auf die Höhe der erkannten Geldstrafe auswirkt, zumal der Vertreter des Nebenklägers in der Verhandlung vor dem Senat erklärt hat, dass der Nebenkläger nur an der Änderung des Schuldspruchs interessiert sei.
In der Kostenentscheidung hat sich die Zurückweisung der weitergehenden Revision des Nebenklägers nicht ausgewirkt, da nach dessen Erklärung nur die Änderung des Schuldspruchs angestrebt war.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Salger | Rus | Goydke | |||
| Hürxthal | Engelhardt |