Revision gegen Verurteilung wegen Vergewaltigung und Körperverletzung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 395/22
- Datum
- 18.01.2023
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:180123B4STR395.22.0
Abstrakte Rechtssätze
Die revisionsrechtliche Prüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung ist beschränkt; eine Aufhebung kommt nur bei Rechtsfehlern oder erkennbarer Unhaltbarkeit der tatsächlichen Feststellungen in Betracht.
Das Schweigen des Angeklagten in der Hauptverhandlung schließt eine auf den Angaben der Nebenklägerin beruhende Verurteilung nicht aus, sofern diese Angaben insgesamt glaubhaft sind und das Tatgericht seine Überzeugung hinreichend begründet.
Die Nutzung von Erklärungen des Angeklagten im Rahmen seiner Ausübung des Fragerechts zur Bestätigung bestimmter Tatumstände ist nicht per se rechtswidrig; formelhafte Feststellungen, dass der Angeklagte „nicht widersprochen“ oder „nicht entgegengetreten“ sei, begründen allein keinen Aufhebungsgrund, wenn die Gesamtwürdigung tragfähig bleibt.
Bei Verwerfung der Revision hat der Unterlegene die Kosten des Rechtsmittels sowie die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Bielefeld, 7. Juni 2022, Az: 21 KLs 2/22
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 7. Juni 2022 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen und Körperverletzung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Der Erörterung bedarf nur das Folgende:
Die beweiswürdigenden Erwägungen des Landgerichts halten – eingedenk des beschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 2. November 2022 – 6 StR 281/22, juris Rn. 5 mwN) – rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. Trotz teilweise missverständlicher Ausführungen entnimmt der Senat dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass das Landgericht – rechtlich unbedenklich – davon ausgegangen ist, der Angeklagte habe in der Hauptverhandlung von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Seine Überzeugung hat es maßgeblich auf die Angaben der Nebenklägerin gestützt. Dass es diese partiell auch durch Erklärungen des Angeklagten im Rahmen der Ausübung seines Fragerechts (etwa zu seinen sexuellen Vorlieben und seinen Ansprüchen) bestätigt gesehen hat, begegnet – ungeachtet der in einigen Fällen verwendeten Formulierungen, wonach der Angeklagte bestimmten Aussagen der Nebenklägerin „nicht entgegengetreten“ sei oder ihnen „nicht widersprochen“ habe – unter den hier gegebenen Umständen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
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