Hilfspflicht des Sohnes gegenüber dem Vater bei geplantem Tötungsdelikt (Garantenstellung)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 390/63
- Datum
- 29.11.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Besteht eine Verbrechensabsprache, kann jedem Beteiligten das Tatgeschehen des anderen zugerechnet werden, auch wenn nicht feststeht, wer die unmittelbare Tatausführung vorgenommen hat; die Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe richtet sich nach der inneren Haltung zur Tat.
Die fehlerhafte Behandlung eines von einem anderen Verfahrensbeteiligten gestellten Beweisantrags kann ein Angeklagter im Revisionsverfahren nur rügen, wenn er sich dem Antrag ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten angeschlossen hat.
Enge, insbesondere familiäre Lebensgemeinschaften können auch ohne besondere gesetzliche Regelung Garantenpflichten zur Abwendung schwerer Gefahren begründen; bei konkreter Lebensgefahr trifft regelmäßig auch den erwachsenen Sohn gegenüber dem Vater eine Rechtspflicht zum Eingreifen.
Eine aus Garantenstellung folgende Pflicht zur Erfolgsabwendung kann grundsätzlich auch dann bestehen, wenn Warnung oder Anzeige den Verpflichteten der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzt oder nahe Angehörige belastet; bei drohender Tötung tritt dieses Risiko regelmäßig zurück, bedarf aber einzelfallbezogener Abwägung und Zumutbarkeitsprüfung.
Eine Wahlfeststellung zwischen Beteiligung durch aktives Tun und durch Unterlassen an derselben Tat kommt nicht in Betracht, weil beide Beteiligungsformen einander nicht notwendig ausschließen.
Vorinstanzen
Schwurgericht in ███████, 20. Juni 1963
Rubrum
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: 3a StGB §§ 211, 47 Zur Hilfspflicht des (hier in Hausgemeinschaft mit der Familie lebenden) Sohnes gegenüber seinem Vater bei einem Anschlag auf dessen Leben.
BGH, Urt. v. 29. November 1963 – 4 StR 390/63
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. ██, geb. ███ aus ████, die Ehefrau, 2. ████ am █████ ██████, den █████████████ Gerhard, geboren am ███████ 1927 in █████████████, 3. ███████ aus ███, dort geboren 1944,
wegen versuchten Mordes
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. November 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █████████ als ██████████████████, Justizangestellter ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten Agnes und Gerhard ██ gegen das Urteil des Schwurgerichts in ███████ vom 20. Juni 1963 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Den Angeklagten wird die in dieser Sache seit dem 21. Juni 1963 vollzogene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil, soweit es den Angeklagten Manfred betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Agnes Kuras und deren Sohn Gerhard Kuras sind des versuchten Mordes für schuldig befunden und Agnes Kuras zu drei Jahren drei Monaten Zuchthaus, Gerhard █████ zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Manfred Kuras ist freigesprochen worden.
I. Revisionen der Angeklagten
1) Agnes Kuras
Das Schwurgericht hat nicht feststellen können, wer dem Kompott den Giftweizen beigemischt hat. Es ist jedoch überzeugt, dass es einer der Angeklagten absprachegemäß getan hat. Bei jedem Angeklagten hat es angenommen, dass er die Beimischung vorgenommen haben könnte.
Das Schwurgericht ist überzeugt, dass eine Verabredung vorlag. Wer von den Angeklagten die Beimischung vorgenommen hat, ist unwesentlich. Lag eine Verabredung vor, ist das Schwurgericht überzeugt.
Wie das Schwurgericht feststellt, hat einer der am Komplott Beteiligten die Beimischung vorgenommen, so bestehen gegen eine Verurteilung wegen Täterschaft keine rechtlichen Bedenken. Auf Grund der Verbrechensabsprache ist jedem Beteiligten das zuzurechnen, was der andere getan hat. Auf die Art des Tatbeitrags jedes Einzelnen kommt es dann nicht an. Ob der Einzelne Mittäter oder Gehilfe ist, richtet sich nach seiner inneren Haltung zur Tat. Danach ist Täterschaft der Beschwerdeführerin rechtsbedenkenfrei festgestellt. Das Schwurgericht hat bei der gegebenen Beweislage die unmittelbare Tatausführung keinem der Beteiligten erschwerend zugerechnet.
Soweit die Revision nur die Überzeugung des Schwurgerichts bemängelt, Paul Kuras habe die Giftweizenkörner nicht in selbstmörderischer Absicht zu sich genommen, wendet sie sich gegen die tatsächlichen Feststellungen, die ohne Verletzung von Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungssätzen getroffen worden sind.
Das Schwurgericht hat bei der Beurteilung des Sachverhalts auch berücksichtigt, dass die Beteiligten nur vereinbart hatten, dem Kompott 15 bis 20 Körner beizumengen, während tatsächlich 200 bis 300 Giftkörner in dem Kompott enthalten waren. Es hat nicht feststellen können, wie es zu der wesentlich größeren Beimengung gekommen ist. Entgegen der Ansicht der Revision, dass keiner der Angeklagten die Beimengung vorgenommen haben könne, da dies vielmehr Paul Kuras selbst getan haben müsse, brauchte es daraus nicht den Schluss zu ziehen, dass einer der Angeklagten die Beimengung vorgenommen habe. Welche Schlüsse aus diesem Umstand zu ziehen waren, war Sache des Gerichts. Es erörtert die verschiedenen Möglichkeiten, die hierzu in Betracht kommen.
Seine Überzeugung, dass einer der Angeklagten und nicht Paul Kuras die Beimischung vorgenommen hat, beruht nicht auf Widersprüchen oder auf der Verletzung von Erfahrungssätzen. Bei der Feststellung des bedingten Vorsatzes ist es auch nicht von der höheren, sondern nur von der vereinbarten geringeren Menge ausgegangen.
Es trifft ferner nicht zu, dass die Angeklagte Kuras bei der Planung der Tat zu dem, was ihre Söhne dabei zu leisten hatten, geschwiegen hätte. Das Schwurgericht ist vielmehr, wie es im Einzelnen darlegt, davon überzeugt, dass Agnes ██████ der Planung maßgeblich beteiligt war. Hiergegen kann mit Rechtsgründen nicht angegangen werden.
Auch die Urteilsausführungen, mit denen der bedingte Mordvorsatz sowie der Täterwille der Angeklagten begründet wird, sind frei von Rechtsirrtum.
2) Gerhard Kuras
a) Verfahrensrüge
Der Beschwerdeführer macht geltend, ein von dem Verteidiger der Frau Agnes Kuras, also nicht auch von ihm, gestellter Hilfsbeweisantrag auf Vernehmung der kleinen Tochter des Gerhard Kuras sei zu Unrecht abgelehnt worden. Der Hilfsbeweisantrag des Verteidigers der Agnes betraf die Frage, ob das Kind an dem betreffenden Tage mit von dem Kompott gegessen habe. Der Beschwerdeführer meint, dieser Antrag komme auch ihm zugute. Dies ist jedoch unzutreffend. Die angeblich fehlerhafte Behandlung eines von einem anderen Verfahrensbeteiligten, wenn auch in Bezug auf dieselbe Tat, gestellten Beweisantrags kann nur gerügt werden, wenn sich der Beschwerdeführer dem Antrag ausdrücklich oder durch schlüssige Handlung angeschlossen hat.
Die Sitzungsniederschrift gibt hierfür keinen Anhalt.
b) Aufklärungsrüge
Die Rüge liegt jedoch nahe, auch als solche nach § 244 Abs. 2 StPO zu verstehen.
Die Beweisbehauptung, die nach dem Urteil durch die Vernehmung des Kindes bewiesen werden sollte, war, dass Paul ████ kein für ihn vergiftetes Kompott verzehrt, dass er vielmehr von ihm selbst vergiftetes Kompott in selbstmörderischer Absicht gegessen habe. Andernfalls hätte, wenn das dem Vater hingestellte Kompott vergiftet gewesen wäre und das Kind ebenfalls davon gegessen hätte, es ebenfalls Schaden nehmen müssen. Das Schwurgericht hat den Beweisantrag abgelehnt, weil die Tatsache, dass das Kind nicht erkrankt ist, lediglich beweise, dass dasjenige Kompott, das es vom Großvater erhalten hat, nicht vergiftet war. Es sei aber durchaus möglich und nach der Aussage des Vaters Kuras vor dem Untersuchungsrichter sogar anzunehmen, dass er in der Zeit vom 29. bis 31. Januar 1962 mehrmals Kompott gegessen und das vergiftete Kompott bei anderer Gelegenheit, als das Kind nicht zugegen war, zu sich genommen habe. Die behauptete Tatsache könne daher nicht das beweisen, was die Verteidigung aus ihr folgern wolle. Sie sei daher für die Entscheidung ohne Bedeutung. Diese Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Daher brauchte es sich dem Gericht auch nicht aufzudrängen, zur weiteren Sachaufklärung das Kind zu vernehmen.
c) Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten ergeben. Auf die Ausführungen zur Revision der Agnes ██ █████ wird verwiesen.
II. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die der Generalbundesanwalt vertreten hat, ist begründet.
Sie sucht die Verurteilung des Angeklagten Manfred Kuras.
Das Schwurgericht hat ihn freigesprochen, weil ihm nicht nachgewiesen werden könne, dass er bei der Besprechung des Komplotts dabei gewesen sei. Beihilfe durch Mitwirken am Zustandekommen des Tatplanes sei also nicht feststellbar. Er habe auch, nachdem er von der bevorstehenden Tat erfahren habe, diese nicht gefördert. Er habe nichts getan, was einen der Beteiligten in dem Entschluss zur Tatausführung hätte bestärken können und bestärkt habe. In einem Gespräch mit Gerhard ██ am 22. Januar 1962 habe er sogar versucht, diesen von der Tatausführung abzubringen, indem er gefordert habe, man solle doch erst abwarten, ob nicht schon das Verprügeln des Vaters eine heilsame Wirkung ausüben werde.
Diese Erwägungen liegen auf tatsächlichem Gebiet. Insoweit hat die Revision auch keine Angriffe erhoben.
Auch den Sohn kann gegenüber seinem Vater, unabhängig von einer Hausgemeinschaft, eine Rechtspflicht zur Abwendung von Todesgefahr treffen. Diese Pflicht ergab sich hier aus dem Sohn-Vater-Verhältnis. Mögen sich die bisherigen einschlägigen Entscheidungen auch mit dem Verhältnis des Vaters zum Kinde, auch dem außerehelichen, mit demjenigen der Großeltern zum Enkel und der Ehegatten untereinander beschäftigt haben, so haben in der Regel doch auch Kinder gegenüber ihren Eltern die Rechtspflicht zur Abwendung einer diesen drohenden Lebensgefahr. Eine gesetzliche Vorschrift, wie sie für das Verhältnis der Eltern zu ihren Kindern (§ 1621 BGB) oder für die Ehegatten untereinander (§§ 1353, 1354 BGB) besteht, gibt es zwar im Verhältnis der Kinder zu den Eltern nicht. Auch wird man kaum die den Kindern gegenüber den Eltern obliegende Unterhaltspflicht (§ 1601 BGB) zur Begründung einer solchen Pflicht heranziehen können, da die Unterhaltspflicht nur finanziellen Inhalt hat.
Jedoch können auch ohne besondere gesetzliche Vorschrift bestimmte enge Gemeinschaftsverhältnisse rechtliche Erfolgsabwendungspflichten begründen. Hierher haben Rechtsprechung (so das RG bis RGSt 66, 71) und überwiegend auch das Schrifttum solche Pflichten nur aus Gesetz, Vertrag und vorangegangenem Tun abgeleitet. Die spätere Entwicklung ist jedoch darüber hinausgegangen. Unter Berufung auf RGSt 66, 71 hat schon das Reichsgericht in RGSt 69, 321 ausgeführt, die sittliche Pflicht zur Leibes- und Lebensfürsorge könne zur Rechtspflicht werden für Menschen, die in so enger Lebensgemeinschaft verbunden seien wie typischerweise in der Familie oder in der häuslichen Gemeinschaft. Auch ohne gesetzliche Vorschrift oder vertragliche Bindung seien sie verpflichtet, dem Mitglied dieser Gemeinschaft Hilfe zu leisten, das in Leibes- oder Lebensgefahr gerate, zu deren Abwehr es selbst nicht imstande sei.
Seitdem ist in der Rechtsprechung die enge, auch nur tatsächliche Lebensgemeinschaft als Rechtsgrund für Garantenpflichten anerkannt (RG DStR 1936, 178; RGSt 74, 309). Auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat sich im Einklang mit dem Schrifttum nicht auf die frühere Dreiteilung der Garantenpflichten beschränkt, sondern unter bestimmten Voraussetzungen eine Gemeinschaft als Grundlage solcher Pflichten angesehen (BGHSt 2, 150; 13, 162; BGH FamRZ 1955, 136 = JR 1955, 104; FamRZ 1960, 402; Henkel MSchKrim 44. Jahrg. 178, 190). Dass enge Gemeinschaften die Grundlage von Garantenpflichten sein können, ist heute allgemein anerkannt. Streitig ist im Wesentlichen nur noch, welche Gemeinschaften solche Pflichten begründen können, unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen und in welchem Umfang. Dies braucht hier jedoch nicht erörtert zu werden, da der Angeklagte als leiblicher Sohn in der Familie des Vaters gelebt hat, also, trotz aller Zerwürfnisse innerhalb der Familie, innerhalb einer der engsten Lebensgemeinschaften. Daher können auch die Bedenken, die gegen die Art der Begründung in den genannten Entscheidungen des Reichsgerichts erhoben werden können, hier keine Rolle spielen. Denn dass innerhalb der engsten und natürlichsten Gemeinschaft, nämlich der durch Blutsbande verbundenen Familie, in aller Regel eine Rechtspflicht zur Abwendung schwerer Gefahren besteht, kann nicht bezweifelt werden. Diese Auffassung ist auch im allgemeinen Rechtsbewusstsein lebendig.
Es würde jedem Rechtsempfinden widersprechen, anzunehmen, ein Sohn dürfe seinen Vater zugrunde gehen lassen, ohne, über § 330c StGB hinaus, für seinen Tod verantwortlich gemacht zu werden, sofern er innerhalb der bei den unechten Unterlassungsdelikten anerkannten Grenzen erfolgreich hätte eingreifen können. Es bedarf auch keiner Erörterung im Einzelnen, bei welchen drohenden Gefahren eine solche Rechtspflicht des Sohnes gegenüber seinem Vater besteht. Auf jeden Fall besteht sie bei Lebensgefahr des Vaters. Desgleichen ist die Frage, von welchem Alter ab sie Abkömmlingen obliegen kann, hier nicht von Bedeutung. Denn bei einem etwa 18-jährigen Sohn – der Angeklagte ist 1944 geboren – ist sie ohne weiteres anzuerkennen.
Die Ansicht des Schwurgerichts, der Angeklagte habe seinem Vater gegenüber nicht die Stellung eines Beschützers und auch keine Obhutspflicht gehabt, trifft hiernach rechtlich nicht zu. Auch kann unerörtert bleiben, ob der Angeklagte nicht schon als Mitglied der Familien- und Hausgemeinschaft mit seinem Vater für sich allein eine Garantenpflicht hatte.
Auch die weiteren Ausführungen des Schwurgerichts können nicht als richtig anerkannt werden. Die Feststellung, dass Manfred zur Abwehr der drohenden Gefahr nur eine Strafanzeige erstatten oder den Vater gegen die nächsten Angehörigen hätte warnen können, liegt auf tatsächlichem Gebiet. Von ihr ist also auszugehen. Es trifft jedoch nicht zu, dass ihn keines von beiden gewesen sei. Zwar ist die Auslegung, die das Schwurgericht insoweit dem Tatbestand des § 138 StGB gibt, richtig.
Wer von einer geplanten schweren Straftat, an der er nicht beteiligt ist, glaubhaft erfährt, hat nach § 138 StGB Anzeige zu erstatten. Anders liegt es aber, wenn jemand eine Garantenpflicht hat. Sie beruht auf einer besonders engen Beziehung zwischen der verpflichteten Person und derjenigen, zugunsten deren die Pflicht besteht. Diese Beziehung begründet erhöhte Rechtspflichten, die im § 138 StGB nicht vorausgesetzt werden. Daher muss hier unter Umständen verlangt werden, dass der Verpflichtete seine Warn- oder Anzeigepflicht auch erfüllt, wenn er sich dadurch der Gefahr gerichtlicher Verfolgung aussetzt, wenn er sich durch die Warnung oder Anzeige der Gefahr der Strafverfolgung aussetzt. Bereits die jedermann obliegende Pflicht zur Hilfeleistung auf Grund des § 330c StGB besteht auch dann, wenn sich der Betreffende durch sie der Gefahr der Strafverfolgung aussetzt, sofern er die Gefahr schuldhaft herbeigeführt hat (BGH GA 1956, 353, 356; BGHSt 11, 120). Auch bei den unechten Unterlassungsdelikten, bei denen die Rechtspflicht zur Erfolgsabwendung aus vorangegangenem Tun erwächst, kann dieses in einem strafbaren Verhalten bestanden haben und die Erfolgsabwendung die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung wegen der durch sie aufgedeckten Straftat herbeiführen. Auch dann entfällt die Pflicht zur Gefahrbeseitigung nicht.
Umso mehr hat dies für Garantenpflichten zu gelten, die auf besonders engen Gemeinschaftsbeziehungen beruhen. Allerdings kann die Verpflichtung, die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung auf sich zu nehmen, auch bei solchen Bindungen nicht ausnahmslos bestehen. Sie bedarf vielmehr einer Abwägung. Im Einzelnen muss die Gefahr der Strafverfolgung zu dem drohenden Schaden in angemessenem Verhältnis stehen. Droht dem Gefährdeten, wie hier, jedoch Todesgefahr, so tritt die Gefahr der Strafverfolgung demgegenüber zurück.
Auch dass jemand seine nächsten Angehörigen durch Strafanzeige oder durch Warnung des Vaters einem Strafverfahren aussetzen könnte, kann die Rechtspflicht nicht beseitigen.
Es ist zwar anerkannt, dass im Allgemeinen einem Angehörigen nicht zugemutet wird, gegen unsittliches Treiben seiner nächsten Angehörigen die Polizei anzurufen (BGHSt 6, 46). Aber dies alles kann nicht uneingeschränkt gelten. Auch hier müssen sich die Anforderungen an den Verpflichteten nach der Schwere der drohenden Gefahr richten. Sie sind höher, wenn Gefahr für das Leben besteht, als nur bei unsittlichem Verhalten. Die Vorschrift des § 139 StGB bringt diese Abwägung deutlich zum Ausdruck; wer an sich eine Anzeige gegen einen Angehörigen (§ 52 Abs. 2 StGB) erstatten müsste, dies aber unterlässt, ist nur unter bestimmten weiteren Voraussetzungen straffrei, gerade dann jedoch nicht, wenn die drohende Tat ein Mord oder Totschlag ist.
Mithin hatte der Angeklagte seinen Vater vor der Todesgefahr pflichtgemäß warnen müssen. Möglicherweise hätte dies ohne Strafanzeige schon ausgereicht, das Komplott zu zerstören. Das wird noch zu prüfen sein. Aber selbst wenn eine Anzeige bei der Polizei unvermeidlich war, wäre sie rechtlich geboten gewesen.
Dabei muss jedoch auch erörtert werden, ob es dem Angeklagten nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen möglich gewesen wäre, den Anschlag in der angegebenen Weise zu verhindern. In diesem Zusammenhang muss seine besondere Lage innerhalb der Familie berücksichtigt werden. Er war gegenüber den an dem Vorhaben beteiligten Familienmitgliedern der jüngste. Es wird darauf ankommen, welche Autoritätsstellung vor allem seine Mutter und sein ältester Bruder ihm gegenüber hatten. Unter Umständen kann ein Vorwurf gegenüber dem Angeklagten entfallen, wenn er es unter dem Eindruck dieser Autorität und des von den anderen Familienmitgliedern gemeinsam gefassten Entschlusses nicht gewagt haben sollte, in die Ausführung einzugreifen, insbesondere nicht dadurch, dass er sich der Gefahr der Strafverfolgung wegen des Mordvorhabens aussetzte.
Sorgfältiger Prüfung wird auch im Übrigen die innere Tatseite bedürfen. Nach den bisherigen Feststellungen war der Angeklagte von der Ernstlichkeit des Mordvorhabens der übrigen Angeklagten überzeugt. Er muss sich aber auch der Möglichkeit bewusst gewesen sein, dass er durch Warnung oder durch Anzeige tatsächlich imstande sei, den Anschlag abzuwenden.
Die Frage, ob er sich dessen bewusst gewesen sein musste, dass ihm die Rechtspflicht, den Erfolg abzuwenden, oblag, ist nach den in BGHSt 16, 155 aufgestellten Grundsätzen zu entscheiden.
Eine Wahlfeststellung zwischen Beihilfe durch Tun oder durch Unterlassen kommt rechtlich nicht in Betracht. Beide Beteiligungsweisen hinsichtlich derselben Tat schließen einander nicht zwangsläufig aus, wie dies die wahlweise Verurteilung voraussetzt. Jemand kann sich sowohl durch Tun als auch durch Unterlassen an derselben Tat beteiligen.
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