Treffer
BGH Beschluss

Revision: Berichtigung des Strafausspruchs und Tatbezeichnung - Verabredung zum schweren Raub

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 3/89
Datum
25.07.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Auf die Revisionen berichtigt der BGH den Strafausspruch eines Angeklagten (3 Jahre 3 Monate statt 3 Jahre 8 Monate) und ersetzt bei mehreren Angeklagten in den Schuldsprüchen die Bezeichnung „Verabredung eines Verbrechens“ durch „Verabredung eines schweren Raubes“. Der Senat stellt fest, dass die ernstliche Verabredung, mit Waffengewalt einen Koffer mit Geld zu nehmen, den Vorsatz zum schweren Raub begründet. Weitergehende Revisionen werden als unbegründet verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verabredung zum schweren Raub liegt vor, wenn sich Täter ernstlich darauf verständigen, einem Opfer Sachen mit Einsatz von Waffengewalt wegzunehmen.

2

Das bloße In-Erwägung-Ziehen einer weniger qualifizierten Wegnahme steht einer Qualifikation als Verabredung zum schweren Raub nicht entgegen, wenn die Vereinbarung die Anwendung von Gewalt oder Waffen vorsieht.

3

Der Strafausspruch ist in der Urteilsformel dahin zu bezeichnen, welches konkrete Delikt Gegenstand der Verurteilung ist (vgl. StPO § 260 Abs. 4 S. 1).

4

Der Bundesgerichtshof kann den Strafausspruch berichtigen, wenn Protokoll und Urteilsgründe eine andere, eindeutig feststehende Strafhöhe bzw. Tatbezeichnung erkennen lassen.

5

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 25. Juli 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 3/89 in der Strafsache gegen ████ wegen Diebstahls u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 10. Februar 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ████ wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 25. Juli 1988, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte – wie im Protokoll über die Hauptverhandlung ausgewiesen und in den Gründen des Urteils ausgeführt (UA 48) – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten (nicht drei Jahren und acht Monaten) verurteilt ist.

Auf die Revisionen der Angeklagten K[REDACTED], [REDACTED], R[REDACTED] und U[REDACTED] wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es sie betrifft, in den Schuldsprüchen dahin berichtigt, dass jeweils die Worte „der Verabredung eines Verbrechens“ ersetzt werden durch die Worte „der Verabredung eines schweren Raubes“.

Die Bezeichnung des Verbrechens, zu dessen Begehung sich die Täter verabredet haben, ist in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen (BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Tatbezeichnung 1). Die Angeklagten haben sich verabredet, einem Opfer – K[REDACTED] – einen Koffer mit Geld abzunehmen und dabei, wenn erforderlich, mit Waffengewalt vorzugehen (UA 28). Darin liegt die ernstlich in ihren Willen aufgenommene Verabredung zum schweren Raub, auch wenn die Täter alternativ, falls sich aus ihrer Sicht die Notwendigkeit eines schweren Raubes nicht ergeben sollte, eine andere Form der Wegnahme des Geldes in Erwägung gezogen haben (BGHSt 12, 306, 308; BGH NStZ 1973, 156, 157; Roxin in LK, 10. Aufl. § 30 StGB Rdn. 68). Die Feststellungen ergeben, dass die Angeklagten nicht freiwillig handelten, als sie davon Abstand nahmen, die verabredete Tat auszuführen.

Die weitergehenden Revisionen werden als unbegründet verworfen, da die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Gründe

4. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

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