Treffer
BGH Urteil

Strafklageverbrauch beim Fahren ohne Fahrerlaubnis trotz fortgesetzter Handlung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 388/62
Datum
23.11.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte u.a. seine Verurteilung wegen (fortgesetzten) Fahrens ohne Fahrerlaubnis, obwohl er wegen einer Fahrt am 17.09.1961 bereits per Strafbefehl rechtskräftig bestraft worden war. Der BGH bejahte insoweit Strafklageverbrauch (Art. 103 Abs. 3 GG), weil der Strafbefehl wie ein Urteil wirkt (§ 410 StPO) und derselbe rechtliche Gesichtspunkt betroffen war. Verfolgbar blieben jedoch weitere, vom Strafbefehl nicht erfasste Fahrten; die Einbeziehung des 17.09. war unzulässig. Der Schuldspruch wurde entsprechend eingegrenzt, der Einzel- und Gesamtstrafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen; im Übrigen wurden die Revisionen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rechtskraft eines Strafbefehls (§ 410 StPO) steht einer erneuten Verurteilung wegen derselben Tat unter demselben rechtlichen Gesichtspunkt entgegen (Art. 103 Abs. 3 GG).

2

Wird ein bestimmter Einzelfall des Fahrens ohne Fahrerlaubnis rechtskräftig als selbständige Tat abgeurteilt, ist die Strafklage nur hinsichtlich dieses Einzelfalls verbraucht; weitere gleichartige Verstöße können gesondert verfolgt werden.

3

Die nachträgliche Bewertung mehrerer gleichartiger Verstöße als fortgesetzte Handlung begründet für sich genommen keinen „anderen rechtlichen Gesichtspunkt“, der eine erneute Verfolgung der bereits abgeurteilten Tat zuließe.

4

Strafklageverbrauch erstreckt sich auf weitere Einzelakte nur dann, wenn die Vorverurteilung selbst bereits eine fortgesetzte Tat angenommen und die Einzelakte als unselbständige Betätigungen eines einheitlichen Vorsatzes erfasst hat.

5

Kann der Schuldspruch wegen eines teilweisen Verfahrenshindernisses aufrechterhalten und eindeutig begrenzt werden, darf das Revisionsgericht ihn entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst ändern; der Strafausspruch ist dann aufzuheben, soweit er hiervon beeinflusst ist.

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen 1. ███ █████████ Wilhelm ████████ █, geboren am ███ ███ in ██, zur Zeit in ████ ██ Haft, 2. ███ █████ ████████ Hermann, geboren am ██ ██████████ in ██, zur Zeit in ██, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. November 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Landgerichtsrat █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Ist jemand wegen Fahrens ohne Führerschein, begangen an einem bestimmten Tage, rechtskräftig verurteilt und dieser Vorgang als selbständige Tat gewürdigt worden, so ist die Strafklage nur wegen dieses Einzelfalles verbraucht. Werden nachträglich weitere vor und nach der abgeurteilten Tat liegende gleichartige Verstöße festgestellt, so kann er wegen dieser auch dann verfolgt werden, wenn das Gericht den gesamten Vorgang als fortgesetzte Handlung wertet.

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das Urteil des Landgerichts in Münster vom ███ █████ █████ dahin abgeändert, dass der Schuldspruch wegen (fortgesetzten) Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis nur die Tage vom 11. bis 16. und den 18. September 1961 umfasst.

Der hierzu gehörige Einzelstrafausspruch sowie der Ausspruch über die Gesamtstrafe werden mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

II. Die Revision des Angeklagten EC wird gegen das bezeichnete Urteil verworfen.

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ███ ist unter Freisprechung im Übrigen wegen schweren Diebstahls im strafschärfenden Rückfall, ferner wegen Betruges in vier Fällen, davon in zwei Fällen begangen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, sowie wegen Unterschlagung und wegen Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden.

Der Angeklagte EC ist wegen schweren Diebstahls im strafschärfenden Rückfall und wegen Betruges zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und acht Monaten und wegen Fahrens ohne Führerschein zu einer Geldstrafe verurteilt worden.

I. Revision des Angeklagten ██

Der Angeklagte hat das Urteil in vollem Umfang angefochten und Einzelrügen insoweit erhoben, als er a) wegen Fahrens ohne Führerschein (Fall III 5 a, UA S. 13/14), b) wegen Betrugs zum Nachteil des Pfarrers von ██ (Fall III 6 a, UA S. 15), c) wegen Diebstahls im strafschärfenden Rückfall zum Nachteil ██████ (Fall III 7, UA S. 17), d) wegen Betrugs zum Nachteil der Firma ███ (Fall III 8, UA S. 19) verurteilt worden ist.

Er rügt hinsichtlich der Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis die Verletzung verfahrensrechtlicher, im Übrigen die Verletzung sachlich-rechtlicher Vorschriften.

Zu a) Soweit der Angeklagte wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, begangen in der Zeit vom 11. bis 18. September 1961, verurteilt worden ist, macht die Revision mit Recht geltend, dass diese Verurteilung unzulässig sei, weil die Strafbefehlsakten 4 Cs 535/61 des Amtsgerichts Burgsteinfurt ergeben, dass der Angeklagte bereits wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, begangen am 17. September 1961, durch Strafbefehl vom 30. November 1961 mit einer Geldstrafe von 60 DM (für den Fall der Nichtbeitreibung zu einer Gefängnisstrafe von sechs Tagen) belegt worden ist. Die neue Verurteilung verstößt entgegen der Ansicht der Revision jedoch nur insoweit gegen den Grundsatz, dass wegen derselben Tat keine erneute Verurteilung erfolgen darf (Art. 103 Abs. 3 GG), als sich das angefochtene Urteil auch auf das Fahren am 17. September 1961 erstreckt. Insoweit liegt allerdings bereits eine rechtskräftige Ahndung vor. Hieran ändert sich auch dadurch nichts, dass jene Bestrafung nicht durch Urteil, sondern durch Strafbefehl ausgesprochen worden ist. Denn auch ein solcher erlangt nach § 410 StPO die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils. Dies schließt zwar, wie in ständiger Rechtsprechung anerkannt ist, eine nochmalige Verfolgung der Tat aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt, der eine erhöhte Strafbarkeit begründet, nicht aus (RGSt 52, 241; 53, 310, 515; BGHSt 3, 13; 9, 10). Ein solcher Fall liegt aber hier nicht vor. Der rechtliche Gesichtspunkt „Fahren ohne Fahrerlaubnis“ ist im früheren und jetzigen Verfahren der gleiche.

Das Landgericht hat im Gegensatz zum Strafbefehl festgestellt, dass der Angeklagte nicht nur am 17. September 1961, sondern in der Zeit vom 11. bis 18. September 1961 ohne Fahrerlaubnis gefahren ist und hat hierin eine fortgesetzte Handlung erblickt. Hierin liegt jedoch kein anderer rechtlicher Gesichtspunkt. Dieser Umstand könnte vielmehr nur in Anwendung des gleichen Strafgesetzes zu einer erhöhten Bestrafung führen (RGSt 54, 283, 285). Ein anderer Standpunkt kann auch der Entscheidung BGHSt 9, 10 ff. nicht entnommen werden. Hier ist lediglich ausgesprochen, dass die Strafbarkeit stets erhöht ist, wenn innerhalb desselben geschichtlichen Vorgangs zu dem im Strafbefehl abgeurteilten Vergehen (in jenem Falle § 263 StGB) eine weitere selbständige Handlung (in jenem Falle § 100e StGB) hinzutritt. Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht gegeben.

Mithin liegt in der Bestrafung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine unzulässige Doppelbestrafung, soweit die Fahrt vom 17. September 1961 in Frage steht. Dagegen bildet der Strafbefehl kein Hindernis, diejenigen Teile des jetzt als fortgesetzte Handlung gewerteten Fahrens zu verfolgen, die der Strafbefehl nicht umfasst. Insofern ist die Strafklage, wie in der Rechtsprechung anerkannt ist – übrigens ohne Rücksicht darauf, ob die vorangegangene Ahndung durch Strafbefehl oder Urteil erfolgt ist –, nicht verbraucht. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die frühere Bestrafung wegen einer fortgesetzten Tat erfolgt wäre, wenn also auch sie den bereits zum Gegenstand der Aburteilung gemachten Fall als Verwirklichung eines einheitlichen Vorsatzes in mehreren unselbständigen Einzelbetätigungen aufgefasst und bewertet hätte (RGSt 54, 283, 285 f.; BGHSt 2 StR 816/52 vom 20. Februar 1953 bei Dallinger MDR 1953, 273). Das ist jedoch nicht geschehen. Der Strafbefehl ist wegen eines bestimmten Falles des Fahrens ohne Führerschein, begangen lediglich am 17. September 1961, erlassen worden. Die Strafklage ist daher nur wegen dieses damals als selbständige Tat gewürdigten Einzelfalles verbraucht. Für die weiteren im gegenwärtigen Verfahren festgestellten Einzelakte ist jene Verurteilung ohne Belang. Jedoch war, wie ausgeführt, eine Einbeziehung des abgeurteilten Einzelfalles (begangen am 17. September) in die neue Verurteilung wegen insoweit eingetretener Rechtskraft nicht zulässig.

Das Revisionsgericht war in der Lage, in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch von sich aus zu ändern. Jedoch musste das Urteil insoweit im Strafausspruch sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe aufgehoben werden.

Zu b) Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt: Nachdem der Angeklagte ████ in ██████ das von ihm bis dahin benutzte Fahrzeug in eine Reparaturwerkstatt gebracht hatte, suchte er einen ihm bekannten Geistlichen auf, schilderte ihm seine Geldverlegenheit und bat, ihm 90 DM zur Begleichung der Reparatur-Rechnung zu leihen. Er versprach, spätestens im nächsten Monat das Geld zurückzuzahlen. Der Pfarrer gab ihm daraufhin 90 DM. Der Angeklagte wusste, dass er infolge seiner hohen Verschuldung und der Ausweglosigkeit seiner damaligen Lage, die er dem Geistlichen geflissentlich verschwieg, das Geld nicht zurückzahlen konnte (UA S. 15). Das Landgericht hat angenommen, dass vollendeter Betrug vorliege. Es führt aus, er habe den Pfarrer über seine Zahlungswilligkeit und -fähigkeit getäuscht und ihn dadurch zur Hergabe des Geldes veranlasst. Die Forderung sei in absehbarer Zeit nicht zu verwirklichen (UA S. 16).

Mit der Revision macht der Angeklagte geltend, es habe sich bei dem zur Verfügung gestellten Betrage offensichtlich um Mittel gehandelt, welche Bittstellern aus einem caritativen Fonds überlassen würden, ohne dass damit gerechnet werde, dass diese wieder zurückgezahlt würden. Das Landgericht habe den Angeklagten in dieser Sache in einem anderen zur Aburteilung stehenden Fall, nämlich im Falle des ihm zur Last gelegten Betruges gegenüber dem Pfarrer von ████████, freigesprochen und ausgeführt, dass es nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht unüblich sei, dass Geistliche gelegentlich kleinere Beträge ohne die Erwartung der Rückzahlung zur Verfügung stellten (UA S. 16).

Dieser Grundsatz habe auch hier Anwendung zu finden. Das Landgericht habe nämlich nicht festgestellt, dass der Geistliche von ██████ mit einer Rückzahlung „fest“ gerechnet habe. Mithin sei er auch nicht getäuscht worden, als er dem Angeklagten das Geld zur Verfügung gestellt habe.

Die Revision ist nicht begründet. Die Ausführungen des Landgerichts, die es bei der rechtlichen Würdigung macht, können als ergänzende tatsächliche Feststellungen angesehen werden. Hier heißt es ausdrücklich, dass der Angeklagte den Geistlichen über seine Rückzahlungswilligkeit und -fähigkeit getäuscht und „ihn so zur Hergabe des Geldes veranlasst habe“. Hiermit will die Strafkammer ersichtlich zum Ausdruck bringen, dass der Pfarrer an das Rückzahlungsversprechen geglaubt hat und dies bei ihm für die Hingabe des Darlehens entscheidend gewesen sei. Der Fall des dem Angeklagten zur Last gelegten Betruges zum Nachteil des Pfarrers in ██████ liegt anders. Hier hat der Angeklagte eingewandt, der Geistliche in ██ habe von vornherein auf eine Rückzahlung verzichtet. Er habe ihm das Geld geschenkt (UA S. 5). Diese Einlassung konnte ihm nicht mit Sicherheit widerlegt werden. Darauf gründete sich der Freispruch. Einen entsprechenden Einwand hat er jedoch im Falle des Pfarrers von ███████ nicht erhoben. Nach den Feststellungen hat er versprochen, das Geld zurückzuzahlen. Da die Strafkammer im Falle des Pfarrers von ███ ausführt, es sei nicht unüblich, dass Geistliche Bittstellern gelegentlich kleine Beträge schenkweise überlassen, ist es ausgeschlossen, dass sie diese Möglichkeit bei dem im gleichen Zusammenhang erörterten Fall des Pfarrers von █████████ übersehen hat. Ersichtlich war es bei der unterschiedlichen Beurteilung der beiden Fälle für die Strafkammer auch maßgebend, dass es sich hier nicht, wie im Falle des Pfarrers von ██████████, nur um einen Betrag von 20 DM, sondern um einen solchen von 90 DM gehandelt hat, also nicht um einen „kleineren Betrag“. Gegen die Verurteilung bestehen danach keine rechtlichen Bedenken.

Zu c) und d) In diesen Fällen ist der Angeklagte wegen schweren Diebstahls im Rückfall zum Nachteil von ██ (UA S. 8, 17) und ferner wegen Betrugs zum Nachteil von ███ (UA S. 19) verurteilt worden. Die Revisionsangriffe richten sich lediglich gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Diese lässt Verstöße gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze nicht erkennen. Der Beschwerdeführer versucht lediglich, seine eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Landgerichts zu setzen. Soweit er die Verletzung von Erfahrungssätzen darzulegen sucht, scheitert dies daran, dass nach den Feststellungen des Landgerichts die Besprechung über die Verlängerung der Miete des Wagens um einen Tag bei der Firma █████████ nicht, wie die Revision behauptet, am 12. September 1961 (gegen 21 Uhr), sondern bereits am 11. September 1961 stattgefunden hat (S. 13). Unter diesen Umständen geben die zeitlichen Berechnungen des Landgerichts, nach welchen die Ausführung des Diebstahls am 12. September 1961 möglich war, zu Bedenken keinen Anlass (UA S. 22 ff.). Die Revision ist daher in diesen beiden Fällen unbegründet.

Die auf die allgemeine Sachrüge hin vorzunehmende Nachprüfung des Urteils in den übrigen Fällen, in denen Verurteilung erfolgt ist, hat Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.

II. Revision des Angeklagten EC

Der Angeklagte erhebt lediglich die allgemeine Sachrüge. Die Nachprüfung des Urteils hat einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Seine Revision ist daher unbegründet.

MartinRothbergBortzler
Lang-HinrichsenFlitner
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