Revision gegen Urteil des LG Detmold abgewiesen; Indizienwürdigung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 388/23
- Datum
- 19.12.2023
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:191223B4STR388.23.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn die Nachprüfung keinen revisionsrechtlich erheblichen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Bei der Beurteilung des Indizienbeweises ist jede einzelne Erwägung auf ihre rechtliche Tragfähigkeit zu prüfen; Verhalten des Beschuldigten bei Festnahme besitzt grundsätzlich nur begrenzten Indizwert und bedarf einer darlegungsfähigen Würdigung.
Selbst wenn eine einzelne Begründungsformel des Tatbestandsfeststellungsprozesses rechtlich bedenklich ist, rechtfertigt dies die Aufhebung nur, wenn das Urteil in seiner Substanz auf dieser Erwägung beruht.
Die Kosten- und Auslagentragungspflicht trifft den unterlegenen Revisionsführer, soweit das Rechtsmittel keinen Erfolg hat.
Vorinstanzen
vorgehend LG Detmold, 24. Mai 2023, Az: 21 Ks 6/22
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 24. Mai 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Soweit das Landgericht ausgeführt hat, seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten werde „letztlich auch zwanglos dadurch abgerundet“, dass der Angeklagte seine Festnahme am Tag nach der Tat widerstandslos, ruhig und gefasst über sich habe ergehen lassen, bleibt unklar, worin das Landgericht den Indizwert dieses Verhaltens gesehen hat (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 – 3 StR 45/13 Rn. 12). Der Senat kann angesichts der zahlreichen von der Schwurgerichtskammer herangezogenen weiteren Indizien aber ausschließen, dass die Überzeugungsbildung des Landgerichts auf dieser rechtlich bedenklichen Erwägung beruht.
Quentin Bartel Rommel Maatsch Marks