Treffer
BGH Urteil

Unzulässigkeit wahlideutiger Verurteilung: 'schwerer Raub oder Hehlerei'

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 387/66
Datum
11.11.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden vom Landgericht wegen "schwerer Raub oder Hehlerei" verurteilt. Der BGH hält eine Verurteilung auf dieser wahlideutigen Grundlage für unzulässig, weil Raub und Hehlerei rechtsethisch und psychologisch nicht gleichwertig sind. Das Urteil wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Das Gericht betont die Pflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung und eindeutigen Schuldfeststellung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung auf wahlideutiger Grundlage ist nur zulässig, wenn die in Frage stehenden Tatbestände rechtsethisch und psychologisch gleichwertig sind.

2

Zwischen schwerem Raub und Hehlerei fehlt die erforderliche rechtsethische und psychologische Gleichwertigkeit; eine Wahlverurteilung ist daher unzulässig.

3

Ziel des Strafverfahrens ist die Feststellung einer bestimmten Straftat; eine Verurteilung setzt voraus, dass eine bestimmte Tat dem Angeklagten nachgewiesen ist.

4

Das Tatgericht hat den Sachverhalt erschöpfend aufzuklären und eine eindeutige Schuldfeststellung anzustreben; die freie richterliche Überzeugung erlaubt theoretische Zweifel, nicht jedoch eine unbestimmte Wahlverurteilung.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 15. Juni 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

4 StR 387/66 in der Strafsache gegen

██ ███

1. den Maler und Anstreicher Alberto ██ █████████, geboren am █████ 1941 in ██, Italien, italienischer Staatsangehöriger, 2. den Hilfsarbeiter Alberto ██████ aus ███, geboren ███████████ 1941 in Südafrika, italienischer Staatsangehöriger, 3. den Hilfsarbeiter Romolo ██████ aus ████████████████████, geboren ████████████████████ in Italien, italienischer Staatsangehöriger,

wegen schweren Raubes oder Hehlerei.

Der Senat hat nachträglich folgenden Leitsatz

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. November 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Hiirxthal Bundesrichter Dr. Rinck als beisitzende Richter, ████ der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. █████ bei der Verkündung, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

StGB §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3, 259; StPO § 267 Abs. 1

Eine Verurteilung auf der wahlideutigen Grundlage „schwerer Raub oder Hehlerei“ ist nicht zulässig.

BGH, Urt. v. 11. November 1966 – 4 StR 387/66 – LG Arnsberg

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 15. Juni 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten auf wahlideutiger Grundlage wegen schweren Raubes oder Hehlerei zu Gefängnisstrafen verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten Verletzung sachlichen Rechts, der Angeklagte ███████ auch Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Rechtsmittel haben Erfolg.

Die Verfahrensrügen des Angeklagten ██████ █████████ bedürfen keiner Erörterung, weil die Sachbeschwerde hinsichtlich aller Angeklagten durchgreift.

Die Verurteilung auf der wahlideutigen Grundlage „schwerer Raub oder Hehlerei“ ist nicht zulässig.

Das deutsche Strafverfahrensrecht hat die Findung eines bestimmten Schuldspruchs zum Ziel. Dies kommt in den Vorschriften über den notwendigen Inhalt der Anklageschrift und der Urteilsbegründung (§§ 200, 267 StPO) deutlich zum Ausdruck und entspricht auch dem sachlichen Strafrecht, das nur scharf voneinander abgegrenzte Straftatbestände kennt (BGHSt 1, 275, 276). Nur ein Sachverhalt kann dem wirklichen Geschehen entsprechen. Grundsätzlich darf ein Angeklagter deshalb nur verurteilt werden, wenn ihm eine bestimmte Straftat nachgewiesen werden kann (BGHSt 9, 390, 394). Zur Vermeidung lebensfremder und der Gerechtigkeit widersprechender Ergebnisse hat die Rechtsprechung allerdings in Ausnahmefällen eine Verurteilung auf wahlideutiger Grundlage zugelassen. Voraussetzung einer solchen Verurteilung ist jedoch zunächst, dass trotz Ausschöpfung aller verfügbarer Erkenntnismittel eine eindeutige Tatfeststellung nicht getroffen werden kann (BGHSt 12, 386, 388).

Schon in dieser Hinsicht begegnet das Urteil Bedenken. Das Landgericht hat sich zunächst mit den sich widersprechenden Einlassungen der Angeklagten ████████ und ███████ auf der einen und ███████ auf der anderen Seite im Einzelnen auseinandergesetzt und abschließend zum Ausdruck gebracht, es bestehe nach alledem der „starke Verdacht“, dass alle Angeklagten in bewussten und gewollten Zusammenwirken das Geld gewaltsam weggenommen hätten. Ohne auf Einzelheiten einzugehen, fährt es dann fort, dass „aber gerade“ hinsichtlich der inneren Tatseite eindeutige Feststellungen bei den sich widersprechenden Einlassungen und der gegenseitigen Belastung mangels weiterer sicherer Beweisanzeichen nicht möglich gewesen seien, so dass eine Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes nicht habe erfolgen können. Da aber alle Angeklagten, so heißt es im Urteil schließlich, einen Teil des aus dem Raube stammenden Geldes an sich gebracht hätten, seien sie, wenn nicht des schweren Raubes, der Hehlerei schuldig.

Hiernach ist zumindest zweifelhaft, ob das Landgericht die ihm vorliegenden Tatsachen und Beweise wirklich erschöpfend gewürdigt oder ob es nur deshalb keine eindeutigen Feststellungen zur inneren Tatseite des Raubes in der einen oder anderen Richtung getroffen hat, weil es, ohne sich insoweit festlegen zu müssen, die Möglichkeit einer Verurteilung der Angeklagten auf wahlideutiger Grundlage sah.

Zu dieser Frage braucht indessen hier nicht abschließend Stellung genommen zu werden; denn eine Verurteilung auf der wahlideutigen Grundlage „schwerer Raub oder Hehlerei“ ist in keinem Falle zulässig. Nach der Entscheidung des Reichsgerichts RGSt 68, 257 und der ihr folgenden ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 9, 390, 392 ff. mit Nachweisen; 11, 26, 28; 16, 184; 20, 101) ist Voraussetzung einer Verurteilung auf wahlideutiger Grundlage, dass die mehreren möglichen Verhaltensweisen rechtsethisch und psychologisch gleichwertig sind. Über diese Schranke darf aus rechtsstaatlichen Gründen um der Sicherheit der Urteilsfindung und der Gerechtigkeit der Urteilswirkung willen nicht hinausgegangen werden (vgl. dazu RGSt 68, 257, 260 ff.). Rechtsethisch gleichwertig sind die möglichen Taten dann, wenn ihnen im allgemeinen Rechtsempfinden eine gleiche oder doch ähnliche sittliche Bewertung zuteilwird; psychologische Gleichwertigkeit erfordert eine einigermaßen gleichgeartete seelische Beziehung des Täters zu den mehreren in Frage stehenden Verhaltensweisen (BGHSt 9, 390, 394). Auf dieser Grundlage hat der Bundesgerichtshof bei der Möglichkeit der Verletzung verschiedener gesetzlicher Tatbestände Wahlfeststellung zugelassen zwischen Diebstahl und Hehlerei (BGHSt 1, 302), schwerem Diebstahl, Beihilfe dazu und Hehlerei (BGHSt 15, 63), sachwerem Diebstahl, Unterschlagung und Hehlerei (BGHSt 16, 184), schwerem Diebstahl und gewerbsmäßiger Hehlerei (BGHSt 11, 26), gewerbsmäßiger Zollhinterziehung und gewerbsmäßiger Zollhehlerei (BGHSt 4, 128) sowie zwischen Raub und räuberischer Erpressung (BGHSt 5, 280).

In diesen Fällen hat der Täter jeweils entweder dasselbe Rechtsgut oder doch, wie im Verhältnis von Diebstahl oder Unterschlagung zur Hehlerei, in ihrem Wesen ähnliche Rechtsgüter verletzt; die in Frage stehenden mehreren Verhaltensweisen verdienen die gleiche sittliche Missbilligung; die innere Beziehung des Täters zu ihnen ist im Wesentlichen gleichartig.

Im Verhältnis des (schweren) Raubes zur Hehlerei fehlt es dagegen an der Voraussetzung der rechtsethischen und psychologischen Gleichwertigkeit. Diese Straftaten setzen beim Täter eine andere Sinnesart voraus. Der Räuber verletzt zudem nicht nur – wie der mit dem Hehler auf gleicher Stufe stehende Dieb – das Eigentum und den Gewahrsam, sondern außerdem die persönliche Freiheit seines Opfers, also ein auf einer nicht vergleichbaren Ebene liegendes Rechtsgut. Seine Tat verdient deshalb auch nach allgemeinem Rechtsempfinden eine ungleich schärfere Missbilligung als die des Hehlers. Wer in Wirklichkeit Hehlerei begangen hat, dürfte sich mit Recht ungerechtfertigt bemakelt fühlen, wenn er, sei es auch nur wahlweise, zugleich wegen Raubes verurteilt wird. Daher ist eine Verurteilung unzulässig, wie sie das Landgericht ausgesprochen hat.

Der Mangel zwingt zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfang und zur Zurückverweisung der Sache, so dass es der Erörterung der Sachbeschwerden im Übrigen nicht bedarf.

In der neuen Verhandlung wird das Landgericht den Sachverhalt nochmals aufzuklären haben und dabei um eine eindeutige Schuldfeststellung bemüht sein müssen. Hierzu sei bemerkt, dass zum Inhalt der freien richterlichen Überzeugung (§ 261 StPO) auch die Freiheit der Entscheidung gegenüber objektiv an sich möglichen Zweifeln gehört. Der Begriff der Überzeugung schließt die Möglichkeit eines anderen, selbst gegenteiligen Sachverhalts nicht aus. Für die Verurteilung genügt es, dass der Sachverhalt für den Tatrichter zweifelsfrei feststeht. Er darf die Schuld nicht deshalb verneinen, weil ein mathematischer Beweis nicht geführt sei und die theoretische Möglichkeit eines von der gewonnenen Überzeugung abweichenden Geschehensablaufs bestehe (BGH LM Nr. 6 und Nr. 14 zu § 261 StPO).

ScharpenseelMayrRinck
FlitnerHiirxthal
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