Treffer
BGH Beschluss

BGH: Strafbarkeit deutscher Verkehrsunfälle in Österreich nach § 1 StVO i.V.m. § 21 StVG

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 38/67
Datum
26.07.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Nach einem in Österreich verursachten Überholunfall eines deutschen Fahrers hatte das Amtsgericht aus Rechtsgründen freigesprochen. Der BGH bejaht die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts auf die Auslandstat eines Deutschen (§ 3 Abs. 1 StGB) und hält eine Bestrafung nach § 1 StVO i.V.m. § 21 StVG für möglich. § 1 StVO schützt Verkehrssicherheit sowie Leib, Leben und Eigentum als nicht bloß inländische Rechtsgüter. Die Ausfüllung des Blankettstraftatbestands darf jedoch nur durch deutsches Verkehrsrecht erfolgen; bei unauflösbarem Normwiderspruch greift § 3 Abs. 2 StGB ein.

Abstrakte Rechtssätze

1

Deutsches Strafrecht ist auf im Ausland begangene Taten deutscher Staatsangehöriger nach § 3 Abs. 1 StGB anwendbar, sofern kein Ausnahmefall des § 3 Abs. 2 StGB vorliegt.

2

Die Übernahme und Durchführung der Verfolgung von im Ausland begangenen Übertretungen kann aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen zulässig sein, auch wenn der Tatortstaat die Handlung als Verwaltungsübertretung ahndet.

3

Bei Auslandstaten ist als „deutsches Strafrecht“ i.S.d. §§ 3, 6 StGB grundsätzlich nur die dem deutschen Recht entnommene tatbestandliche Regelung maßgeblich; eine Ausfüllung eines Blankettstraftatbestands durch ausländische Normen scheidet ohne besondere gesetzliche Grundlage aus.

4

Eine Bestrafung von Auslandstaten scheidet aus, wenn der in Rede stehende Tatbestand nach seinem Schutzzweck ausschließlich inländische Rechtsgüter schützt; dies ist bei § 1 StVO als Grundregel zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit regelmäßig nicht der Fall.

5

Stehen die maßgeblichen Verkehrsgebote des deutschen Rechts in einem unauflösbaren Widerspruch zu zwingend zu beachtenden ausländischen Verkehrsregeln, ist eine inländische Bestrafung wegen § 3 Abs. 2 StGB ausgeschlossen.

Rubrum

BESCHLUSS 4 StR 38/67 in der Strafsache gegen den Tiefbauingenieur Hanns-Jürgen aus ███████ geboren am ███████████ in ██████ wegen fahrlässiger Verkehrsübertretung.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 26. Juli 1967

Tenor

Ein deutscher Kraftfahrer, der in Österreich beim Überholen einen anderen Verkehrsteilnehmer schuldhaft geschädigt hat, kann von einem deutschen Gericht nach der Grundregel des § 1 StVO in Verbindung mit § 21 StVG bestraft werden.

Gründe

Der Angeklagte stieß mit seinem Personenkraftwagen auf einer Bundesstraße in Österreich beim Überholen einer Fahrzeugkolonne mit dem an ihrer Spitze fahrenden Lastkraftwagen zusammen. Er hatte infolge Unaufmerksamkeit nicht bemerkt, dass dieser im Begriff war, in eine von links einmündende Straße einzubiegen. Da der in Deutschland wohnhafte Angeklagte deutscher Staatsangehöriger ist, hat die deutsche Staatsanwaltschaft die Strafverfolgung gegen ihn auf Ersuchen der österreichischen Staatsanwaltschaft übernommen und auf seine Verurteilung wegen fahrlässiger Übertretung nach § 1 StVO in Verbindung mit § 21 StVG angetragen. Das Amtsgericht hat den Angeklagten von diesem Vorwurf aus Rechtsgründen freigesprochen, weil er durch seine Fahrweise in Österreich nicht gegen deutsches Strafrecht verstoßen habe und weil er wegen eines etwaigen Verstoßes gegen österreichisches Strafrecht von einem deutschen Gericht nicht bestraft werden könne.

Das Kammergericht, das über die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das freisprechende Urteil zu entscheiden hat, möchte das angefochtene Urteil aufheben und die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverweisen. Es ist der Auffassung, dass ein deutscher Kraftfahrer, der in Österreich einen Verkehrsunfall verschuldet und dabei einen anderen Verkehrsteilnehmer geschädigt hat, von einem deutschen Gericht nach § 1 StVO i. V. m. § 21 StVG bestraft werden könne. So zu entscheiden sieht es sich jedoch durch die Urteile des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 21. Juli 1965 (NJW 1965, 2166 = VRS 29, 352) und des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 30. September 1964 (NJW 1965, 508 = VRS 28, 414) gehindert. Ihnen liegt die Rechtsansicht zugrunde, dass Deutsche, die sich in Österreich verkehrswidrig verhalten, von deutschen Gerichten nicht wegen Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung bestraft werden könnten, weil diese Verordnung nur inländische Rechtsgüter schütze und ihre Vorschriften im Ausland nicht verbindlich seien. Das Kammergericht hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der folgenden Frage vorgelegt:

"Kann ein deutscher Kraftfahrer, der in Österreich einen Verkehrsunfall verschuldet und dabei einen anderen Verkehrsteilnehmer geschädigt hat, nach §§ 1 StVO, 21 StVG, 3 StGB bestraft werden?"

Die Vorlegung ist nach § 121 Abs. 2 GVG zulässig.

Der Bundesgerichtshof tritt in der Sache der Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts bei.

Nach § 3 Abs. 1 StGB gilt das deutsche Strafrecht auch für die im Ausland begangenen Taten eines deutschen Staatsangehörigen. Die Ausnahme des Abs. 2 dieser Bestimmung kommt hier nicht in Betracht, weil die Gefährdung und Schädigung anderer durch falsches Überholen auch nach dem Recht des Tatortes als Verwaltungsübertretung geahndet wird (vgl. §§ 15 Abs. 2 a, 16 Abs. a, 99 Abs. 3 a des österreichischen Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960 – BGBI. 1960, 1897 ff.). Allerdings sind im Ausland begangene Übertretungen nach § 6 StGB nur dann zu bestrafen, wenn dies durch besondere Gesetze oder durch Verträge angeordnet ist. Letzteres ist aber in Art. 18 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik und der Republik Österreich über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 22. September 1958 (BGBl. 1960 II, 1347) geschehen, dem der Deutsche Bundestag durch Gesetz vom 21. April 1960 (BGBl. 1960 II, 1341) zugestimmt hat. Dabei ist es ohne Bedeutung, dass Art. 18 Abs. 1 des genannten Vertrages die Verfolgung von Auslandsübertretungen nicht im eigentlichen Sinne "anordnet", sondern nur für zulässig erklärt und der Prüfung durch die zuständigen Behörden des ersuchten Staates anheimgibt (vgl. Grützner, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, II 01 S. i Fußnote 40). Ebensowenig fällt ins Gewicht, dass der Auslandsstaat die Zuwiderhandlung als Verwaltungsübertretung ahndet (BGHSt 8, 349, 356).

Als deutsches Strafrecht, dessen Tatbestand durch das Verhalten im Ausland erfüllt sein muss, ist jedoch nur die dem deutschen Recht entnommene Regelung anzusehen (BGH NJW 1954, 1086 = LM Nr. 6 zu § 3 StGB). Das gilt auch, soweit es sich um die Ausfüllung der Blankettvorschrift des § 21 StVG handelt. Denn diesen Straftatbestand können nur die nach §§ 6, 27 des deutschen Straßenverkehrsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften sowie die auf ihnen beruhenden Anordnungen ergänzen (vgl. BVerfGE 14, 245, 252). Deshalb kann die Ausfüllung der deutschen Blankettvorschrift durch Einzelvorschriften des österreichischen Rechts nach der jetzigen Gesetzeslage nicht in Betracht kommen (so auch das vorlegende Kammergericht, Oberlandesgericht Frankfurt/Main a. a. O.; Bayerisches Oberstes Landesgericht a. a. O. gegen Allwang in DAR 1964, 126 und DRiZ 1965, 154, 156). Erst Art. 2 Abs. 2 des Entwurfs eines Europäischen Übereinkommens über die Verfolgung von Verkehrszuwiderhandlungen sieht als zukünftige Regelung vor, dass im Falle der Übernahme der Strafverfolgung der Aufenthaltsstaat zwar nach seinem eigenen Recht urteilt, dabei aber die am Tatort geltenden Verkehrsregeln zugrunde legt (vgl. Grützner NJW 61, 2185, 2187).

Der Anwendung der Vorschriften der deutschen Straßenverkehrsordnung stehen in einem Fall der vorliegenden Art die von dem Bayerischen Obersten Landesgericht und dem Oberlandesgericht Frankfurt/Main angenommenen rechtlichen Hindernisse nicht entgegen.

Der Geltungsbereich der Straßenverkehrsordnung ist auf das Gebiet der Bundesrepublik einschließlich West-Berlins beschränkt. Die Befolgung ihrer Vorschriften im Ausland kann also nicht erzwungen werden. Das ist aber keine Besonderheit dieser Verordnung, sondern trifft auf alle deutschen Strafvorschriften zu, auch soweit sie Verbrechen oder Vergehen zum Gegenstand haben. Würde man die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts auf Auslandstaten schon deshalb verneinen, weil es im Ausland in dem dargelegten Sinne nicht "gilt", d. h. nicht durchgesetzt werden kann, wäre die Vorschrift des § 3 Abs. 1 StGB gegenstandslos. Wenn Reissfelder (NJW 1964, 635) dem entgegenhält, man könne zwar überall töten oder stehlen, nicht aber Anordnungen dort zuwiderhandeln, wo sie nicht gelten, dann hebt er im ersten Teil dieses Vergleichs auf die Tätigkeit als solche, im zweiten Teil dagegen auf den Geltungsbereich der in Betracht kommenden Strafnorm ab. Ebenso wie man überall töten oder stehlen kann, kann man überall andere im Straßenverkehr gefährden oder schädigen; und ebensowenig wie die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung innerhalb des Hoheitsgebietes anderer Staaten Wirksamkeit beanspruchen können, tun dies die Vorschriften des deutschen Strafrechts über Mord und Diebstahl.

Nur dann, wenn die Auslegung des jeweils in Frage stehenden Tatbestandes ergibt, dass durch ihn ausschließlich inländische Rechtsgüter geschützt werden sollen, kann auch bei Vorliegen der äußeren Voraussetzungen der §§ 3, 6 StGB eine Bestrafung der im Ausland begangenen Tat nicht erfolgen (Schönke/Schröder, 13. Aufl. Rn. 8 zu Vorbem. zu §§ 3 bis 7 StGB; LK 8. Aufl. Anm. 2 zu § 3 StGB).

Deshalb muss unabhängig von dem Geltungsbereich der Straßenverkehrsordnung die Frage nach der Zugehörigkeit des verletzten Rechtsguts zum inländischen oder zum gemeinsamen Rechtskreis der zivilisierten Staaten für jeden Tatbestand der zahlreichen den Straßenverkehr regelnden Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gesondert geprüft werden (vgl. BGHSt 8, 349, 355). Dass eine in sich geschlossene gesetzliche Regelung in weitem Umfang innerstaatliches Ordnungsrecht setzt und damit inländische Belange schützt, schließt nicht aus, dass sie auch Tatbestände zum Schutze solcher Rechtsgüter enthält, die allen zivilisierten Rechtsstaaten gemeinsam sind. Das ist bei der hier in Frage stehenden Vorschrift des § 1 StVO der Fall. Indem sie eine Grundregel für das Verhalten aller Verkehrsteilnehmer aufstellt, will sie die Sicherheit des Straßenverkehrs gewährleisten, die, wie der Senat in BGHSt 8, 349, 355 bereits dargelegt hat, schon seit geraumer Zeit nicht mehr als eine Angelegenheit eines einzelnen Landes betrachtet werden kann. Zudem dient das Verbot der Gefährdung oder Schädigung anderer im Straßenverkehr dem Schutz von Leib, Leben und Eigentum und damit von Rechtsgütern, die als gemeinsame Rechtswerte der zivilisierten Welt allgemeinen Schutz verdienen. Diese Auffassung hat der Senat in seinem Beschluss vom 10. Juni 1964 (VRS 27, 94) lediglich offen gelassen und nicht etwa, wie möglicherweise das Bayerische Oberste Landesgericht und das Oberlandesgericht Frankfurt/Main angenommen haben, verneint.

Dass § 1 StVO auf den Zusammenhang mit den übrigen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung angelegt ist und vielfach erst einer besonderen Vorschrift der Straßenverkehrsordnung entnommen werden muss, welche bestimmte Verkehrswidrigkeit zu der durch § 1 StVO untersagten Gefährdung oder Schädigung anderer geführt hat, rechtfertigt nicht die vom Bayerischen Obersten Landesgericht hieraus gezogene Folgerung, bei einer im Ausland begangenen Verkehrsübertretung müsse die für die Schädigung oder Gefahrdung ursächliche Pflichtwidrigkeit dem Gesamtinhalt der ausländischen Straßenverkehrsordnung entnommen werden, es fehle daher an einem deutschen Strafgesetz, das der inländische Richter auf solche Übertretungen anwenden könne. Einmal kann, wie gerade der vorliegende Fall zeigt, die Beurteilung eines Fahrverhaltens allein unter dem Gesichtspunkt des § 1 StVO sehr wohl möglich sein. Bei der Vielfalt des Lebens wäre der Gesetzgeber gar nicht imstande, jedes Verkehrsverhalten, das eine Schädigung oder Gefährdung anderer zur Folge haben kann, in einer Einzelregelung zu erfassen. Zum anderen schließt der Umstand, dass im gegebenen Fall das zur Schädigung oder Gefährdung anderer führende Verhalten des Täters gegen eine Einzelregelung der ausländischen Straßenverkehrsordnung verstößt, die Anwendbarkeit der sie umfassenden allgemeineren Strafbestimmung der deutschen Straßenverkehrsordnung nicht aus. Der deutsche Strafrichter hat auf eine im Ausland begangene Tat eines Deutschen ausschließlich das inländische Strafrecht, dessen Straftatbestand und dessen Strafdrohung anzuwenden, auch wenn der Straftatbestand anders gefasst ist als die entsprechende Norm des ausländischen Strafrechts.

Ist somit das die Schädigung oder Gefährdung begründende Verhalten des Täters, wie es bei Verstößen gegen grundlegende Verkehrsvorschriften meist der Fall sein wird, sowohl nach ausländischem als auch nach deutschem Recht strafbar, dann bestehen gegen seine Aburteilung durch die deutschen Gerichte keine Bedenken. Der deutsche Strafrichter beurteilt dann die Übertretung nicht anders, als es bei Vergehens- oder Verbrechenstatbeständen in den Fällen des § 3 Abs. 1 StGB der Fall ist, nicht nach ausländischem, sondern nach dem mit dem ausländischen Recht übereinstimmenden deutschen Recht.

Der vom Oberlandesgericht Frankfurt/Main hervorgehobene Gesichtspunkt, dass die Vorschriften des Verkehrsstrafrechts trotz scheinbarer äußerer Übereinstimmung doch wegen ihres in den verschiedenen Rechtssystemen voneinander abweichenden Sinn- und Zweckzusammenhangs, wegen ihres Zusammentreffens mit anderen besonderen oder allgemeineren Bestimmungen und wegen ihrer möglicherweise unterschiedlichen Auslegung durch die nationale Rechtsprechung in Wirklichkeit oft nicht gleichbedeutend sind, greift nicht durch; denn dies kann auch auf Strafvorschriften nicht verkehrsrechtlichen Inhalts mit Verbrechens- oder Vergehenscharakter zutreffen, ohne dass hierdurch deren Anwendung auf Auslandstaten ausgeschlossen würde. Schließlich ist auch die Befürchtung des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main unbegründet, die Anwendung der Straßenverkehrsordnung auf Auslandsübertretungen könne zur Folge haben, dass sich der deutsche Kraftfahrer, um den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung im Ausland zu genügen, mit dem anderslautenden ausländischen Recht in Widerspruch setzen müsse. Bei einem solchen vom Sinngehalt der Vorschriften her nicht auflösbaren Widerspruch zwischen dem deutschen und dem ausländischen Verkehrsrecht, welch letzteres von dem Kraftfahrer in dessen Geltungsbereich zu befolgen ist, kommt eine Bestrafung im Inland nicht in Betracht. Das ergibt sich schon aus § 3 Abs. 2 StGB.

Hier hat der Angeklagte beim Überholen einer Fahrzeugkolonne nicht die nötige Aufmerksamkeit walten lassen und deshalb einen anderen Verkehrsteilnehmer geschädigt. Dieses Verhalten ist sowohl nach österreichischem als auch nach deutschem Verkehrsrecht strafbar. Der Angeklagte kann deshalb wegen dieser Zuwiderhandlung nach §§ 1 StVO, 21 StVG bestraft werden.

Die Entscheidung entspricht auch hinsichtlich der Begründung der Stellungnahme des Generalbundesanwalts.

RotbergMayrSanders
BortzlerSpiegel
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