Treffer
BGH Urteil

§ 211 StPO: Bindung an frühere Rechtsauffassung beim Strafklageverbrauch

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 385/62
Datum
18.01.1963
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Nach einem tödlichen Unfall an einem unbeschrankten Bahnübergang wurde die Eröffnung des Hauptverfahrens zunächst rechtskräftig abgelehnt; später erhob die Staatsanwaltschaft erneut Anklage unter Berufung auf neue Sachverständigengutachten. Streitpunkt war, ob diese Gutachten „neue erhebliche Beweismittel“ i.S.d. § 211 StPO darstellen und damit den Strafklageverbrauch durchbrechen. Der BGH hält das entscheidende Gericht bei § 211 StPO an die (auch als falsch erkannte) Rechtsauffassung gebunden, die dem früheren Ablehnungsbeschluss zugrunde lag. Da die nachträglich ermittelte höhere Zuggeschwindigkeit vom damaligen Rechtsstandpunkt aus unerheblich war, blieb das Verfahrenshindernis bestehen; beide Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung des Strafklageverbrauchs nach § 211 StPO entscheidet das Revisionsgericht in eigener Verantwortung anhand des Akteninhalts über das Verfahrenshindernis und ist hierbei nicht an die Feststellungen des angefochtenen Urteils gebunden.

2

Die Erheblichkeit neuer Tatsachen oder Beweismittel i.S.d. § 211 StPO ist nach dem Standpunkt der Rechtsauffassung zu beurteilen, die dem rechtskräftigen Beschluss über die Ablehnung der Verfahrenseröffnung zugrunde lag; das neu befasste Gericht ist daran gebunden, auch wenn es diese Rechtsauffassung für falsch hält.

3

Neue Beweismittel sind im Sinne des § 211 StPO nur erheblich, wenn sie geeignet sind, unter den bindenden rechtlichen Prämissen des früheren Ablehnungsbeschlusses zu einer anderen Beurteilung des hinreichenden Tatverdachts zu führen.

4

Ein bei Eröffnung des erneuten Hauptverfahrens bestehender Mangel nach § 211 StPO kann gegenstandslos werden, wenn in der neuen Hauptverhandlung erhebliche neue Tatsachen oder Beweismittel hervortreten oder sich deren Erheblichkeit erst aufgrund des Hauptverhandlungsergebnisses ergibt.

5

Ein Freispruch im Rahmen der Prüfung des Strafklageverbrauchs kommt nur in Betracht, wenn sich dabei eindeutig ergibt, dass nicht nur kein hinreichender Tatverdacht besteht, sondern strafrechtliches Verschulden ausgeschlossen ist.

Vorinstanzen

Landgericht Heilbronn, 10. Juli 1962

Rubrum

BGH, Urt. v. 18. Januar 1963 – 4 StR 385/62 – LG Heilbronn

In der Strafsache gegen den Oberlokomotivführer Anton █, geboren am ███ 1903 in ██, ██, Kreis ███, wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Januar 1963, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ███████ bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. █████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Staatsanwaltschaft, der Justizangestellte █████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Bei der Entscheidung über den Verbrauch der Strafklage nach § 211 StPO ist das Gericht auch an eine als falsch erkannte Rechtsauffassung (z. B. von der strafrechtlich erheblichen Ursächlichkeit verkehrswidrigen Verhaltens für den Eintritt eines Verkehrsunfalls) gebunden, die der frühere Richter der rechtskräftigen Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens zugrundegelegt hatte.

Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Heilbronn vom 10. Juli 1962 werden verworfen.

Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft fallen der Landeskasse zur Last. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Am 18. Januar 1959 führte der Angeklagte einen Triebwagen mit Anhängern der Württembergischen Eisenbahngesellschaft auf der wenig befahrenen Nebenbahnstrecke Ohrnberg–Jagstfeld. Nachdem er um 12.42 Uhr von der Station Kochersteinsfeld abgefahren war, stieß der Zug auf dem am Westrande von Kochersteinsfeld gelegenen schienengleichen, unbeschrankten und nicht mit einer Blinklichtanlage ausgestatteten, 5,2 m breiten Bahnübergang mit einem Mopedfahrer zusammen, der dabei tödlich verletzt wurde. Dieser hatte sich mit einer Geschwindigkeit von 30 oder 40 km/h auf der die Bahnlinie kreuzenden Landstraße von rechts genähert und war, ohne die vor dem Überweg stehenden Warnzeichen (Bild 6 Anl. zur StVO), Geschwindigkeitsbegrenzungsschilder (20 km/h) und Warnkreuze zu beachten und ohne den von links kommenden Zug zu bemerken, mit voller Wucht auf den Triebwagen aufgefahren. Der Zusammenstoß ereignete sich 3,40 m von dem für den Mopedfahrer linken Rande des Übergangs und 2 m hinter der vorderen Pufferkante des Triebwagens. Auch der Angeklagte war, wie die Anklage ihm vorwirft, viel zu schnell gefahren. Zwar hatte er die vorgeschriebenen Laute- und Hornsignale rechtzeitig gegeben, aber seine Geschwindigkeit nicht, wie es die 105 m vor der Kreuzung aufgestellte Geschwindigkeitsbegrenzungstafel (K 5 des vereinfachten Signalbuchs) vorschrieb, so weit herabgesetzt, dass sie auf dem Überweg selbst nur noch 10 km/h betrug. Das Fahrtschreiberschaublatt des Triebwagens zeigte eine Geschwindigkeit von 25 km/h auf der Annäherung an.

Die Staatsanwaltschaft Heilbronn erhob gegen den Triebwagenführer beim Amtsgericht Heilbronn Anklage wegen fahrlässiger Tötung, nachdem der Bundesbahnoberrat Diplom-Ingenieur ██████████ ein Gutachten über die Bremswege des Triebwagenzuges: aus 20 km/h (7 m) und 25 km/h (18,2 m) erstattet hatte.

Nach Einholung eines weiteren Gutachtens desselben Sachverständigen, der zu dem Ergebnis kam, dass die Geschwindigkeit des Zuges bei Berücksichtigung der langsamen Reaktion des Geschwindigkeitsmessers im Zeitpunkt des Zusammenstoßes möglicherweise nur 18,5 km/h betragen habe, lehnte das Amtsgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens mit der Begründung ab, der Angeklagte habe in dem Augenblick, als er das Verhalten des Mopedfahrers habe erkennen können, auch bei der vorgeschriebenen Geschwindigkeit von 10 km/h den Zug nicht mehr rechtzeitig anhalten können.

Die gegen den Ablehnungsbeschluss erhobene sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wurde vom Landgericht Heilbronn im Ergebnis aus den gleichen Erwägungen verworfen.

Nunmehr holte die Staatsanwaltschaft ein Gutachten des Oberingenieurs Dipl.-Ing. █████████ (TÜV in Stuttgart) „über den Verkehrsunfall“ ein. Dieser Sachverständige stellte als geringstmögliche Fahrgeschwindigkeit des Triebwagens zur Zeit des Unfalls 24 km/h fest. Zusätzlich äußerte er sich über „die Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit“ des Unfalls. Indem er die von der Polizei ermittelten Sichtverhältnisse vor dem Bahnübergang (HA 13), die Fahrgeschwindigkeit des Triebwagens von 24 km/h sowie die des Mopeds von 40 km/h zugrundelegte, rechnete er aus, dass die „kritische Verkehrssituation“ im Sinne des ablehnenden Beschlusses spätestens in dem Zeitpunkt eingetreten sei, als der Mopedfahrer noch 17,5 m von dem Bahnübergang entfernt gewesen sei, weil der Angeschuldigte erst dann mit Sicherheit habe erkennen können, dass der Mopedfahrer nicht mehr vor ihm anhalten werde. Wenn er aber den Triebwagen vor diesem Zeitpunkt rechtzeitig abgebremst gehabt hätte, um die vorgeschriebene Geschwindigkeit auf dem Bahnübergang zu erreichen, wäre der Zusammenstoß nach der Meinung des Gutachters vermieden worden, weil der Mopedfahrer in diesem Falle das Gleis schon vor dem Zuge überquert gehabt hätte.

Aufgrund dessen erhob die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Heilbronn erneut Anklage wegen fahrlässiger Tötung gegen den Angeklagten und nahm auf dieses Gutachten „als neues Beweismittel“ im Sinne des § 211 StPO Bezug.

Die Strafkammer veranlasste die beiden Sachverständigen ██ und ████████████ zu den beiderseits erstatteten Gutachten Stellung zu nehmen. Beide Gutachter stimmten darin überein, dass die Fahrgeschwindigkeit des Zuges beim Zusammenstoß 24 km/h betragen habe. Sie rechneten aus, dass der Unfall vermieden worden wäre, wenn der Angeschuldigte den Triebwagen rechtzeitig schon vor dem Erkennen einer Unfallgefahr, wenigstens mit der Schnellbremse, soweit abgebremst hätte, dass er spätestens beim Erreichen des Überwegs die für diesen Punkt vorgeschriebene Geschwindigkeit von 10 km/h eingehalten hätte; denn dann wäre der Mopedfahrer während des hierdurch erzielten Zeitgewinns von acht Sekunden schon einige Meter über den Bahnübergang hinausgefahren und in Sicherheit gewesen. Für dieses Ergebnis blieb es bedeutungslos, ob der Zug vor Eintritt der kritischen Verkehrslage aus einer Geschwindigkeit von 24 km/h oder 18,5 km/h abgebremst wurde.

Das Landgericht lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens nunmehr abermals ab, zwar auch es jetzt in Übereinstimmung mit den Sachverständigen ein für den Unfall ursächliches Verschulden des Angeklagten darin, dass er den Zug nicht schon vor der Vorüberfahrt an der Geschwindigkeitsbegrenzungstafel rechtzeitig, entweder mittels der Betriebsbremse oder etwas später – mit Hilfe der Schnellbremse – soweit abgebremst hätte, dass er am Anfang des Bahnübergangs die vorgeschriebene Fahrgeschwindigkeit von 10 km/h erreichte. Die Strafkammer ging dabei also schon von einer anderen Auffassung über die „kritische Verkehrssituation“ aus, als sie für den allgemeinen Straßenverkehr vertreten wird.

Das Ergebnis, wie der Beschluss hervorhebt, war jedoch unabhängig davon, ob der Angeschuldigte tatsächlich vor dem Unfall mit einer Geschwindigkeit von 24 km/h oder nur mit 18,5 km/h gefahren war. Deshalb erachtete die Strafkammer das Gutachten des Sachverständigen ███ nicht für ein erhebliches neues Beweismittel im Sinne des § 211 StPO. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hob das Oberlandesgericht Stuttgart den Ablehnungsbeschluss auf und eröffnete das Hauptverfahren vor der großen Strafkammer des Landgerichts Heilbronn, weil das Gutachten des Diplom-Ingenieurs ████ „über die von dem Triebwagen gefahrene Geschwindigkeit“ von 24 km/h, statt der bisher angenommenen von 18,5 km/h, ein erhebliches neues Beweismittel im Sinne von § 211 StPO sei. Zur Begründung führte das Oberlandesgericht aus, für die Berechnung des Eintritts der kritischen Verkehrslage, nämlich in dem Zeitpunkt, als der Angeschuldigte die Unfallgefahr erkennen konnte, bedeute es einen Unterschied, ob der Triebwagen mit 18,5 km/h oder mit 24 km/h gefahren sei, weil der Mopedfahrer sich im letzten Fall so weit genähert haben könnte, dass der Angeschuldigte möglicherweise nicht mehr damit habe rechnen dürfen, dieser werde noch rechtzeitig vor dem Gleis anhalten.

Durch das angefochtene Urteil hat die Strafkammer nach abermaliger Anhörung des Sachverständigen ███ in der Hauptverhandlung das Verfahren eingestellt und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen nach § 467 Abs. 2 StPO der Staatskasse auferlegt. Es hält zwar an seiner im letzten Ablehnungsbeschluss vertretenen Ansicht fest, dass die vorschriftswidrige Geschwindigkeit des Angeklagten für den Unfall mitursächlich gewesen sei, weil der Zusammenstoß mit Sicherheit durch eine Verlangsamung der Fahrt, bevor die Gefahrensituation für ihn erkennbar wurde, hätte vermieden werden können. Da es aber bei dieser Auffassung auf die Geschwindigkeit des Triebwagens vor dem Eintritt der Verpflichtung zum Abbremsen des Fahrzeugs nach den Berechnungen praktisch weder für die Frage der Ursächlichkeit noch für die der Fahrlässigkeit ankommt, erkennt die Strafkammer das sachverständige Gutachten ███ nicht als erhebliches neues Beweismittel an und verneint infolgedessen die rechtlichen Voraussetzungen für die Wiederaufnahme der Klage nach § 211 StPO. Ebenso verneint das Landgericht die Erheblichkeit des Gutachtens ███ vom Standpunkt des früheren Richters aus, hebt jedoch hervor, dass es die dem rechtskräftigen Ablehnungsbeschluss zugrundeliegende rechtliche Betrachtungsweise über die strafrechtlich erhebliche Kausalität eines verkehrswidrigen Verhaltens für die Beurteilung des Verbrauchs der Strafklage nicht für verbindlich halte.

Gegen dieses Einstellungsurteil haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Revision eingelegt und Verletzungen des Verfahrens- sowie des sachlichen Strafrechts gerügt. Der Angeklagte verlangt seine Freisprechung.

Gründe

Die Rechtsmittel können keinen Erfolg haben.

I. Revision der Staatsanwaltschaft

1. Auf die Verfahrensrügen braucht nicht eingegangen zu werden, weil das Revisionsgericht in eigener Verantwortung, ohne dabei an Feststellungen des angefochtenen Urteils gebunden zu sein, über das Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs nach § 211 StPO zu entscheiden hat (vgl. RGSt 60, 39; BGHSt 7, 64, 66; RGSt 44, 193; 47, 335, 337; 56, 91, 92; HRR 1935, 1639; Löwe-Rosenberg, StPO 21. Aufl. § 211 Anm. 7; Kleinknecht-Müller, Kommentar zur StPO 4. Aufl. § 211 Anm. 3). Das gilt auch dann, wenn dieser Beschluss von einem Oberlandesgericht erlassen worden ist. Beweise über den Geschehensablauf zu erheben, ist nicht nötig. Denn es hat nur nach dem gesamten Akteninhalt zu prüfen, ob die neuen Tatsachen oder Beweismittel geeignet sind, allein oder in Zusammenwirken mit den übrigen dem Richter des rechtskräftigen Ablehnungsbeschlusses bekannten Tatsachen oder Beweismitteln die Frage nach dem Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts (§ 203 StPO) anders zu beurteilen als bisher. Nur wenn ein Sachurteil ergeht, müssen im Umfang des § 244 Abs. 2 StPO Beweise darüber erhoben werden, ob der gegen den Angeklagten erhobene Tatvorwurf auch zutrifft (vgl. Löwe-Rosenberg a.a.O. § 207 Anm. 9; Kleinknecht-Müller a.a.O. § 211 Anm. 3).

Für die Beurteilung eines ausreichenden Tatverdachts kommt es nicht nur auf das im rechtskräftigen Ablehnungsbeschluss erstattete Gutachten ██ an; vielmehr sind auch die später vom Landgericht eingeholten Gutachten der Sachverständigen ██ daraufhin zu prüfen, ob sie als neue erhebliche Beweismittel gelten können. Denn für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 211 StPO ist der Stand zur Zeit der Urteilsfällung maßgebend. Ein bei der Eröffnung des neuen Hauptverfahrens in dieser Hinsicht vorliegender Mangel wird gegenstandslos, wenn in der neuen Hauptverhandlung für den Tatverdacht erhebliche neue Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden oder sich ihre Erheblichkeit erst auf Grund des Ergebnisses der neuen Hauptverhandlung herausstellt (RG in HRR 1935, 1639; RGSt 57, 158, 159 a.E.; 60, 99).

2. Entgegen der vom Landgericht vertretenen Ansicht kommt es nicht darauf an, festzustellen, ob der frühere Richter selbst seine in dem rechtskräftigen Ablehnungsbeschluss vertretene Rechtsauffassung bei einer Entscheidung über den Verbrauch der Strafklage auf der neuen Beweisgrundlage noch aufrechterhalten oder geändert und dann unzulässigerweise eine abweichende Rechtsansicht zugrundegelegt hätte. Entscheidend ist vielmehr, ob die neuen Tatsachen oder Beweismittel objektiv geeignet sind, dem jetzt mit dieser Frage befassten Gericht eine für die Beurteilung des Schuldvorwurfs erhebliche andere tatsächliche Auffassung von dem Sachverhalt zu vermitteln, der dem früheren Richter bei der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens unterbreitet war (RG in JW 1938, 1164 Nr. 13). An die von dem früheren Richter bei der rechtskräftigen Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens zugrundegelegte Rechtsauffassung ist das jetzt entscheidende Gericht im Verfahren des § 211 StPO dagegen ebenso gebunden, wie es der frühere Richter selbst wäre, wenn er erneut über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu befinden hätte.

Wie schon in der Entscheidung des Reichsgerichts in RGSt 46, 67, 69 ausgesprochen worden ist, soll die Vorschrift des § 211 StPO den Angeschuldigten vor einer erneuten Klageerhebung wegen derselben Tat schützen, gleichviel unter welchen veränderten rechtlichen Gesichtspunkten diese etwa gestellt wird, insbesondere auch dann, wenn in der Beurteilung der tatsächlichen Vorgänge, die der ursprünglichen Klage zugrundelagen, gegenüber früher lediglich ein Wechsel in der Rechtsanschauung eingetreten ist. Der Schutz versagt nur dann, wenn die erneute Klageerhebung in dem Hervortreten neuer Tatsachen oder Beweismittel ihre Rechtfertigung findet. In allen übrigen Fällen ist die Strafklage verbraucht, wie bei einem freisprechenden Urteil (BGHSt 7, 64, 66; OLG Köln in NJW 1952, 313; MDR 1955, 313).

Hieraus folgt, dass die tatsächliche und rechtliche Begründung des nach § 204 StPO ergangenen Ablehnungsbeschlusses von entscheidender Bedeutung für die Beurteilung der Erheblichkeit neuer Tatsachen und Beweismittel ist. Insoweit besteht im Hinblick auf den Zweck des Gesetzes zwischen der Zulässigkeit der „Wiederaufnahme“ des Verfahrens nach § 211 StPO und der Möglichkeit der Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens kein grundsätzlicher Unterschied, wenn auch die Verfahrensvorschriften der §§ 359 ff. StPO im Übrigen hier grundsätzlich keine Anwendung finden (Löwe-Rosenberg a.a.O. § 211 Anm. 5; Kleinknecht-Müller a.a.O. § 211 Anm. 4, 7; ebenso Eb. Schmidt, Lehrkommentar § 211 Erl. 8).

Für das Wiederaufnahmeverfahren nach § 359 Nr. 5 StPO ist es anerkannt, dass die Prüfung der Erheblichkeit vom Standpunkt des erkennenden Gerichts, d.h. desjenigen Richters, der den Angeklagten rechtskräftig verurteilt hatte, vorzunehmen ist, so dass andere Bewertungen und Rechtsauffassungen als die des ersten Richters nicht ausreichen (Löwe-Rosenberg § 359 Anm. 19 a, 21; Kleinknecht-Müller § 359 Anm. 19; Eb. Schmidt § 359 Erl. 27; Peters, Strafprozess S. 538).

Auch für die Wiederaufnahme der Klage nach § 211 StPO ist die ausschlaggebende Bedeutung der Gründe eines früheren die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnenden rechtskräftigen Beschlusses unbestritten. So wird nicht nur die bloße Möglichkeit, den Sachverhalt rechtlich anders zu würdigen, als bedeutungslos angesehen (RG in GA 1940, 440), sondern sogar eine in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht eindeutig unzutreffende Entscheidung für verbindlich erachtet, sofern sich nicht auf Grund neuer Tatsachen ergibt, dass sie unrichtig war und ist (BGHSt 7, 64, 66).

Der gleichen Meinung sind ersichtlich auch Kleinknecht-Müller, die zur Frage der Erheblichkeit der neuen Tatsachen und Beweismittel auf die Ausführungen in der Anm. 7 f. zu § 359 StPO ohne Einschränkung verweisen (Kleinknecht-Müller § 211 Anm. 4 b).

Eine weitergehende Auslegung ließe sich mit dem Schutzzweck des § 211 StPO nicht vereinbaren. Während nämlich die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 359 Nr. 5 StPO ausdrücklich nur zu Gunsten des Verurteilten zugelassen ist, kann die öffentliche Klage nach § 211 StPO nur zu Ungunsten des Angeschuldigten wiederaufgenommen werden. Die in diesem Fall vorgeschriebene Beschränkung der Klageerneuerung muss daher als einzige Schutzmaßnahme des Gesetzgebers für den Angeschuldigten streng ausgelegt werden. Dieser Schutzzweck kann nicht dadurch umgangen werden, dass das Gericht im Verfahren des § 211 StPO von einer anderen rechtlichen Auffassung bei der Prüfung der Erheblichkeit ausgeht als der Richter des rechtskräftigen Ablehnungsbeschlusses.

Wie sich aus dem rechtskräftigen Ablehnungsbeschluss der Strafkammer vom 2. März 1960 i.V.m. den in ihm in Bezug genommenen Ausführungen des angefochtenen Beschlusses des Amtsgerichts Heilbronn ergibt, vertrat die Strafkammer damals, entsprechend der Rechtsprechung des übergeordneten Oberlandesgerichts Stuttgart (NJW 1959, 351 Nr. 17), die Rechtsauffassung, die strafrechtlich erhebliche Ursächlichkeit eines verkehrswidrigen Verhaltens für einen Unfall beginne auch im vorliegenden Fall erst mit dem Eintritt der „kritischen Verkehrslage“, die unmittelbar zu dem schädlichen Erfolg führe, also hier ungeachtet der vor diesem Zeitpunkt liegenden Geschwindigkeit des Zuges, erst in dem Augenblick, in dem der angeklagte Führer des Triebwagens bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt die Gefahrensituation hätte erkennen können.

Ein solches für den Unfall ursächliches Verschulden hatte die Strafkammer in dem rechtskräftigen Ablehnungsbeschluss ebenso wie das Amtsgericht deshalb verneint, weil der Angeklagte, selbst wenn er auf dem Bahnübergang nur mit der vorgeschriebenen Geschwindigkeit von 10 km/h gefahren wäre, statt mit 18,5 km/h, den Zug nicht mehr rechtzeitig hätte anhalten können, als er erstmals erkennen konnte, dass der Mopedfahrer verkehrswidrig vor ihm das Gleis überqueren wolle.

Gegenüber dieser Begründung des Ablehnungsbeschlusses kommt als neue Tatsache von dem damaligen Rechtsstandpunkt der Strafkammer aus nur die in den später erstatteten Gutachten der Sachverständigen ██, ██████ und ████████ auf Grund der berichtigten Auswertung des Fahrtschreiberschaublatts errechnete Geschwindigkeit des Zuges von 24 km/h in Betracht. Die übrigen, im Ergebnis ebenfalls übereinstimmenden Ausführungen der beiden Sachverständigen enthalten nur Berechnungen darüber, ob der Unfall durch vorschriftsmäßiges Langsamfahren nach Erreichen der Geschwindigkeitsbegrenzungstafel (105 m vor dem Bahnübergang) hätte vermieden werden können. Diese Ausführungen der Gutachter, denen die Strafkammer im angefochtenen Urteil gefolgt ist, lassen also den von der Strafkammer in dem rechtskräftigen Ablehnungsbeschluss vertretenen Rechtsstandpunkt über die auch im vorliegenden Fall geltende strafrechtlich erhebliche Kausalität eines verkehrswidrigen Verhaltens, die für Straßenverkehrsunfälle entwickelt worden ist, außer Acht. Sie können schon deshalb gegenüber den Gründen des ersten Ablehnungsbeschlusses nicht als erheblich im Sinne des § 211 StPO angesehen werden.

Die von den Sachverständigen ███ und ██ in ihren späteren Gutachten auf Grund ihres besonderen Fachwissens ermittelte höhere Geschwindigkeit des Zuges von 24 km/h im Augenblick des Unfalls war vom Standpunkt des tatsächlich früheren Richters aus unerheblich, weil die gefahrene Geschwindigkeit des Zuges für seine Erwägungen aus den Gründen des rechtskräftigen Ablehnungsbeschlusses keine Rolle spielte. Es kam ihm nur auf die Länge des Anhaltewegs bei Einhalten der vorgeschriebenen Geschwindigkeit von 10 km/h und die für diesen Weg benötigte Zeit an; denn aus dieser ist sodann die Entfernung des Mopedfahrers vom Bahnübergang bei Beginn des Anhaltewegs errechnet und hieraus zu Gunsten des Angeklagten gefolgert worden, dass er die rechtwidrige Absicht des Mopedfahrers nicht rechtzeitig habe erkennen können (HA 55, 56 i.V.m. 46, UA S. 31).

Ob diese Art, den Eintritt der „kritischen Verkehrslage“ im Sinne des vom früheren Richter verstandenen Sinns ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Zuggeschwindigkeit zu berechnen, gesetzlich richtig war, braucht nicht erörtert zu werden. Jedenfalls hat schon die erkennende Strafkammer, vom Rechtsstandpunkt des früheren Richters aus, ersichtlich in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen ███ auch zutreffend ausgerechnet, dass der Angeklagte die von dem Mopedfahrer ausgehende Gefahr erst erkennen konnte, als dieser bei seiner zugunsten des Angeklagten zugrundegelegten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h nur noch 29,7 m vor der Kreuzung war und ohne zu bremsen weiterfuhr, während er von diesem Zeitpunkt ab den Zug selbst mit Hilfe der Schnellbremse – weder aus einer Geschwindigkeit von 18,5 km/h noch aus 24 km/h vor der Unfallstelle – hätte zum Stehen bringen können. Ebensowenig lässt sich nach den einleuchtenden Darlegungen der Strafkammer heute, fast drei Jahre nach dem Unglück, noch der Nachweis erbringen, dass der Angeklagte bei Eintritt der „kritischen Verkehrslage“ in dem hier – wie bereits dargelegt – zugrundezulegenden Sinne die Geschwindigkeit des Triebwagenzuges mit der Schnellbremse wenigstens soweit hätte herabsetzen können, dass der Mopedfahrer noch vor ihm unverletzt den Überweg hätte passieren können (UA 21 f.). Diese Möglichkeit verringerte sich naturgemäß mit der Höhe der Geschwindigkeit. Die nunmehr ermittelte höhere Geschwindigkeit von 24 km/h konnte das Ergebnis keinesfalls zu Ungunsten des Angeklagten beeinflussen.

Der Senat ist aus den von der Strafkammer insoweit ausführlich dargelegten Gründen ebenfalls der Auffassung, dass auf der Grundlage der bindenden Rechtsauffassung des früheren Richters die von den Sachverständigen nachträglich ermittelte höhere Zuggeschwindigkeit keine neue erhebliche Tatsache (und kein neues erhebliches Beweismittel) bildet.

Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme der Klage nach § 211 StPO sind mithin nicht erfüllt.

Der Wiederaufnahme des Verfahrens steht mithin das Verfahrenshindernis des Klageverbrauchs entgegen (§ 211 StPO).

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Einstellungsurteil der Strafkammer muss hiernach als unbegründet verworfen werden.

II. Die Revision des Angeklagten

Ein Freispruch des Angeklagten wäre nur gerechtfertigt, wenn sich schon im Rahmen der Prüfung des Klageverbrauchs eindeutig ergeben hätte, dass nicht nur kein ausreichender Tatverdacht bestand, sondern dass ein strafrechtliches Verschulden des Angeklagten ausgeschlossen war (RGSt 70, 193; JW 1936, 2239 Nr. 42; BGH 1 StR 675/54 vom 15. April 1955).

Das trifft jedoch hier nicht zu, weil sich, wie das Landgericht in diesem Zusammenhang rechtsirrtumsfrei darlegt, nicht ausschließen lässt, dass der Angeklagte beim Eintritt der kritischen Verkehrslage (im Sinne der Rechtsauffassung des rechtskräftigen Ablehnungsbeschlusses) seine Fahrgeschwindigkeit durch Abbremsen des Zuges mit der Schnellbremse wenigstens so weit hätte herabsetzen können, dass der Mopedfahrer das Gleis vor ihm unverletzt hätte passieren können. Der Angeklagte hat keinen Anspruch darauf, dass das Verfahren weiter durchgeführt wird, als es zur Entscheidung über das Verfahrenshindernis notwendig ist. Die von ihm erhobene Aufklärungsrüge ist daher unbeachtlich.

Die Revision des Angeklagten ist mithin ebenfalls als unbegründet zu verwerfen.

MartinLang-HinrichsenFlitner
KrummeBortzler