Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch aufgehoben, Zurückverweisung wegen Schuldfähigkeit und minder schwerem Fall

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 384/88
Datum
23.03.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Totschlagsurteil ein. Der BGH verwies den Strafausspruch mit den Feststellungen wegen rechtlicher Bedenken zur neuen Verhandlung zurück, verworfen aber die weitergehende Revision. Beanstandet wurden u. a. die Verwertung außerprozessualer Versuchsergebnisse ohne Erörterung und unzureichende Würdigung alkoholbedingter Beeinträchtigung sowie der Prüfung eines minder schweren Falls nach § 213 StGB.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gericht darf außerhalb der Hauptverhandlung gewonnene Erkenntnisse nicht in den Urteilsgründen verwerten, ohne diese Ergebnisse mit den Prozessbeteiligten in der Hauptverhandlung zu erörtern; ist ein solcher Verfahrensmangel jedoch nicht ursächlich für das Urteil, ist das Urteil insoweit nicht schon deswegen aufzuheben.

2

Bei der Prüfung einer verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) ist die alkoholische Beeinträchtigung nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit der Persönlichkeit des Täters und dessen Verhalten vor, während und nach der Tat umfassend zu würdigen.

3

Steht der Blutalkohol nahe der bei Regelwerten maßgeblichen Grenze (z. B. etwa 2,0 ‰), begründet dies in Verbindung mit sonstigen Auffälligkeiten jedenfalls die Notwendigkeit einer vertieften rechtlichen und tatsächlichen Prüfung möglicher erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit.

4

Die Verneinung der einen Alternative des § 213 StGB (erste Alternative) schließt nicht automatisch die Anwendbarkeit der zweiten Alternative aus; für einen minder schweren Fall ist stets eine Gesamtwürdigung von Tat und Täter unter Abwägung aller ent- und belastenden Umstände erforderlich.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 384/88 in der Strafsache gegen █, geboren am ██ 1960 in ███, zur Zeit in Haft, wegen Totschlags

Gründe

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 1. September 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 23. März 1988 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Zwar beanstandet der Beschwerdeführer mit seiner Verfahrensrüge zu Recht, dass die Strafkammer das Ergebnis von außerhalb der Hauptverhandlung durch einige ihrer Mitglieder angestellten Versuchen, durch die sie sich Sachkunde über einen „nicht gerade alltäglichen Vorgang“ verschafft hatte, in den Urteilsgründen verwertet hat, ohne dass diese Versuchsergebnisse in der Hauptverhandlung mit den Prozessbeteiligten erörtert worden sind. Auf dem Verfahrensfehler kann das Urteil aber nicht beruhen; denn zum einen hat die Strafkammer die „entscheidenden Erkenntnisse für ihre Überzeugungsbildung“ aus anderen Umständen gewonnen (UA 17), zum anderen hat sie ein Kampfgeschehen zwischen dem Angeklagten und seinem Opfer nicht etwa auf Grund dieser Versuche als festgestellt erachtet, sondern das Zerbrechen der Bierflasche nur als „rätselhaft“ und die insofern gegebene Einlassung des Angeklagten als „in höchstem Maße unwahrscheinlich“ bezeichnet (UA 16).

2. Demgegenüber hält der Strafausspruch rechtlicher Nachprüfung nicht stand, da sowohl die Ablehnung des Vorliegens einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB als auch eines minder schweren Falles des Totschlags nach § 213 2. Alternative StGB zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken Anlass geben.

a) Der – nicht vorbestrafte – Angeklagte war zur Tatzeit nicht unerheblich alkoholisiert; seine Blutalkoholkonzentration betrug – zurückgerechnet von dem Ergebnis der um 4.25 Uhr entnommenen Blutprobe – ca. 1,9 ‰. Beim Angeklagten liegt nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. ████ „eine Neigung zu explosiver und hitziger Affektivität“ vor. Er war bei der Tat „voller Zorn“ (UA 6), befand sich „im Zustand erheblicher Wut“ (UA 15). Bevor er mit dem Messer zustach, hatte er wahllos alles, was er von der Habe des Tatopfers ergreifen konnte, auf den Etagenflur geworfen. Nach der Tat – der Tötung der von ihm geliebten Frau – machte der Angeklagte „den Eindruck eines völlig gebrochenen Mannes“, der nicht ansprechbar war (UA 8).

Die Strafkammer ist der Ansicht, dass „ein Spannungsfeld, das auf eine aktive Entladung gedrängt hatte“, nicht vorgelegen habe. „Auch der Alkohol“ habe „nicht das Gewicht einer krankhaften seelischen Störung“ gehabt (UA 19). Diese knappen Bemerkungen ermöglichen dem Senat nicht die Nachprüfung, ob das Schwurgericht eine verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat. Die alkoholische Beeinträchtigung des Angeklagten lag an der Grenze zu dem Wert von 2,0 ‰, bei dem in der Regel von einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit auszugehen ist. Wenn das Landgericht trotz der festgestellten Auffälligkeiten in der Persönlichkeit des Angeklagten, seinem Verhalten vor, während und nach der Tat eine die Schuldfähigkeit vermindernde tiefgreifende Bewusstseinsstörung oder krankhafte seelische Störung (die beiden Merkmale überschneiden sich, ohne dass eines den Vorrang hätte, vgl. BGH StV 1982, 69; Lackner 17. Aufl. § 20 StGB Anm. aaa) ausschließen wollte, hätte es das Gesamtverhalten des Angeklagten eingehend würdigen und nicht getrennt von seiner alkoholischen Beeinflussung, sondern im Zusammenhang mit dieser betrachten müssen (vgl. BGHR StGB § 21 Ursachen, mehrere 3 und 4). So konnte beispielsweise auch die Tatsache, dass der Angeklagte nach der Tat Hilfsmaßnahmen einleitete und „völlig gebrochen“ war, ein für einen Affektabbau nach einer Affekttat charakteristisches Symptom sein (vgl. BGH StV 1987, 434, 435).

b) Das Landgericht verneint zutreffend das Vorliegen der Voraussetzungen der ersten Alternative des § 213 StGB, fährt dann jedoch fort, dass für einen minder schweren Fall „deshalb weder im Sinne der ersten noch der zweiten Alternative des § 213 StGB Raum“ sei (UA 19). Aus der Verneinung der ersten Alternative konnte aber nicht geschlossen werden, dass auch kein minder schwerer Fall nach der zweiten Alternative des § 213 StGB gegeben war. Hierfür war vielmehr eine Gesamtwürdigung von Tat und Täter unter Beachtung sämtlicher ent- und belastender Umstände erforderlich; nur danach konnte beurteilt werden, ob die Anwendung des in § 212 StGB festgelegten Strafrahmens nicht unangebracht erschien (vgl. BGH NStZ 1984, 507 m. w. Nachw.).

3. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils ist durch diesen Beschluss gegenstandslos geworden.

Laufhütte Knoblich RiBGH Dr. Salger urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb an der Unterschriftsleistung verhindert.

SalgerGoydke
Meyer-Goßner
Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch aufgehoben, Zurückverweisung wegen Schuldfähigkeit und minder schwerem Fall — Themis