Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zu Sorgfalts- und Sichtverhältnissen an Ampelkreuzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 382/67
- Datum
- 20.12.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer bei Grün in eine Kreuzung einfährt, bleibt gegenüber dem Querverkehr bis zur Räumung der Kreuzung bevorrechtigt, ist aber verpflichtet, die Kreuzung unter Beachtung von § 1 StVO freizumachen und bei Verzögerungen erhöhte Aufmerksamkeit walten zu lassen.
Ein 'fliegender Start' ist nur zulässig, wenn sich der Einfahrende zuvor vergewissert hat, dass keine Fahrzeuge der Querrichtung mehr nahen; auf ein gegenseitiges Vertrauen gegenüber Nachzüglern kann er sich nicht verlassen.
Das Vertrauen des Einfahrenden darauf, dass der Querverkehr Rücksicht nimmt, setzt die Einhaltung einer normalen Fahrweise voraus; verkehrsbedingte verlangsamte Fahrgeschwindigkeiten sind bei der Beurteilung zu berücksichtigen.
Fehlende tatrichterliche Feststellungen zu Geschwindigkeit, Sichtverhältnissen, Ampelschaltung und Unfallort verhindern eine überprüfbare Beurteilung der Pflichtverletzung und rechtfertigen die Zurückverweisung zur ergänzenden Aufklärung.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 10. Januar 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF ████ 963
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 382/67
URTEIL in der Strafsache gegen
1. den Journalisten Dr. ████ aus ████, geboren ███████ █████ in ██, █████████████,
2. den Gärtner Alfons ████ geboren ███ 1944 in ██, wegen fahrlässiger Tötung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Dezember 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Spiegel als beisitzende Richter,
██████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 10. Januar 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Beide Angeklagte sind vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen worden. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat im Ergebnis Erfolg.
Die Revision gegen den Freispruch des Angeklagten Dr. ████
a) Der von der Staatsanwaltschaft vertretene Grundsatz, der bei grünem Ampellicht in eine Kreuzung Einfahrende dürfe darauf, dass der Querverkehr auf Nachzügler die gebotene Rücksicht nehme, nur dann vertrauen, wenn er „normale“ Geschwindigkeit einhalte, nicht aber wenn er sie aus unvorhergesehenen Gründen ungewöhnlich herabsetzen musste, kann auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht angewandt werden, weil die tatsächlichen Voraussetzungen dazu nicht vorliegen. Die Strafkammer hat es als nicht widerlegt angesehen, dass der Angeklagte von der Ampel bis zum Erreichen der Koblenzer Straße eine Geschwindigkeit von 25 km/h gefahren ist. Dass eine solche hier nicht als „ungewöhnlich langsam“ vorgeworfen werden kann, ergibt sich schon daraus, dass die Kreuzung auch von Radfahrern und Lastzügen befahren wird, die, vor allem wenn sie vor Umschaltung auf Grünlicht halten mussten, innerhalb des Kreuzungsraums auch auf keine höhere Durchschnittsgeschwindigkeit kommen. Der Schaltplan der Ampelregelung an einer Kreuzung muss jedoch auch solche Langsamfahrer in Betracht ziehen. Ebenso sollte er Verzögerungen berücksichtigen, die durch Abbiegen der Fahrzeuge für diese und die hinter ihnen befindlichen zwangsläufig entstehen müssen.
b) Da zugunsten des Angeklagten gemäß § 261 StPO seiner ebenfalls nicht widerlegten Einlassung davon auszugehen war, dass er in die kreuzende Straße bei Grünlicht hineingefahren war, blieb er – obgleich die Ampel hinter ihm inzwischen rot anzeigte – gegenüber dem Querverkehr auch weiterhin bevorrechtigt. Unter Beachtung von § 1 StVO war er darüber hinaus sogar gehalten, die Kreuzung freizumachen (OLG Hamm VRS 14, 220 mit eingehender und richtiger Begründung; vgl. auch OLG Neustadt VRS 26, 366). Wenn er daher auch zunächst annehmen durfte, dass die Teilnehmer des kreuzenden Verkehrs ihm dies ermöglichten, so war er doch, als er nach dem Abbiegen des vor ihm fahrenden Kraftwagens nach links geradeaus weiterfuhr, nun aber zu gesteigerter Aufmerksamkeit verpflichtet. Angesichts seiner immerhin verhältnismäßig geringen Geschwindigkeit von 25 km/h und der durch Abbremsen in der Kreuzung eingetretenen Verzögerung musste er nun damit rechnen, dass die Ampel für den Querverkehr bald auf grün überwechseln werde. Jedenfalls durfte er jetzt trotz seiner Verpflichtung zur Räumung der Kreuzung nicht mehr blindlings weiterfahren. Da auch das Räumen einer Kreuzung unter Befolgung der Grundregel des § 1 StVO auszuführen ist, musste er sich vielmehr vorher vergewissern, dass von rechts noch niemand nahte (vgl. dazu OLG Stuttgart VRS 27, 464, 465). Darauf, dass von rechts nicht auch mit sog. fliegendem Start (Einfahren in eine mit Verkehrsampeln versehene Kreuzung aus dem rückwärts liegenden Verkehrsraum im Augenblick des Umschaltens auf grün oder unmittelbar danach mit einer Geschwindigkeit, die vorher nicht herabgesetzt oder sogar erhöht wird) in die Kreuzung eingefahren würde, so dass es zu einem Zusammenprall kommen könnte, durfte er sich nicht verlassen. Ob der Angeklagte dieser Sorgfaltspflicht nachgekommen ist, lässt das Urteil bisher nicht erkennen. Der Senat kann daher auch nicht überprüfen, ob der Angeklagte bei gebotener erhöhter Aufmerksamkeit und notigenfalls durch Anhalten noch vor der Fahrbahn des von rechts zu erwartenden Querverkehrs den drohenden Zusammenstoß und damit den Tod der Petra ████ nicht doch hätte verhindern können.
2. Die Revision gegen den Freispruch des Angeklagten ████
Dem Urteil könnte möglicherweise entnommen werden, dass die Strafkammer der Auffassung ist, ein „fliegender Start“ sei schlechthin verboten. Dem könnte nicht zugestimmt werden (so auch BayObLG VRS 20, 153). Es bedarf jedoch keiner weiteren Darlegungen, dass eine solche Fahrweise nur erlaubt ist, wenn sich der in die Kreuzung Einfahrende vorher vergewissert hat, dass sich keine Fahrzeuge mehr in der Querrichtung befinden. Auf einen Vertrauensgrundsatz etwa, dass sich keine Nachzügler mehr in der Kreuzung aufhalten, kann sich der Einfahrende nicht berufen (BGH VRS 21, 17). Wer, ohne dass er bei seiner Annäherung vollen Überblick über den Kreuzungsbereich hat und ihn zuverlässig als frei erkennt, zu schnell in die Kreuzung einfährt, ist darüber hinaus auch dann für einen durch seinen Fahrfehler verursachten Zusammenstoß mit einem anderen Verkehrsteilnehmer mitverantwortlich, wenn dieser vorschriftswidrig, etwa bei Rotlicht, von der Seite her in die Kreuzung eingefahren war; denn ein Zusammenstoß mit einem in der Kreuzung befindlichen Verkehrsteilnehmer ist bei zu schneller Einfahrt in eine nicht als frei erkannte Kreuzung allgemein vorhersehbar (Mühlhaus DAR 1967, 313, 317 m. Hinw. auf Rechtspr.; dazu jetzt noch BayObLG DAR 1967, 333, 335; OLG Stuttgart VRS 33, 376). Die an Kreuzungen grundsätzlich gegenüber dem Querverkehr gebotene Rücksichtnahme kommt zwangsläufig auch dem vorschriftswidrig Eingefahrenen zugute, weil der mit „fliegendem Start“ in den Kreuzungsraum Hineinfahrende regelmäßig nicht zuverlässig unterscheiden kann, ob die in ihm befindlichen Teilnehmer am Querverkehr verkehrswidrig in diesen Raum eingefahren sind oder nicht. Zwar wird es hinsichtlich der zu fordernden besonderen Aufmerksamkeit regelmäßig genügen, wenn sich diese auf den eigentlichen Kreuzungsbereich erstreckt, also auf die Fläche, wo sich die Fahrlinien der die kreuzenden Straßen benutzenden Verkehrsteilnehmer schneiden. Anders aber kann es sein, wenn wie hier die Ampeln des Querverkehrs etwa 50 m in die an die Kreuzung heranführende Straße zurückverlegt sind. Ist von dieser Straße noch ein Stück einsehbar, dann muss verlangt werden, dass ein mit fliegendem Start in die Kreuzung Einfahrender sich auch insoweit vergewissert, ob nicht etwa unmittelbar vor der gemeinsamen Schnittfläche der beiden Fahrbahnen ein Teilnehmer am Querverkehr naht. Die Strafkammer hat zwar als nicht widerlegt angesehen, dass der Angeklagte das von links kommende Fahrzeug des Mitangeklagten „zuvor“ nicht bemerkt habe. Sie hat aber offen gelassen, ob er es hätte bemerken können und müssen. Gerade für den Angeklagten ████ wird es entscheidend darauf ankommen, ob die Kreuzung übersichtlich war. War sie es nicht, so durfte er nicht mit fliegendem Start in sie hineinfahren.
3. In der neuen Hauptverhandlung wird sich der Sachverhalt möglicherweise noch weiter aufklären lassen, so dass die Strafkammer der Notwendigkeit, die Einlassung jedes Angeklagten als nicht widerlegbar anzusehen, enthoben ist. Das gilt vor allem für eine genauere Bestimmung des Orts des Zusammenstoßes. Aus ihm wird sich, möglicherweise mit Hilfe eines Sachverständigen, ermitteln lassen, wann der Angeklagte Dr. ██ die erste Fluchtlinie der Querstraße überfahren hat und ob er bei verkehrsgerechter Einstellung auf den Querverkehr noch hätte anhalten können. War er etwa, ehe er diese Fluchtlinie mit seinem Fahrzeug überfuhr, von links und rechts durch Verkehrseinsein abgeschirmt, so könnte die weitere Aufklärung möglicherweise ergeben, dass er dort den drohenden Querverkehr, ohne dass er ihn beeinträchtigte, abwarten konnte. Auch über die für beide Angeklagten bestehenden Sichtverhältnisse bedarf es noch zusätzlicher Feststellungen.
Sollte sich in der neuen Hauptverhandlung herausstellen, dass die Ampelschaltung der Kreuzung für langsam fahrende Verkehrsmittel sehr ungünstig eingestellt war, so wird eine solche ungünstige Verkehrsregelung bei der Bemessung der Strafe zugunsten der Angeklagten berücksichtigt werden müssen.
| Mayr | Rotberg | Sanders | |||
| Bortzler | Spiegel |