Treffer
BGH Beschluss

Gesamtstrafenbildung: Gesetzliche Anrechnung von Zahlungen auf einbezogene Geldstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 378/15
Datum
17.11.2015
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich gegen die Anordnung, Zahlungen auf eine in die Gesamtstrafe einbezogene Geldstrafe anzurechnen. Der BGH stellt klar, dass die Anrechnung kraft Gesetzes nach § 51 Abs. 2, 4 Satz 1 StGB erfolgt und das Tatgericht darüber kein Ermessen hat. Die konkrete Berechnung obliegt der Strafvollstreckung, nicht dem Urteil. Die Revision wurde insoweit verworfen, die Anordnung entfernt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anrechnung von Zahlungen auf eine in die Gesamtstrafe einbezogene Geldstrafe erfolgt kraft Gesetzes nach § 51 Abs. 2, 4 Satz 1 StGB.

2

Für die Anrechnung solcher Zahlungen besteht kein Ermessen des erkennenden Gerichts; eine abweichende richterliche Anordnung ist nicht vorgesehen.

3

Die konkrete Berechnung der Anrechnung gehört zum Bereich der Strafvollstreckung und nicht zur Entscheidung des Tatgerichts.

4

Ist bereits auf die einbezogene Geldstrafe gezahlt worden, entfällt eine Anordnung der Anrechnung durch das Tatgericht.

Relevante Normen
§ 51 Abs 2 StGB§ 51 Abs 4 S 1 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Essen, 27. Mai 2015, Az: 32 KLs 3/15

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 27. Mai 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Anordnung der Anrechnung von Zahlungen entfällt, die auf die einbezogene Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Duisburg vom 9. April 2013 geleistet wurden.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Anrechnung von Zahlungen auf die einbezogene Geldstrafe erfolgt kraft Gesetzes (§ 51 Abs. 2, 4 Satz 1 StGB). Für ein Ermessen des erkennenden Gerichts ist - anders als bei Anrechnung der Untersuchungshaft (§ 51 Abs. 1 Satz 2 StGB) - kein Raum (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 1967 - 2 StR 424/66, BGHSt 21, 186, 187). Die Berechnung erfolgt im Rahmen der Strafvollstreckung, nicht aber durch das Tatgericht (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2014 - 5 StR 166/14).

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