Treffer
BGH Urteil

BGH: Keine schwere räuberische Erpressung durch erzwungenes Hinausbringen ohne Vermögensnachteil – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 376/83
Datum
22.09.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schwerer räuberischer Erpressung und Diebstahls verurteilt; der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück. Der Senat stellte fest, dass Nötigung nur dann Erpressung begründet, wenn sie kausal einen Vermögensnachteil herbeiführt. Möglich ist indes Strafbarkeit, wenn durch die Nötigung ein gesetzliches Pfandrecht beeinträchtigt wird oder der Entschluss zur Wegnahme bereits vor der Gewaltanwendung gefasst war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Annahme einer (schweren) räuberischen Erpressung ist erforderlich, dass die durch die Nötigung bewirkte Handlung einen konkreten Vermögensnachteil des Genötigten oder eines Dritten herbeiführt; es muss ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Nötigungsfolge und Eintritt des Nachteils bestehen.

2

Die erzwungene Entfernung aus einem Betrieb (z.B. Hinausschaffen aus einem Hotel) beeinträchtigt nicht bereits kraft der erzwungenen Hinausgabe die Durchsetzbarkeit einer zuvor entstandenen Forderung; allein dadurch liegt nicht zwangsläufig Erpressung vor.

3

Das gewaltsame Erzwingen der Herausgabe oder des Hinausbringens von mitgebrachten Sachen kann einen Vermögensnachteil begründen, wenn dadurch ein gesetzliches Pfandrecht des Leistenden beeinträchtigt wird; hierfür genügt bedingter Vorsatz hinsichtlich der Herbeiführung des Nachteils und der rechtswidrigen Bereicherungsabsicht.

4

Wenn die Wegnahme erst nach Abschluss der Nötigungshandlung erfolgt, ist regelmäßig Diebstahl anzunehmen; bestand der Entschluss zur Wegnahme jedoch bereits vor oder während der Gewaltanwendung, kann stattdessen Raub (§§ 249, 250 StGB) vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 21. März 1983

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

4 StR 376/83

in der Strafsache gegen █████████████████ aus SE, dort geboren am █ 1961, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. September 1983, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hurxthal, Goydke, Dr. Jähnke, Dr. Meyer-Goßner, als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ in der Verhandlung, Staatsanwalt ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 21. März 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Es hat festgestellt:

Der Angeklagte mietete sich am 10. Juli 1982 zusammen mit dem anderweitig verfolgten Markus H. im Hotel „Conti“ in Münster ein, wobei sie „ihre Personalien richtig und vollständig angaben“ (UA 4). Da beide am 15. Juli 1982 nicht mehr genug Geld besaßen, um die Hotelkosten zu bezahlen, wollten sie das Hotel ohne Bezahlung der Rechnung unter Mitnahme ihres Gepäcks heimlich verlassen. Weil der Hotelportier ███ jedoch ständig in der Rezeption anwesend war, entschlossen sie sich, ihn gewaltsam in eines der von ihnen gemieteten Zimmer zu bringen, ihn dort zu fesseln und einzuschließen, um sich anschließend aus dem Hotel zu entfernen. Zur Ausführung dieses Planes richtete der Angeklagte am nächsten Morgen gegen 5.00 Uhr eine ungeladene Gaspistole auf ███ und verbrachte ihn zusammen mit Heitkamp auf das Zimmer 812, wo ███ gefesselt und geknebelt und sodann eingeschlossen wurde. Als sie mit ihrem Gepäck an der – nunmehr unbesetzten – Rezeption vorbeikamen, fassten sie den Entschluss, die Situation auszunutzen und das in der Hotelkasse befindliche Geld mitzunehmen. Sie entwendeten einen Betrag zwischen 450,-- und 500,-- DM und verließen danach das Hotel.

II. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Die Revision hat Erfolg.

1. Das Landgericht hat die Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung damit begründet, dass der Angeklagte den Portier dazu genötigt habe, das Verlassen des Hotels ohne Bezahlung der Rechnung zu dulden; er habe dadurch „das Vermögen der Hotelleitung“ geschädigt, um sich und ███ „in Höhe der aufgelaufenen Abrechnungskosten“ zu Unrecht zu bereichern (UA 7 f).

Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht verkennt, dass sich der Angeklagte und ███ durch das erzwungene Verlassen des Hotels, nicht durch das erzwungene ungehemmte Verlassen des Hotels, sondern schon durch die vorangegangene Benutzung der Zimmer um den Mietpreis bereichert haben. Die Forderung auf Bezahlung des Mietpreises oder vom Verlassen des Hotels hing nicht vom Verbleiben im Hotel ab; diese Forderung wurde durch die gegenüber dem Hotelportier ausgeübte Gewalt nicht geschmälert oder in ihrer Durchsetzbarkeit beeinträchtigt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juni 1974 – 4 StR 83/74 bei Dallinger MDR 1975, 23). Das folgt schon daraus, dass sich die Vermögenssituation des Hotelinhabers insoweit nicht verändert hätte, wenn der Plan des Angeklagten und seines Mittäters nicht zur Ausführung gekommen wäre. Es fehlt somit zur Annahme des Erpressungstatbestandes an einem durch die Nötigungshandlung bewirkten Vermögensnachteil des Genötigten oder eines anderen. Damit ist die notwendige Kausalität zwischen der Nötigungsfolge und dem Eintritt des Nachteils nicht gegeben (vgl. Dreher/Tröndle, 44. Aufl., § 253 StGB, Rdn. 11; Lackner in LK, 10. Aufl., § 253 StGB, Rdn. 15).

Aus der Entscheidung BGHSt 25, 224 ergibt sich nichts anderes:

Dort hatte sich der Fahrgast eines Taxis in der Absicht befördern lassen, den Fahrpreis nicht zu entrichten und die Feststellung seiner Person durch Gewalt zu verhindern, um die Durchsetzung der Fahrpreisforderung unmöglich zu machen. Weil es dem Angeklagten durch die dabei – entsprechend seinem vorher gefassten Tatplan – angewendete Gewalt gelungen war, ohne Bezahlung des Fahrpreises unerkannt zu entkommen, wurde eine schwere räuberische Erpressung bejaht. Denn der Erpressungstatbestand, der sich dadurch vom Betrug unterscheidet, dass nicht Täuschung, sondern Gewalt das Mittel ist, das eine Selbstschädigung des Opfers bewirken soll, findet auch auf solche Fälle Anwendung, in denen aufgrund eines entsprechenden Tatplans nach vorangegangener Täuschung unmittelbar die Gewalt eingesetzt wird, um das Opfer zu nötigen, die erzwungene Schädigung seines Vermögens endgültig hinzunehmen.

Hier hatte der Angeklagte nicht von vornherein vor, den Hotelinhaber unter Anwendung von Gewalt um die Hotelkosten zu prellen; auch waren die Personalien des Angeklagten bekannt, so dass die Durchsetzung der Forderung durch das (erzwungene) Verlassen des Hotels nicht zusätzlich erschwert wurde. Ein Recht, den Angeklagten am Verlassen des Hotels zwecks Bezahlung der Rechnung zu hindern, stand dem Hotelportier nicht zu. Er hatte kein Selbsthilferecht zur Befriedigung der Hotelforderung (vgl. § 230 Abs. 1 BGB) und auch nicht zur Vermeidung von Beweisschwierigkeiten (BGHSt 17, 328, 330). Selbsthilfe wäre nur zur Sicherung des Mietpreisanspruches durch Vorbereitung des dinglichen oder persönlichen Arrestes erlaubt gewesen (§§ 229, 230 Abs. 2 und 3 BGB). Es ist jedoch nicht anzunehmen, dass der Hotelinhaber gegentüber dem mittellosen Angeklagten ein Arrestverfahren durchzuführen beabsichtigte; zudem hätten die Voraussetzungen der §§ 917, 918 ZPO nicht vorgelegen, da die schlechte Vermögenslage des Schuldners allein keinen Arrestgrund darstellt (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 41. Aufl., § 917 ZPO, Anm. C3; Thomas/Putzo, 12. Aufl., § 917 ZPO, Anm. 1 b).

2. Eine Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung könnte allerdings aus einem anderen Grunde in Betracht kommen,

a) Der Hotelinhaber hatte gemäß § 704 Satz 1 BGB für seine Forderungen für Wohnung und andere den Gästen zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse gewährten Leistungen ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen der Gäste. Er hatte daher durch den Hotelportier als seinen Vertreter – gemäß § 704 BGB i. Verb. m. § 560 BGB – der Entfernung des mitgebrachten Gepäcks des Angeklagten und seines Mittäters widersprechen können (Palandt/Thomas, 42. Aufl., § 704 BGB Rdn. 2; Haase in Münchener Kommentar, § 704 BGB Rdn. 4), sofern es sich um der Pfändung unterworfene Sachen handelte (§ 704 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 559 Satz 3 BGB). Dadurch, dass der Angeklagte und H. ihr Gepäck aus dem Hotel herausbrachten, haben sie möglicherweise das gesetzliche Pfandrecht des Hotelinhabers beeinträchtigt und damit dem Hotelinhaber einen Vermögensnachteil zugefügt; denn das Pfandrecht gehört als ein Vermögensrecht zum Vermögen des Hotelinhabers (vgl. Dreher/ Tröndle, 41. Aufl., § 253 StGB Rdn. 14 mit § 263 StGB Rdn. 14; Lackner in LK, 10. Aufl., § 253 StGB Rdn. 14 mit § 263 StGB Rdn. 180). Da der Angeklagte und sein Mittäter unter Anwendung von Gewalt und mittels Einsatzes einer Waffe den Hotelportier genötigt haben, das Verbringen des Gepäcks aus dem Hotel zu dulden (vgl. Lackner aaO Rdn. 42 unter Hinweis auf RGSt 25, 435), ist insofern eine Bestrafung wegen schwerer räuberischer Erpressung möglich.

b) Sollte sich in der neuen Hauptverhandlung allerdings ergeben, dass der Hotelportier für den Hotelinhaber von einem an den eingebrachten Sachen des Angeklagten bestehenden gesetzlichen Pfandrecht keinen Gebrauch gemacht hatte, käme nur eine versuchte schwere räuberische Erpressung in Frage. Voraussetzung für eine Verurteilung wegen vollendeter oder versuchter schwerer räuberischer Erpressung wäre jedoch, dass der Angeklagte mindestens den bedingten Vorsatz hatte, dem Inhaber des Hotels durch das erzwungene Hinausschaffen seines Gepäcks einen Vermögensnachteil zuzufügen, und in der Absicht handelte, sich dadurch zu Unrecht zu bereichern (vgl. dazu BGHSt 16, 1, 4), wobei für die Unrechtmäßigkeit der Bereicherung wiederum bedingter Vorsatz genügt (vgl. Dreher/Tröndle, 41. Aufl., § 253 StGB Rdn. 14).

c) Ob der Angeklagte sich insofern auch gemäß § 289 StGB strafbar gemacht hätte und in welchem Verhältnis § 289 StGB zu § 253 StGB stünde (vgl. dazu Dreher/Tröndle, 41. Aufl., § 289 StGB Rdn. 7; Lackner 15. Aufl., § 253 StGB Anm. 2 b; Schönke/Schröder, 21. Aufl., § 289 StGB Rdn. 13), kann dahingestellt bleiben, da die Pfandkehr gemäß § 289 Abs. 3 StGB nur auf Antrag verfolgt wird, ein dahingehender Antrag jedoch nicht gestellt wurde und die Strafantragsfrist (§ 77b StGB) inzwischen abgelaufen ist.

3. Die Verurteilung wegen Diebstahls lässt an sich keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Das Landgericht hat den Angeklagten von seinem Standpunkt aus zu Recht nur wegen Diebstahls und nicht wegen Raubs verurteilt, da bei Wegnahme des Geldes aus der Hotelkasse die Nötigungshandlung gegenüber dem Hotelportier abgeschlossen war und lediglich die Nötigungswirkungen noch fortdauerten (vgl. dazu Herdegen in LK, 10. Aufl., § 249 StGB Rdn. 16 mw. Nachw.).

In der neuen Hauptverhandlung könnte sich jedoch ergeben, dass der Angeklagte und sein Mittäter – wovon die zugelassene Anklage ausging – den Entschluss zur Wegnahme bereits vor Anwendung der Gewalt gegenüber dem Hotelportier gefasst hatten. In diesem Falle könnte die Verurteilung wegen Diebstahls nicht bestehen bleiben, vielmehr wäre dann das Vorliegen eines schweren Raubs gemäß §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu bejahen. Sollte sich entsprechend den Ausführungen zu II 2 auch eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung ergeben, so stünden die beiden Tatbestände in Tateinheit (§ 52 StGB). Das würde auch dann gelten, wenn die schwere räuberische Erpressung nur versucht sein sollte, da sich hier der Raub und die schwere räuberische Erpressung auf unterschiedliche Gegenstände (Hotelkasse bzw. eingebrachte Sachen) beziehen (vgl. BGH NJW 1967, 60, 61; Herdegen in LK, 10. Aufl., § 249 StGB Rdn. 26). Mit dem Raub und der schweren räuberischen Erpressung würde ferner – was das Landgericht übersehen hat – ein Vergehen der Freiheitsberaubung gemäß § 239 Abs. 1 StGB rechtlich zusammentreffen (vgl. BGHSt 18, 26, 27; Herdegen in LK, 10. Aufl., § 249 StGB Rdn. 28; Lackner in LK, 10. Aufl., § 253 StGB Rdn. 34).

4. Für das weitere Verfahren wird darauf hingewiesen, dass sich die Angabe des Anrechnungsmaßstabes im Ausland erlittener Freiheitsentziehung aus dem Urteilsspruch ergeben muss (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB); die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass die Strafkammer sich ihrer Verpflichtung bewusst war, den Anrechnungsmaßstab nach ihrem tatrichterlichen Ermessen zu bestimmen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 1980 – 3 StR 499/79 bei Holtz, MDR 1980, 454; BGH NStZ 1982, 326; BGH, Beschluss vom 8. August 1983 – 3 StR 494/82 – und vom 26. Mai 1983 – 4 StR 265/83).

GoydkeSalgerJähnke
HurxthalMeyer-Goßner
BGH: Keine schwere räuberische Erpressung durch erzwungenes Hinausbringen ohne Vermögensnachteil – Zurückverweisung — Themis